Landrat Dr. Schulze Pellengahr trägt folgende Mitteilung vor:

 

Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechtes (§ 2b UStG)

 

„Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit dem § 2b UStG eine neue umsatzsteuerliche Regelung zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eingeführt und der bisherige (kommunalfreundliche) § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben. Damit hat der Bundesgesetzgeber das Umsatzsteuerrecht an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU angepasst. Nach dieser Richtlinie ist der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität im nationalen Umsatzsteuerrecht zu beachten. Diese Maxime verlangt eine neutrale Besteuerung und damit Wettbewerbsgleichheit zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen. Gegenstand des Umsatzsteuerrechtes ist es, die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Verwaltung ebenso zu erfassen, wie gleiche oder gleichartige Betätigungen privater Wirtschaftsteilnehmer, die mit der öffentlichen Verwaltung in einem wirtschaftlichen Wettbewerb stehen.

 

Die Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2015 sind am 01.01.2017 wirksam geworden. Damit sich die Betroffenen auf die neuen Besteuerungsgrundsätze einstellen können, konnten die Kommunen nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt erklären, dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG für Leistungen bis zum 31.12.202CI weiter angewendet werden. Diese Option für die Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 31.12.2020 musste für sämtliche unternehmerischen Bereiche einheitlich bis zum 31.12.2016 erklärt werden. Hiervon hat der Kreis Coesfeld wie auch der weit überwiegende Teil der Städte und Gemeinden Gebrauch gemacht.

 

Am 28.05.2020 hat der Bundestag den Beschluss gefasst, die Optionsfrist zur Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechtes durch Einfügen eines § 27 Abs. 22a UStG um zwei Jahre zu verlängern. Eine Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechtes muss damit zum 01.01.2023 erfolgen.

 

Anzumerken bleibt, dass die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zuvor im Rahmen der Anhörung zu dem Gesetzentwurf in einem Schreiben vom 22.05.2020 hervorgehoben hatte, warum die Optionsverlängerung zwingend erforderlich ist. Aus Sicht der Bundesvereinigung könnte mit der Verlängerung der Übergangsregelung unter anderem die Chance bestehen, neue gesetzliche Begleitregelungen zur Minderung der nachteiligen Folgen des § 2 b UStG für interkommunale Kooperationen auf den Weg zu bringen.“

 

Statistik Sonderpädagogische Förderung im Kreis Coesfeld Schuljahr 2019/20

 

„Am 10.12.2019 hat der Kreistag die „Schulentwicklungsplanung für Schülerinnen und Schüler mit

sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen im Kreis Coesfeld (Förderschwerpunkte "Lern- und

Entwicklungsstörungen") beschlossen.

 

Unter Ziffer 5 des Beschlusses wurde auch festgelegt, die zahlenmäßigen Ergebnisse der Planung im

Jahresrhythmus zu überprüfen und im Arbeitskreis der Schulträger zu beraten.

 

Bereits für Daten aus den Schuljahren 2011-12 bis 2017-18 hat das Regionale Bildungsbüro die „Statistik Sonderpädagogische Förderung im Kreis Coesfeld" veröffentlicht und im Arbeitskreis der Schulträger erörtert.

 

Die Daten für das Schuljahr 2018/19 wurden im Rahmen des Gutachtens zur Schulentwicklungsplanung mit einbezogen und als Grundlage für die Handlungsempfehlungen verarbeitet.

Das regionale Bildungsnetzwerk plante nun die Erarbeitung der „Statistik Sonderpädagogische Förderung" mit Zahlen für das Schuljahr 2019/20. Der hierfür notwendige Datensatz wurde Anfang März.2020 beim IT NRW angefordert.

 

Mit Mail vom 21.04.2020 hat das IT NRW den Kreis Coesfeld in Kenntnis gesetzt, „dass es nach einer

Unterredung mit dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) am 05. Februar 2020 bei den amtlichen Schuldaten zu einigen Änderungen bei der Datenbereitstellung kommt bzw. kommen kann. Einen genauen Versandtermin der angefragten Daten Ergebnisse und deren Tabellengestaltung für das Schuljahr 2019/20 könne man noch nicht nennen." Das IT.NRW hat angekündigt, sich zurück zu melden sobald nähere Informationen vorliegen. Diese Info steht bis heute aus.

 

Wegen der Ungewissheit bezüglich der Datenbereitstellung aus dem IT NRW werden die Daten des Schuljahres 19/20 von den 5 Förderschulen im Kreis Coesfeld derzeit direkt erhoben.

 

Zur Umsetzung des Kreistagsbeschlusses sollen Zahlen für alle Schuljahre geliefert und aufbereitet werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Bereitstellung in der Sitzungsfolge nach den Sommerferien möglich ist.“

 

Wertentwicklung des kvw-Versorgungsfonds

 

„Der Kreis Coesfeld investiert gemäß der gültigen Beschlusslage des Kreistages (vgl. Ziffer 2 der Sitzungsvorlage SV-9-0544, Entscheidung vom 22.06.2016) in Höhe der saldierten Aufwendungen aus Zuführungen bzw. Entnahmen der Pensions- und Beihilferückstellung aufwandsneutral in den Versorgungsfonds der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw). Die aus dieser Finanzanlage erzielten ertragswirksamen Renditen aus der „Pensionsrücklage" sollen in späteren Jahren zu einer Begrenzung der aus den Aufwendungen aus Pensionsverpflichtungen entstehenden Belastungen führen. Hierzu soll nach dem v. g. Kreistagsbeschluss zunächst ein Kapitalstock von ca. 50 — 60 Mio. € im kvw-Versorgungsfonds aufgebaut werden.

 

Das Management des kvw-Versorgungsfonds ist defensiv ausgerichtet. Die grundsätzlich zulässige Aktienquote ist zum Beispiel auf 15 % begrenzt. Zu Beginn eines neuen Jahres wird zur Wertsicherung des Versorgungsfonds eine Wertuntergrenze von 95 % des Fondspreises bezogen auf den letzten Werktag des alten Jahres festgelegt. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, im Jahresverlauf durch Kurssteigerungen aufgebaute Erträge wieder als Risikokapital zu verwenden. Dieses Risikokapital soll in schwächeren Markhasen bei Bedarf zusätzlich eingesetzt werden, falls die Markterwartung im Grundsatz positiv ist.

 

Das erste Quartal stand ganz im Zeichen der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus. Die Kapitalmärkte reagierten insbesondere in den ersten beiden Märzwochen auf diese Krise Mit Kurseinbrüchen an den Aktienmärkten von über 30 %.

 

Nach dem von der Geschäftsführung der kvw zum Versorgungsfonds zur Verfügung gestellten Quartalsbericht 1/2020 konnte die Wertuntergrenze des Fonds nicht 'eingehalten werden. Das erste Quartal endete mit einem Verlust von 6,68 %. Seit Mitte März 2020 befindet sich der kvw-Versorgungsfonds daher in der Wertsicherung.

 

Sein Vermögen setzte sich zum Stand 31.03.2020 aus rund 85 % Liquidität, 5 % Anteilen an zwei Immobilienspezialfonds und 10 % über Index-Futures abgesicherte Aktienbestände zusammen. Ohne die Bereitstellung von zusätzlichem Risikobudget wird diese Vermögensaufteilung bis zum Ende des Jahres nach dem Fondsmanager-Bericht nahezu unverändert bleiben. An einer ggf. eintretenden Marktkorrektur kann der kvw-Versorgungsfonds im laufenden Jahr nicht mehr partizipieren, da das Risikobudget komplett verbraucht ist und erst zu Beginn des neuen Jahres Mit 5 % wieder zur Verfügung steht.

 

Vor diesem Hintergrund wurde von der Geschäftsführung der kvw die Frage gestellt, ob die Wertsicherungsgrenze weiterhin von den Mitgliedern des kvw-Versorgungsfonds gewünscht wird. Vom Kreis Coesfeld wurde diese Frage in Anlehnung an die Kriterien der Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld vom 01.03.2018 (vgl. Sitzungsvorlage SV-9-1025) bejaht, da hierdurch der sicherheitsorientierten Anlagestrategie des Kreises Coesfeld Rechnung getragen wird. Nach den Informationen der kvw wurde die Beibehaltung der Wertsicherungsgrenze von vielen anderen Mitgliedern des kvw-Versorgungsfonds ebenfalls favorisiert.

 

Die Wertentwicklung des kvw-Versorgungsfonds seit Jahresbeginn lässt sich wie folgt nachzeichnen:

 

Datum

Kurswert (€)

Buchwert (€)

Stille Reserve / Rendite (€)

06.01.2020

48.913.459,79

39.879.764,00

9.033.695,79

10.02.2020

49.734.366,17

39.879.764,00

9.854.602,17

06.03.2020

48.944.860,58

39.879.764,00

9.065.096,58

06.04.2020

45.445.915,36

39.879.764,00

5.566.151,36

30.04.2020

45.468.344,50

39.879.764,00

5.588.580,50

02.06.2020

45.396.571,26

39.879.764,00

5.516.807,26

 

 

Verlängerung der Gültigkeit des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

 

„Bereits vor Beginn der Corona-Krise hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.02.2020 eine Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf beschlossen, wonach die Gültigkeit des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes sowohl hinsichtlich des „Infrastrukturprogramms" (Kapitel 1) als auch hinsichtlich des „Schulsanierungsprogramms" (Kapitel 2) verlängert werden sollte.

 

Vom Kreis Coesfeld wurde diese Gesetzesinitiative schon zu diesem Zeitpunkt vor dem Hintergrund der schwierigen Rahmenbedingungen (z. B. Fachkräftemangel) auf dem Bausektor befürwortet. Auch bei der Umsetzung von entsprechenden Fördermaßnahmen des Kreises Coesfeld (vgl. Sitzungsvorlage SV-9-1449) musste teilweise festgestellt werden, dass für zu vergebende Planungs- und/oder Bauleistungen angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten nur wenige oder verhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar waren.

 

Der Landkreistag NRW teilte seinen Mitgliedern in seinem Rundschreiben vom 01.04:2020 (RS-Nr.: 294/20) nunmehr mit, dass der Deutsche Bundestag den Beschluss gefasst hat, die Gültigkeit der beiden v. g. Programme um jeweils ein Jahr Zu verlängern.

 

Fördermaßnahmen nach dem Kapitel 1 müssen danach nicht schon zum 31.12.2020 vollständig abgenommen sein, sondern erst zum 31.12.2021. Für Fördermaßnahmen nach dem Kapitel 2 währt diese Frist nun bis zum bis 31.12.2023 (nach alter Rechtslage bis zum 31.12.2022).

 

Der Kreis Coesfeld. wird die Förderung nach dem KInvFöG in vollem Umfang ausschöpfen.“

 

Besoldungsrechtliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes und der Änderung der Eingruppierungsverordnung

 

„Am 03.04.2020 ist das Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes verkündet worden. Hierdurch wurde § 23 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) um eine Ermächtigungsgrundlage ergänzt, die es ermöglicht, kommunalen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten durch Rechtsverordnung eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von bis zu acht Prozent ihres Grundgehaltes zu gewähren. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 31.12.2019 in Kraft.

 

Zugleich wurde die Eingruppierungsverordnung durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung um eine entsprechende Regelung zu der vorerwähnten Zulage für die Übernahme einer weiteren Amtszeit ergänzt (vgl. § 2 Abs. 2 EingrV0), um erfahrene Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte für weitere Amtszeiten zu gewinnen. Die nicht ruhegehaltfähige Zulage wird dabei nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn der zweiten Amtszeit in Höhe von 8 Prozent der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt. Ausreichend für die geforderte Amtszeit ist auch eine solche beispielsweise in einer Gemeinde bei anschließender Wahl in einem Kreis (oder umgekehrt). Die Amtszeiten müssen nicht unmittelbar aneinander anschließen. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage werden vom Landrat zum 01.01.2020 erfüllt.

 

Darüber hinaus wurde in der o. g. Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen neu geregelt. Danach erhalten Landrätinnen und Landräte fortan bzw. rückwirkend ab dem 01.01.2020 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Prozent ihres Grundgehalts nach der jeweiligen Besoldungsgruppe. Ihre allgemeinen Vertreterinnen und Vertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 Prozent dieser Aufwandsentschädigung.

 

Im Zusammenhang mit der Attraktivitätssteigerung des Wahlamtes wurde zudem am 07.05.2020 die Verordnung zur Überleitung vorhandener kommunaler Wahlbeamtinnen und kommunaler Wahlbeamte auf Zeit im Gesetz und Verordnungsblatt (GV.NRW) verkündet. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Danach sind gemäß § 1 Abs. 1 vorhandene kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte auf Zeit der Kreise mit den Ämtern „Kreisdirektorin, Kreisdirektor als allgemeine Vertretung der Landrätin, des Landrats" nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Eingruppierungsverordnung bei einer Einwohnerzahl von 200 001 bis 300 000 und soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 3 befinden, in die Besoldungsgruppe B 4 überzuleiten. Dies betrifft Herrn Kreisdirektor Dr. Tepe. Die Voraussetzungen zur Überleitung werden von ihm erfüllt.“

 

Kommunalwahlen 2020; Sitzung des Kreiswahlausschusses für die Kommunalwahlen 2014-2020

 

„Der Kreiswahlausschuss für die Kommunalwahlen 2014-2020 sollte ursprünglich in seiner Sitzung am 23.07.2020 über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheiden.

 

Das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 wurde am 02.06.2020 (GV. NRW. S. 357) veröffentlicht und sieht u.a. eine einmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Wahlvorschläge auf den 27.07.2020 vor.

 

Durch die Fristverlängerung muss auch der ursprünglich angesetzte Sitzungstermin des Kreiswahlausschusses verschoben. Als neuer Termin ist nunmehr der 30.07.2020, 16:30 Uhr vorgesehen. Weitere Informationen werden mit der Einladung versandt.“