Beschlussvorschlag:
Der Kreistag legt die Zahl der Stellvertreter/innen des Landrates auf _____ fest.
Begründung:
I. Sachdarstellung
Gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW wählt der Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei Stellvertreter des Landrats. Er kann weitere Stellvertreter wählen. Die Stellvertreter vertreten den Landrat in einer durch das Wahlergebnis festgelegten Reihenfolge.
Wegen der teilweise erheblichen zeitlichen Inanspruchnahme schreibt § 46 Abs. 1 KrO NRW vor, dass der Landrat mindestens zwei Stellvertreter haben muss, damit möglichst immer eine funktionsfähige Besetzung des Amtes gesichert ist.
II. Entscheidungsalternativen
Insbesondere bei flächen- oder einwohnergroßen Kreisen können weitere Stellvertreter gewählt werden. Die Zahl der Stellvertreter liegt im Ermessen des Kreistages und kann in der Hauptsatzung oder durch Beschluss des Kreistages vor der Wahl der Stellvertreter bestimmt werden.
Mit Beschluss des Kreistages vom 23.06.2014 wurde für die Wahlperiode 2014 – 2020 die Zahl der Stellvertreter/innen des Landrates auf zwei Stellvertreter festgelegt.
III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Die Stellvertreter des Landrats erhalten eine vom Innenministerium NRW durch EntschVO festgesetzte Aufwandsentschädigung.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW ist der Kreistag für die Festsetzung der Anzahl der stellvertretenden Landräte zuständig.