Betreff
Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-9-1517
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Fünfzehnte Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

Begründung:

 

 

I.   - IV.

 

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis Coesfeld als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 Landesabfallgesetz - LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2020 hat ergeben, dass eine Anpassung des Gebührensatzes für Grün-/Bioabfälle von 69,00 €/t auf 74,80 €/t erforderlich ist. Die Änderung erfolgt zum 01.01.2020.

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

 

Gründe für Gebührenanpassung:

Die Erhöhung der Gebühren für Grün-/Bioabfälle um 5,80 € ist aufgrund einer Anpassung des Kompostvertrages erforderlich (siehe Sitzungsvorlage SV-9-1534, Anpassung des Kompostvertrages Kreis Coesfeld ./. Reterra, nicht öffentlicher Teil).

 

Die Kalkulation für das Betriebsjahr 2019, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2019 sowie die Kalkulation für das Betriebsjahr 2020 – unter Berücksichtigung der Gebührenänderungen stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2019

Prognose BE 2019

Kalkulation 2020

Differenz

Kalkulation

2019/20

Aufwand

9.263.409 €

9.191.938 €  

9.435.936 €

172.527 €

Ertrag

8.984.022 €

8.981.582 €

9.234.988 €

250.966 €

Saldo

-279.388 €

-210.357 €

-200.949 €

78.439 €

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

Nachrichtlich:

Die Engelte für den Betrieb der Wertstoffhöfe in Olfen und Dülmen, sowie für die Durchführung der Aufgaben Sammlung und Transport von Abfällen sind im Teilergebnisplan Produktgruppe 70.04 Durchführung der Abfallentsorgung (Kostenrechnung), Zeile 05, dargestellt.

 

 

Entwicklung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2019 wurden zur Deckung der Gesamtkosten eine Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 279.388 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erträge im laufenden Betriebsjahr lassen erwarten, dass das Betriebsergebnis um rd. 69.031 € geringer ausfallen wird.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2020 ist für den Ausgleich des Betriebsergebnisses ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 200.949 € eingeplant. Des Weiteren wird zum Ausgleich der Kostenunterdeckungen im Jahr 2017 und 2018 ein Verlustvortrag in Höhe von 114.461 € einkalkuliert.

 

Zum 31.12.2018 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von

859.632 € aus. Die in den Jahren 2019 und 2020 geplanten Entnahmen haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens voraussichtlich um 411.306 € reduzieren wird. Zum Ende des Kalkulationsjahres 2020 wird sich der Sonderposten damit auf 448.326 € belaufen.

 

Die Unterdeckungen wiesen zum 31.12.2018 einen Betrag von 244.461 € aus. Aufgrund der Verschlechterung des Betriebsergebnisses 2018 hat sich der Betrag im Vergleich zum Betriebsjahr 2017 um 128.749 € erhöht. Durch die Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Höhe von 130.000 € im Betriebsjahr 2019, betragen die Unterdeckungen zum 31.12.2019 114.461 €. Zum 31.12.2020 sind die Kostenunterdeckungen der Jahre 2017 und 2018 mit Einplanung eines Betrages von 114.461 € abgetragen.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO NRW) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

Anlagen:

 

  1. Fünfzehnte Änderungssatzung
  2. Gebührenbedarfsberechnung