Obstbaumaktion 2016

 

Die Verwaltung hat einen Vorschlag des Dritten Runden Tisches Biodiversität vom 18.02.2016 aufgegriffen und eine Neuauflage früherer Obstbaumaktionen vorbereitet - in Kooperation mit den sieben Baumschulen im Kreis Coesfeld, die dem Bund Deutscher Baumschulen angeschlossen sind.

 

Heimische Hochstamm-Obstsorten werden zur Pflanzung im Außenbereich abgegeben, vorzugsweise zur Auffüllung bestehender alter Streuobstwiesen. Wesentliche Voraussetzung ist daneben, dass keine sonstige Förderung oder Verpflichtung (z.B. als Ausgleichsmaßnahme) besteht.

 

Die Obstbäume werden von den Baumschulen vorgehalten und im November an die Interessenten nach Vorlage eines Abholscheines verteilt. Pro Interessent werden maximal 8 Bäume + Pfosten + Anbindematerial + Verbissschutz vergeben. Pro Baum ist ein Eigenanteil von 5 Euro bei der Ausgabe zu entrichten.

 

Bei Anmeldungen wird von der Landschaftsbehörde der geplante Pflanzstandort im Außenbereich kartografisch geprüft, anschließend werden die Abholscheine an die Interessenten verschickt, die Abholung bei einer der sieben Baumschulen und die Pflanzung wird von den Interessenten selbst durchgeführt. Die Abrechnung mit den Baumschulen erfolgt zentral im November/Dezember 2016.

 

Nach Ankündigung und Bewerbung der Aktion ergibt sich aktuell folgender Stand der Anmeldung: ca. 140 Antragsteller, ca. 900 Obstbäume x 24,50 Euro = ca. 22.000 Euro.

Gemäß Beschluss vom 09.03.2016 (SV-9-0473) waren für sonstige Naturschutzmaßnahmen 20.000 Euro Ersatzgeld vorgesehen. Nach dem Vorschlag des Runden Tisches hatte die Verwaltung davon 10.000 Euro für die Obstbaumaktion eingeplant.

 

Die untere Landschaftsbehörde schlägt vor, die sich abzeichnende sehr gute Resonanz durch weiteren Einsatz von Ersatzgeld zu unterstützen. Es wird vorgeschlagen, in 2016 bis zu 25.000 Euro Ersatzgeld zur Verfügung zu stellen und die Aktion in den nächsten Jahren zu wiederholen.

 

 

Umsetzung des neuen Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)

 

Zum 01.01.2016 ist das neue BHKG in Kraft getreten, welches das bis dahin gültige Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) abgelöst hat.

 

Nach § 28 Abs. 1  BHKG müssen die Träger der Leitstelle Maßnahmen ergreifen, durch die die Aufgabenerfüllung der Leitstelle auch bei einem Ausfall sichergestellt werden kann. Das gilt für den Fall der Evakuierung des diensthabenden Personals der Leitstelle genauso wie für einen Totalausfall aufgrund technischer Störungen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine vollständige Redundanzebene geschaffen werden muss, um diese Anforderung erfüllen zu können.

 

Erste Überlegungen, die bereits im Vorgriff auf die zu erwartende Regelung gemeinsam mit den Kreisen Borken und Steinfurt angestellt wurden, haben schnell gezeigt, dass die damals eingeführte Technik, die der reinen Vernetzung der Leitstellen untereinander dienen sollte, um einen Notrufüberlauf bei Überlastung einer Leitstelle gewährleisten zu können, für die nach dem neuen BHKG gestellten Anforderungen nicht mehr ausreichen. Die technische Vorhaltung zur Schaffung einer Redundanz muss erheblich ausgeweitet werden.

 

Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, noch engere Kooperationsmöglichkeiten  mit den Kreisen Borken und Steinfurt abzustimmen, um die neuen Anforderungen dauerhaft und möglichst kostengünstig erfüllen zu können. Diese Überlegungen umfassen auch eine Kooperation bzgl. des dauerhaften Betriebes einer gemeinsamen Leitstelle einschl. einer Redundanz sowie ggf. auch abgestimmte bauliche Maßnahmen.