Landrat Püning macht folgende Mitteilungen:

 

 

Planungsstand zum Bau einer Entlastungsstraße (K8n) in Olfen

 

Entsprechend § 37 StrWG geht dem Planfeststellungsverfahren und dem Bau einer Kreisstraße die Linienabstimmung voraus.

 

Bislang sind im Rahmen der Linienabstimmung verstärkt Korridore in Ortsnähe von Olfen betrachtet worden. In den aktuell geführten Gesprächen wurde unter Berücksichtigung der bisherigen vorliegenden Ergebnisse der Raumanalyse deutlich, dass auch weiter westlich gelegene Varianten mit in die Betrachtungen einbezogen werden sollten. Diese Varianten, die auch das Gebiet des Kreises Recklinghausen sowie der Stadt Haltern berühren, wurden erst durch die Umnutzung des ehemaligen Munitionsdepot ermöglicht.

 

Auf der Grundlage der erfolgten Untersuchungen sind in den  Arbeitskreissitzungen aus einer Vielzahl von Varianten drei sinnvolle Linienvorschläge der möglichen Trassenführung herausgearbeitet worden. Die nun zu betrachtenden Varianten sind in den beigefügten Lageplänen auf der Grundlage der Raumwiderstandskarte sowie einer Luftbildkarte dargestellt. (Anlage 1+2)

 

 

Null-Variante

 

Ausbau der bestehenden Kreisstraße bis zur B 58 mit Ertüchtigung der bestehenden Steverbrücken. Diese Variante wird grundsätzlich in die weiteren Betrachtungen einbezogen. 

 

Variante 1

 

Diese Variante beginnt an der geplanten Einmündung der K 9n in die Eversumer Straße und quert die Stever 200 m weiter westlich gegenüber der im Zuge der K 8 bestehenden Steverquerungen. Hierbei handelt es sich um die kürzeste Variante mit dem geringsten Flächenbedarf. Allerdings ist die persönliche Betroffenheit von Grundeigentümern / Landwirten und der Raumwiderstand – insbesondere im Bereich der Stever – sehr hoch.

Als Folge der zu erwartenden Verkehrsbelastungen wird die bestehende K 8 im weiteren Verlauf bis zur B 58 ausgebaut werden müssen.

 

Variante 2

 

Nach einer möglichst langen Führung auf der bestehenden K 9 folgt ein Rechtsbogen im Bereich einer großen Ackerfläche. Die Planung der weiteren Streckenführung erfolgte unter Einbeziehung des bestehenden Wegenetzes und der kleineren Raumwiderstandsfläche im Bereich der Steverquerung. Auch für diese Variante wird die bestehende K 8 im weiterem Verlauf bis zur B 58 ausgebaut werden müssen.

 

Variante 3

 

Für diese Variante soll die im ehem. Munitionsdepot bestehende Infrastruktur aus z.T. asphaltierten Wegen genutzt werden. Diese Variante ist zwar erheblich länger als die übrigen Alternativen, allerdings wird der Bau einer zusätzlichen Steverbrücke nicht mehr notwendig sein. Seitens der Stadt Olfen ist  im Bereich des ehemaligen Munitionsdepot eine Gewerbegebietsausweisung geplant.

 

Aus den bisher vorliegenden Untersuchungsergebnissen der Raumanalyse sind in dem Untersuchungsraum für die vorgesehenen Korridore keine verfahrenskritische Arten bekannt, die zum Ausschluss einer Variante führen würden.

 

Sobald mir die Stellungnahmen aller Beteiligten, das Verkehrsgutachten und die Auswirkungsprognosen vorliegen, ist eine weiterer Arbeitskreissitzung vorgesehen, in der eine Vorschlagstrasse herausgearbeitet werden soll.

 

Zur Beteiligung der Bürger und Verbände werden die Planungsentwürfe in den berührten Gemeinden nach ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat öffentlich ausgelegt. Hier besteht für die Betroffenen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.

 

Anmerkung: Die Anlagen 1 und 2 sind dieser Niederschrift beigefügt.

 

 

Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld

 

Aufgrund des im kommunalen Bereich geltenden Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit haben Tarifbeschäftigte ab der Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit. Das Beamtenrecht stellt die Gewährung von Altersteilzeit in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn. Grundsätzlich kann somit jeder Dienstherr entscheiden, ob und ggf. welchen Gruppen von Beamten er Altersteilzeit gewährt. Tritt der Beamte in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit, müssen die Besoldungsleistungen bis zum Ende der Freistellungsphase weitergezahlt werden. Mit Blick auf die angespannte Haushaltslage wird den Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld seit 2002 daher keine Altersteilzeit mehr gewährt.

 

Diese Grundsatzentscheidung wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen überprüft. Insbesondere wurden dabei folgende Aspekte berücksichtigt:

 

Sowohl im Renten- als auch im Beamtenrecht wird die Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Gleichsam zum Ausgleich sieht das Rentenrecht ab dem Jahr 2012 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor. Beschäftigte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, können dann nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine abschlagsfreie Rente beziehen. Ob auch im Versorgungsrecht eine ähnliche Regelung, nach der Beamte mit einer Dienstzeit von 45 Jahren in den Ruhestand treten können, verankert wird, ist aber noch nicht klar.

 

Eine Umfrage bei benachbarten Kreisen sowie in einigen Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld hat ergeben, dass auch dort Beamten Altersteilzeit gewährt wird, wobei die genauen Bedingungen von Kommune zu Kommune unterschiedlich sind. Auch das mit Wirkung vom 01.04.2009 neugefasste Landesbeamtengesetz lässt es weiterhin zu, Beamten Altersteilzeit zu genehmigen.

 

Letztlich eröffnet die Bewilligung von Altersteilzeit auch die Möglichkeit, mit ihr organisatorische Entscheidungen zu verknüpfen und frühzeitiger umsetzen zu können.

 

Aus den genannten Gründen halte ich eine Modifikation der o. g. Grundsatzentscheidung für die Gewährung von Altersteilzeit von Beamten für angezeigt.

 

Den Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld soll ab sofort auf Antrag Altersteilzeit unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:

 

n          Altersteilzeit wird ausschließlich im Blockmodell gewährt.

n          Der Beamte muss das 60. Lebensjahr vollendet haben und bis zum Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bzw. rentenrechtliche Wartezeit von zusammen 45 Jahren erreichen. Eine etwaige rentenrechtliche Wartezeit wird nur insoweit auf diesen Zeitraum angerechnet, als sie nicht schon als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde bzw. noch zu berücksichtigen ist.

n         Der Übertritt in die Freistellungsphase kann frühestens mit der Vollendung dieser 45 Jahre erfolgen.

 

 

 

Ktabg. Pieper möchte wissen, wie viele Personen von der Regelung betroffen sind und ob und ggfl. in welcher Höhe es eine Förderung durch die Arbeitsagentur gibt.

Landrat Püning erklärt, dass die Zahl sehr überschaubar ist. Die Zahl könne dem Protokoll beigefügt werden.

 

Ktabg. Kortmann erklärt, dass die Gewährung von Altersteilzeit zustimmungsfähig sei. Ihm stelle sich vielmehr die Frage, ob sie nicht zustimmungspflichtig sei.

Hierzu erwidert Landrat Püning, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, anderenfalls hätte er eine Sitzungsvorlage erstellen lassen. Im Übrigen entspreche diese Ansicht auch dem Vorgehen und der üblichen Praxis bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Es handele sich nicht um eine politische Frage sondern stehe in der Zuständigkeit der Bürgermeister bzw. des Landrats.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Nach § 65 LBG n.F. kann Beamten Altersteilzeit bewilligt werden, wenn sie bis zum 31.12.2012 beginnt. Unter Berücksichtigung der Altersstruktur der Beschäftigten könnten bis zu diesem Zeitpunkt – Geburtsjahrgänge bis 1952 – 16 Beamte aufgrund dieser neuen Regelung Altersteilzeit beantragen.

Für Altersteilzeit von Beamten gibt es keine Förderung durch die Agentur für Arbeit. Unabhängig davon läuft im Tarifbereich die Förderung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen mit dem 31.12.2009 aus. Der Tarifvertrag Altersteilzeit läuft ebenfalls nur bis Ende 2009.

 

 

 

Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie – Zusammenarbeit im Münsterland

 

Die „Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt“ – kurz „EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR)“ muss bis zum 28.12.2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung des EG-Binnenmarktes für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Dafür sollen Dienstleister aus dem EU-Raum künftig sämtliche erforderlichen Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme einer Tätigkeit sowie die für die Ausübung ihrer Dienstleistungen notwendigen Genehmigungsanträge über eine Stelle – den „Einheitlichen Ansprechpartner“ – abwickeln können. Die Verfahren müssen zudem elektronisch abgewickelt werden können. Weitere verfahrensrechtliche Anforderungen sind die Einführung umfangreicher Informationspflichten, festgelegte Entscheidungsfristen und sog. Genehmigungsfiktionen.

 

Nach einem Gesetzentwurf der Landesregierung NRW sollen die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartner – kurz EA - als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen bekommen, allerdings mit einer Besonderheit: Landesweit soll es nicht mehr als 18 EA geben, die 54 Kreise und kreisfreien Städte sollen freiwillige Kooperationen eingehen. Sollte es keine Einigung auf maximal 18 EA geben, sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Aufgabe des EAP von den Bezirksregierungen wahrgenommen wird.

 

Das Gesetz wird voraussichtlich erst im September im Landtag verabschiedet. Wegen der Umsetzungspflicht bis Dezember müssen aber schon jetzt vorbereitende Maßnahmen eingeleitet werden.

 

Es besteht der Wille, auf der Ebene des Münsterlandes, also für die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Münster einen EA durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu schaffen. Auf Bitten der Stadt Hamm wird auch diese Stadt in die Kooperation einbezogen. Die Oberbürgermeister und Landräte der beteiligten Kommunen haben sich auf folgende Eckpunkte in der Zusammenarbeit geeinigt:

-          Als Name ist die Bezeichnung „EA Münsterland“ vorgesehen.

-          Die Aufgabe soll zunächst für zwei Jahre auf den Kreis Warendorf delegiert werden, eine Rotation unter den Beteiligten ist ausdrücklich vorgesehen

-          Die Personal- und Sachkosten werden nach einem noch festzulegenden Schlüssel von allen Beteiligten getragen.

-          Einflussmöglichkeiten auf die Aufgabenwahrnehmung sollen in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verankert werden.

 

Die dazu erforderliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist vom Kreistag zu beschließen. Eine Beschlussfassung kann nach den zeitlichen Vorgaben entweder in der letzten Sitzung vor der Kommunalwahl oder in einer der ersten Sitzungen nach der Kommunalwahl erfolgen.

Ob es landesweit auf freiwilliger Basis tatsächlich die 18 EA geben wird, ist zurzeit noch nicht endgültig gesichert.

 

Unabhängig von der Einrichtung des EA hat jede Verwaltung weitere Anforderungen zu erfüllen. So müssen alle dienstleistungsrelevanten Leistungen elektronisch abgewickelt werden können. Alle Rechtsnormen sind einem sog. „Normenscreening“ unterworfen, dh. es muss geprüft werden, welche Satzungen eventuell der EU-DLR angepasst werden müssen.

Diese Anforderungen müssen auch von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden erfüllt werden. Hier sollen enge Abstimmungen zwischen dem Kreis Coesfeld und den Kommunen folgen.

 

 

 

Beratung von Berufsrückkehrerinnen; Sachstand

 

Der Kreistag Coesfeld hatte die Verwaltung mit Beschluss vom 11.03.2009 (zur SV-7-1306/1) beauftragt, ein Gespräch mit den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zum Thema Berufsrückkehrerinnen zu suchen und für eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen. Des Weiteren sollte der nun folgende Zwischenbericht erstattet werden:

 

Die Gleichstellungsbeauftragten bieten ab Mitte Mai, beginnend mit dem 18. Mai 2009 in Ascheberg, regelmäßige Einzelberatungen für Wiedereinsteigerinnen vor Ort an (so genannte Orientierungsberatung). Die Beratungstermine in den einzelnen Städten und Gemeinden werden von den jeweiligen örtlichen Gleichstellungsbeauftragten in der örtlichen Presse bekannt gegeben. Diese nehmen auch die Anmeldungen für die Beratungsgespräche entgegen und organisieren die Räumlichkeiten.

 

Der Kreis Coesfeld stellt im Benehmen mit den örtlichen Gleichstellungsbeauftragten und unter Beteiligung der Kreis-Gleichstellungsbeauftragten sicher, dass eine Hilfeplanerin des Zentrums für Arbeit die Aufgaben der Orientierungsberaterin übernimmt und sorgt für die zentrale Pressearbeit. Die Orientierungsberaterin bezieht bei Bedarf weitere Beratungsstellen ein.

 

Das hinsichtlich der zentralen Funktion der Orientierungsberaterin modifizierte Konzept der Beratung von Berufsrückkehrerinnen soll zunächst bis zum 31.12.2009 befristet und danach evaluiert werden.

 

Bisher wurden 18 Orientierungsberatungen durchgeführt:

 

Ascheberg: 3,

Nordkirchen: 3,

Havixbeck: 6,

Nottuln: 6.

 

Die Beratungen für interessierte Frauen aus Nottuln und Havixbeck werden am 26.06.2009 fortgesetzt. Bis Mitte September ist ein Gesprächsangebot für alle Städte und Gemeinden geplant. Die Zusammenarbeit mit den örtlichen Gleichstellungs­beauftragten gestaltet sich durchweg konstruktiv. Ein weiterer Durchlauf der Beratungen wird von ihnen begrüßt.