Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte „Fünfzehnte
Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.
Begründung:
I.
- IV.
Gebührenkalkulation
Zur Deckung des dem Kreis Coesfeld als
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die
Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 Landesabfallgesetz
- LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m.
§ 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.
Die Kalkulation für das Jahr 2020 hat ergeben,
dass eine Anpassung des Gebührensatzes für Grün-/Bioabfälle von 69,00 €/t auf
74,80 €/t erforderlich ist. Die Änderung erfolgt zum 01.01.2020.
Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.
Gründe für Gebührenanpassung:
Die Erhöhung der Gebühren für Grün-/Bioabfälle um
5,80 € ist aufgrund einer Anpassung des Kompostvertrages erforderlich (siehe
Sitzungsvorlage SV-9-1534, Anpassung des Kompostvertrages Kreis Coesfeld ./.
Reterra, nicht öffentlicher Teil).
Die Kalkulation für das Betriebsjahr
2019, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2019 sowie die
Kalkulation für das Betriebsjahr 2020 – unter Berücksichtigung der Gebührenänderungen
stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:
|
Kalkulation 2019 |
Prognose BE 2019 |
Kalkulation 2020 |
Differenz Kalkulation 2019/20 |
Aufwand |
9.263.409 € |
9.191.938 € |
9.435.936 € |
172.527 € |
Ertrag |
8.984.022 € |
8.981.582 € |
9.234.988 € |
250.966 € |
Saldo |
-279.388 € |
-210.357 € |
-200.949 € |
78.439 € |
Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen
werden.
Nachrichtlich:
Die Engelte
für den Betrieb der Wertstoffhöfe in Olfen und Dülmen, sowie für die Durchführung
der Aufgaben Sammlung und Transport von Abfällen sind im Teilergebnisplan
Produktgruppe 70.04 Durchführung der Abfallentsorgung (Kostenrechnung), Zeile
05, dargestellt.
Entwicklung des Sonderpostens für den
Gebührenausgleich
Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind
Kostenüberdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren
auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes
ausgeglichen werden.
In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2019
wurden zur Deckung der Gesamtkosten eine Inanspruchnahme der Überdeckungen aus
Vorjahren in Höhe von 279.388 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und
der Erträge im laufenden Betriebsjahr lassen erwarten, dass das
Betriebsergebnis um rd. 69.031 € geringer ausfallen wird.
In der
Kalkulation für das Betriebsjahr 2020 ist für den Ausgleich des
Betriebsergebnisses ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 200.949 €
eingeplant. Des Weiteren wird zum Ausgleich der Kostenunterdeckungen
im Jahr 2017 und 2018 ein Verlustvortrag in Höhe von 114.461
€ einkalkuliert.
Zum 31.12.2018 wies der Sonderposten
für den Gebührenausgleich einen Bestand von
859.632 € aus. Die in den Jahren 2019 und 2020
geplanten Entnahmen haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens
voraussichtlich um 411.306 € reduzieren wird. Zum Ende des
Kalkulationsjahres 2020 wird sich der Sonderposten damit auf 448.326 € belaufen.
Die Unterdeckungen wiesen zum 31.12.2018 einen
Betrag von 244.461 € aus. Aufgrund der Verschlechterung des Betriebsergebnisses
2018 hat sich der Betrag im Vergleich zum Betriebsjahr 2017 um 128.749 €
erhöht. Durch die Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Höhe von 130.000 €
im Betriebsjahr 2019, betragen die Unterdeckungen zum 31.12.2019 114.461 €. Zum
31.12.2020 sind die Kostenunterdeckungen der Jahre 2017 und 2018 mit Einplanung
eines Betrages von 114.461 € abgetragen.
Durch
die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der
Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f)
Kreisordnung (KrO NRW) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.
Anlagen:
- Fünfzehnte
Änderungssatzung
- Gebührenbedarfsberechnung