Betreff
Beginn der Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse
Vorlage
SV-9-1172
Aktenzeichen
01-10.24.05-01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Sitzungen des Kreistages des Kreises Coesfeld und seiner Ausschüsse entsprechend der langjährigen Tradition weiterhin regelmäßig um 16.30 Uhr beginnen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

In der Kreistagssitzung am 27.06.2018 wurde anlässlich der Verlegung einer Kreistagssitzung die Planungssicherheit der Sitzungstermine und der übliche Sitzungsbeginn um 16.30 Uhr kritisch hinterfragt. Verwaltungsseitig wurde in der Sitzung vorgeschlagen, dass die einzelnen Fraktionen sich über einen späteren Sitzungsbeginn beraten und ggfls. verständigen. Ein Meinungsbild liegt derzeit nicht vor.

 

Gem. § 32 Abs. 1 S. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) wird der Kreistag durch den Landrat einberufen. Hierbei handelt es sich um ein unentziehbares Recht des Landrates, von dem die Unterzeichnung der Ladung, die Festlegung der Tagesordnung, die Bestimmung des Zeitpunktes der Sitzung sowie des Sitzungsortes umfasst werden. Etwaige Beschlüsse des Kreistages stellen lediglich Empfehlungen an den Landrat dar und können von ihm berücksichtigt werden.

 

In den Münsterlandkreisen stellt sich die Situation des Sitzungsbeginns unterschiedlich dar.

Die Sitzungen des Kreistages des Kreises Borken und des Kreises Steinfurt beginnen üblicherweise um 17.00 Uhr. Der Kreistag des Kreises Borken beginnt gelegentlich auch um 16.00 Uhr bzw. um 18.00 Uhr. Der Kreistag des Kreises Steinfurt beginnt seine Dezembersitzung bereits um 15.30 Uhr.

Im Kreis Warendorf finden dagegen traditionell die Sitzungen des Kreistages an Freitagen statt und starten um 9.00 Uhr. Ebenso finden die Sitzungen des Kreistages Recklinghausen und seiner Fachausschüsse vormittags um 9.00 Uhr statt. Die Sitzungen der Landschaftsverbandsversammlung und der Fachausschüsse beginnen jeweils um 10.30 Uhr.

 

Hinsichtlich des Beginns der Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse entspricht der Mittwoch als Sitzungstag für den Kreistag und Kreisausschuss einer jahrzehntelangen Tradition, ebenso der Beginn um „16.30 Uhr“, der regelmäßig als Sitzungsbeginn für die Ausschüsse angenommen und traduiert ist. Der Sitzungskalender wird hierauf aufbauend erstellt und mit den Ausschussvorsitzenden im Vorfeld abgestimmt. Abweichungen hiervon sind sowohl bei dem Termin, der Uhrzeit und dem Sitzungsort grundsätzlich möglich und erfolgen nur in Absprache mit dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums.

Auf diese Tradition des Kreises haben sich die kreisangehörigen Städte und Gemeinden eingestellt. So werden dort vielfach der Mittwoch als Sitzungstag gemieden und Gremiensitzungen generell erst um 18.00 bzw. 19.00 Uhr begonnen, um Kreistagsmitgliedern und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern in Kreisgremien auch die Teilnahme an gemeindlichen Gremiensitzungen zu ermöglichen.

Sofern ein späterer Zeitpunkt als 16.30 Uhr gewählt werden würde, wäre im Falle eines Doppelmandates eine weitere Sitzung am Wohnort weitestgehend und nahezu unmöglich. Auch kann es als familienfreundlich gewertet werden, wenn nach Sitzungsende um ca. 18.00 Uhr/18.30 Uhr die Heimreise angetreten werden kann, um mit der Familie noch den Abend zumindest teilweise verbringen zu können.

 

II.  Lösung

Aus den vorgenannten Gründen ist eine Änderung des bisherigen üblichen Sitzungsbeginns um 16.30 Uhr nicht vorgesehen.

 

III. Alternativen

Der Kreistag kann dem Landrat sowie den Vorsitzenden der übrigen Gremien empfehlen, regelmäßig zu einer späteren Uhrzeit zu den Sitzungen einzuladen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Im Falle eines späteren Sitzungsbeginns kann davon ausgegangen werden, dass eine mögliche Erstattung von Verdienstausfall geringer ausfällt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. §§ 32 Abs. 1 S. 1 und 52 Abs. 1 KrO NRW ist der Landrat für die Einberufung des Kreistages und des Kreisausschusses zuständig. Dieses gilt entsprechend gem. § 41 KrO NRW für die Vorsitzenden der übrigen Ausschüsse.