Betreff
Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses des Jahres 2017 und Entlastung des Landrates
Vorlage
SV-9-1146
Aktenzeichen
14
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.            Der „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses vom 17.08.2018 und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017“ wird zur Kenntnis genommen.

 

2.            Der Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 17.09.2018 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 379.573.800,55 € und einem Jahresfehlbetrag von 94.213,58 € festgestellt.

 

3.            Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2017 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.

 

4.            Der Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 94.213,58 € wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW durch eine Entnahme aus der bestehenden Ausgleichsrücklage in Höhe von 94.213,58 € gedeckt.

 

5.            Für das Haushaltsjahr 2017 wird eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 3.943.022,00 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW i.V.m § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017 vorgenommen. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2019 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2017 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

Begründung:

I.   Problem

Der Kreistag fasste bereits in seiner Sitzung am 21.03.2018 den Beschluss, den Entwurf des Jahresabschlusses 2017 einschließlich der Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Den Kreistagsmitgliedern wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 sodann mit Schreiben vom 28.05.2018 zugeleitet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

 

Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld (§ 53 Abs. 1 KrO i. V. m. § 101 Abs. 1 und Abs. 8 GO NRW).

 

Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.

II.  Lösung

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 17.09.2018 den vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017“ beraten und sich diesen einschließlich Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfung zu Eigen gemacht. Der Bestätigungsvermerk wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 17.09.2018 vom Ausschussvorsitzenden Herrn Claus Löcken unterzeichnet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV-9-1157 verwiesen.

 

Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-1157 übersandt worden.

 

Zuständig für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser über die Behandlung des Jahresfehlbetrages für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 94.213,58 €. Der Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2017 wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW durch eine Entnahme aus der bestehenden Ausgleichsrücklage gedeckt.

 


Im Ergebnis ergibt sich somit folgende Berechnung:

                

Eigenkapital zum Jahresabschluss 31.12.2017

21.707.986,22 €

davon: Allgemeine Rücklage

14.578.732,10 €

davon: Ausgleichsrücklage

7.223.467,70 €

Jahresfehlbetrag 2017

        -94.213,58 €

gedeckt durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage

94.213,58 €

Eigenkapital zum 01.01.2018

21.707.986,22 €

davon: Allgemeine Rücklage:

14.578.732,10 €

davon: Ausgleichsrücklage:

7.129.254,12 €

nachrichtlich:     zulässiger Höchstbetrag Ausgleichsrücklage:                   7.235.995,41 €

                        Bestand:                                                                 ./.   7.129.254,12 €

 


                        Unterschreitung Höchstbetrag Ausgleichsrücklage:              106.741,29 €

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Buchst. I.) und § 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kreistag nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2017 über die Behandlung des Jahresergebnisses; hier: des Jahresfehlbetrages. sowie die Entlastung des Landrats.

 

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld einschließlich des an die Prüfergebnisse angepassten Anhangs und Lagebericht werden nun mehr zur Feststellung vorgelegt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zudem in der Sitzung vom 17.09.2018 beschlossen, dass für das Haushaltsjahr 2017 eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 3.943.022,00 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen wird. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2019 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2017 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

III. Alternativen

Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.

 

Die Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt wird nicht abgerechnet. Die Überdeckung in Höhe von 3.943.022,00 € würde zu einem Jahresüberschuss führen und damit das Eigenkapital des Kreises erhöhen. Die Stetigkeit bei der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr gewährleistet.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. i KrO NRW.