Beschlussvorschlag:
Der Kreistag bildet neben den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen folgende Ausschüsse, Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen:
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Begründung:
I. Sachdarstellung
Durch die
Kreisordnung und andere gesetzliche Vorschriften ist die Bildung bestimmter
Ausschüsse vorgeschrieben (Pflichtausschüsse). Darüber hinaus kann der Kreistag
gemäß § 41 KrO zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung
bestimmter Verwaltungsangelegenheiten Fachausschüsse (freiwillige Ausschüsse)
bilden. Weiter kann der Kreistag gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises
Coesfeld vom 23.06.2014 Unterausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte, die nicht
gesetzlich vorgeschrieben sind, einsetzen.
In der Sitzung des
Ältestenrates vom 08.10.2020 ist die Bildung folgender Ausschüsse vorgeschlagen
worden:
-
Ausschuss für Kultur, Sport und Ehrenamt
-
Ausschuss für Bildung, Schule und Integration
-
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit
-
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Digitalisierung
-
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und öffentliche Sicherheit
und Ordnung
-
Ausschuss für Mobilität, Infrastruktur und Kreisentwicklung
-
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
-
Unterausschuss ÖPNV
-
Unterausschuss Klimaschutz
Darüber hinaus wird die Bildung eines Teilhabebeirates vorgeschlagen,
der künftig die Belange der Menschen mit Behinderungen auf Kreisebene
wahrnehmen soll.
Die Anzahl der Ausschüsse, Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen
sollte so bemessen sein, dass der für die Kreistagsmitglieder insgesamt
entsprechende Arbeitsaufwand vertretbar ist.
II. Entscheidungsalternativen
Der Kreistag kann frei entscheiden, bisher gebildete Ausschüsse,
Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen wegfallen zu lassen oder andere
Ausschüsse, Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen oder zusätzliche
Ausschüsse, Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen zu bilden.
III. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, Klima)
Im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sitzungen fallen Sitzungsgelder
und ggfls. Zahlungen von Verdienstausfall und Betreuungskosten an. Ihre genaue Höhe
kann nicht beziffert werden.
IV. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 41 KrO NRW und § 7
Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 23.06.2014.