Alten- und Pflegeheime

Welche Kosten entstehen?

Die Kosten eines Pflegeplatzes hängen zum Einen vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab, zum Anderen von der Höhe der einzelnen Bestandteile des Heimentgeltes (s. u.). Diese Bestandteile sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Sie werden nach entsprechenden Verhandlungen mit den Einrichtungen vom Landschaftsverband Westfalen Lippe bzw. vom Landesverband der Pflegekassen verbindlich festgelegt.

Die Heimkosten setzen sich zusammen aus

Pflegekosten

Die Pflegekosten hängen vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) der Person und dem Pflegesatz der Einrichtung ab (Durchschnittswerte des Kreises Coesfeld: vgl. Tabelle unten).

Im Bereich der Pflegekosten - und nur hier - finanzieren die Pflegekassen in einem bestimmten Umfang den Heimaufenthalt. Pflegekosten, die den maximalen Leistungsbetrag der Pflegekassen überschreiten, sind grundsätzlich vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. In vielen Fällen besteht jedoch ein Anspruch auf aufstockende Leistungen der Sozialhilfe. Der Leistungsbetrag der Pflegekassen liegt maximal bei:

  • "Pflegestufe 0":
  • Pflegestufe I:
  • Pflegestufe II:
  • Pflegestufe III:
0 € / Monat
1.023 € / Monat
1.279 € / Monat
1.470 € / Monat

Unterkunfts- und Verpflegungskosten (auch Hotelkosten genannt)

Diese Kosten sind, wie beim Verbleib in der eigenen Wohnung, vom Heimbewohner selbst zu begleichen.



Investitionskosten

Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Sie sind in jeder Einrichtung - abhängig z. B. von Alter und Ausstattung der Einrichtung - unterschiedlich hoch. Zur Deckung dieser Kosten kann jedoch Pflegewohngeld bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden. 

Beim Pflegewohngeld handelt es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NW zur Finanzierung des Investitionskostenanteiles. Anträge auf Pflegewohngeld werden bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten bearbeitet. 
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. 

Voraussetzung ist, dass der Heimbewohner einer der o. g. Pflegestufen zugeordnet ist. Ein entsprechender Antrag wird vom Alten- oder Pflegeheim gestellt. An dieses wird das Pflegewohngeld auch ausgezahlt. Es verringert somit die Gesamt-Heimkosten.

Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkommen und Vermögen des Heimbewohners abhängig. Der Schonbetrag für das Vermögen beträgt 10.000 €. Die Angehörigen des Heimbewohners werden nicht zum Unterhalt herangezogen.

Als Nachweis für das Einkommen sind u. a. Rentenmitteilungen, Nachweise über Miet- oder Pachteinnahmen und Nachweise über Kapitalerträge vorzulegen. Bei verheirateten Heimbewohnern sind auch die Einkünfte des Ehegatten, seine Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise darzulegen. Zum Nachweis des Vermögens sind geeignete Unterlagen vorzulegen (siehe dazu auch Leistungen der Sozialhilfe, Ausführungen zum Vermögen).

Übersicht der Heimentgelte im Kreis Coesfeld 
(ohne Gewähr!, Werte wurden gerundet), Stand: März 2009

Unterk.u.
Verpflegung
Pflege-
stufe 0
Pflege-
stufe I
Pflege-
stufe II
Pflege-
stufe III
Investitions-
kosten
Durchschnitt 27,27 € 26,28 € 40,94 € 58,52 € 76,76 € 17,61 €
Min. 25,50 € 22,96 € 36,37 €  52,64 € 69,50 € 5,86 €
Max. 28,99 € 28,52 € 44,06 € 62,94 € 83,11 € 23,32 €
                
Tägliches Heimentgelt Durchschnitt Min. Max. Durchschnitt pro Monat
Pfl.Stufe 0   70,65 €   60,33 €   76,27 € 2.148,99 €
Pfl.Stufe I    85,31 €   75,74 €   91,09 € 2.594,90 €
Pfl.Stufe II   102,90 €   94,22 € 109,59 € 3.129,78 €
Pfl.Stufe III 121,14 € 113,40 € 128,95 € 3.684,64 €

Die Angaben beziehen sich auf einen Pflegeplatz im Doppelzimmer. Für ein Einzelzimmer müssen Sie mit Mehrkosten in Höhe von ca. 30 € monatlich rechnen.
 

Beispielberechnung



Leistungen der Sozialhilfe

Wenn die monatlichen Einkünfte nicht ausreichen, die verbleibenden Heimkosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können. 
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. 

Neben diesen Restkosten steht den Berechtigten ein Barbetrag zu. Dieses „Taschengeld“ wird für den persönlichen Bedarf gewährt. Es beläuft sich zurzeit auf grundsätzlich  96,93 € monatlich.

Ob Sozialhilfe erbracht werden kann, hängt von folgenden Kriterien ab:

Eine grobe Berechnung, ob ein Sozialhilfeanspruch besteht, kann bei jeder Beratungsstelle Menschen und Pflege durchgeführt werden. 

Namen und Telefonnummern der jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Bereich Heimpflege beim Kreis Coesfeld erfahren Sie hier.

Ob und ggf. in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung Dritter (z. B. der Kinder) besteht, muss im Einzelfall ermittelt werden. Auskunft erhalten Sie hier.



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Letzte Aktualisierung:03.12.07