Sitzung: 30.05.2016 Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung
Obstbaumaktion
2016
Die Verwaltung hat einen Vorschlag des Dritten Runden Tisches
Biodiversität vom 18.02.2016 aufgegriffen und eine Neuauflage früherer
Obstbaumaktionen vorbereitet - in Kooperation mit den sieben Baumschulen im
Kreis Coesfeld, die dem Bund Deutscher Baumschulen angeschlossen sind.
Heimische Hochstamm-Obstsorten werden zur Pflanzung im Außenbereich
abgegeben, vorzugsweise zur Auffüllung bestehender alter Streuobstwiesen.
Wesentliche Voraussetzung ist daneben, dass keine sonstige Förderung oder
Verpflichtung (z.B. als Ausgleichsmaßnahme) besteht.
Die Obstbäume werden von den Baumschulen vorgehalten und im November an
die Interessenten nach Vorlage eines Abholscheines verteilt. Pro Interessent
werden maximal 8 Bäume + Pfosten + Anbindematerial + Verbissschutz vergeben.
Pro Baum ist ein Eigenanteil von 5 Euro bei der Ausgabe zu entrichten.
Bei Anmeldungen wird von der Landschaftsbehörde der geplante
Pflanzstandort im Außenbereich kartografisch geprüft, anschließend werden die
Abholscheine an die Interessenten verschickt, die Abholung bei einer der sieben
Baumschulen und die Pflanzung wird von den Interessenten selbst durchgeführt.
Die Abrechnung mit den Baumschulen erfolgt zentral im November/Dezember 2016.
Nach Ankündigung und Bewerbung der Aktion ergibt sich aktuell folgender
Stand der Anmeldung: ca. 140 Antragsteller, ca. 900 Obstbäume x 24,50 Euro =
ca. 22.000 Euro.
Gemäß Beschluss vom 09.03.2016 (SV-9-0473) waren für sonstige
Naturschutzmaßnahmen 20.000 Euro Ersatzgeld vorgesehen. Nach dem Vorschlag des
Runden Tisches hatte die Verwaltung davon 10.000 Euro für die Obstbaumaktion
eingeplant.
Die untere Landschaftsbehörde schlägt vor, die sich abzeichnende sehr
gute Resonanz durch weiteren Einsatz von Ersatzgeld zu unterstützen. Es wird
vorgeschlagen, in 2016 bis zu 25.000 Euro Ersatzgeld zur Verfügung zu stellen
und die Aktion in den nächsten Jahren zu wiederholen.
Umsetzung des neuen Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Zum 01.01.2016 ist das neue BHKG in Kraft getreten, welches
das bis dahin gültige Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
abgelöst hat.
Nach § 28 Abs. 1
BHKG müssen die Träger der Leitstelle Maßnahmen ergreifen, durch die die
Aufgabenerfüllung der Leitstelle auch bei einem Ausfall sichergestellt werden
kann. Das gilt für den Fall der Evakuierung des diensthabenden Personals der
Leitstelle genauso wie für einen Totalausfall aufgrund technischer Störungen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine vollständige Redundanzebene geschaffen
werden muss, um diese Anforderung erfüllen zu können.
Erste Überlegungen, die bereits im Vorgriff auf die zu
erwartende Regelung gemeinsam mit den Kreisen Borken und Steinfurt angestellt
wurden, haben schnell gezeigt, dass die damals eingeführte Technik, die der
reinen Vernetzung der Leitstellen untereinander dienen sollte, um einen
Notrufüberlauf bei Überlastung einer Leitstelle gewährleisten zu können, für
die nach dem neuen BHKG gestellten Anforderungen nicht mehr ausreichen. Die
technische Vorhaltung zur Schaffung einer Redundanz muss erheblich ausgeweitet
werden.
Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, noch engere
Kooperationsmöglichkeiten mit den
Kreisen Borken und Steinfurt abzustimmen, um die neuen Anforderungen dauerhaft
und möglichst kostengünstig erfüllen zu können. Diese Überlegungen umfassen auch eine Kooperation
bzgl. des dauerhaften Betriebes einer gemeinsamen Leitstelle einschl. einer
Redundanz sowie ggf. auch abgestimmte bauliche Maßnahmen.