Beschlussvorschlag:
ohne
Die Dienstanweisung für das Zins- und Schuldenmanagement des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem
Das Zins- und Schuldenmanagement basiert auf den landesrechtlichen Ermächtigungen zur Aufnahme und Umschuldung von Krediten (§ 86 GO NRW) und erfolgt stets unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen (§§ 77, 90 GO NRW) einschließlich der ministeriellen Runderlasse zur Kreditwirtschaft und zum Einsatz von Derivaten sowie der Vorgaben der Haushaltssatzung. In dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 09.10.2006 - 34-48.05.01/01 -, geändert durch RdErl. vom 04.09.2009 - 34-48.05.01.101-8/09 (MBL. NRW. S. 428) wird darüber hinaus die Empfehlung ausgesprochen, eine örtliche Dienstanweisungen zu erlassen.
II. Lösung
Die als Anlage beigefügte Dienstanweisung vom 06.04.2011 gebe ich hiermit zur Kenntnis. Sie regelt das Zins- und Schuldenmanagement beim Kreis Coesfeld. Sie findet Anwendung auf das von der Abteilung 20 - Finanzen verwaltete Schuldenportfolio, bei der Aufnahme von Krediten gem. § 86 GO NRW zur Finanzierung investiver Maßnahmen, zur Umschuldung und bei Zinssicherungsmaßnahmen. Diese Dienstanweisung gilt nicht bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten gem. § 89 Abs. 2 GO NRW.
Der Erlass der Dienstanweisung erfolgt zur Regelung der haftungsrechtlichen Organisation der Kreisverwaltung Coesfeld und komplettiert das interne Kontrollsystem.
III. Alternativen
keine
Anlagen:
Dienstanweisung für das Zins- und Schuldenmanagement des Kreises Coesfeld vom 06.04.2011