Der Kreis Coesfeld schlägt der
EUREGIO-Verbandsversammlung vor, die folgenden vier Personen als
Vertreter/innen des Kreises Coesfeld in den EUREGIO-Rat zu entsenden:
Mitglieder Benannt
durch
1. _____________________________________ Stadt Dülmen
2.
_____________________________________ Städte
und Gemeinden (außer o.g.)
3.
_____________________________________ Städte
und Gemeinden (außer o.g.)
4. _____________________________________ Kreis Coesfeld
Begründung:
I.
Sachdarstellung
Die Mitglieder des EUREGIO-Rates werden nach
Art. 13 Abs. 1 der Satzung „… durch die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf
Vorschlag der der EUREGIO angehörenden (Land‑) Kreise …“ entsandt. Von 42 Sitzen für die deutschen Mitglieder
des EUREGIO-Rates entfallen vier Sitze auf den Kreis Coesfeld.
1. Aktuelle Vertreter/innen
Als Vertreter/innen im Rat des EUREGIO
Zweckverbandes wählte der Kreistag am 16.12.2015 folgende Personen:
Mitglieder Benannt
durch
1. Markus Schmitz (CDU) Stadt
Dülmen
2. BM Sebastian Täger Städte
und Gemeinden (außer o.g.)
3. BM Heinz Öhmann Städte
und Gemeinden (außer o.g.)
4. Prof. Dr. Josef Gochermann Kreis
Coesfeld
2. Vom Kreistag des Kreises Coesfeld in den
EUREGIO-Rat zu entsendende Vertreter/innen
Die Verteilung der Sitze im EUREGIO-Rat
richtet sich nach den Beitragszahlungen, die auf den Einwohnerzahlen beruhen.
Städte und Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnern entsenden unmittelbar je
ein Mitglied in den EUREGIO-Rat. Dies trifft auf die Stadt Dülmen zu. Die Stadt
Dülmen wird den/die Vertreter/in als bald als möglich übermitteln. Den übrigen Städten und Gemeinden steht ein
Vorschlagsrecht für insgesamt zwei Vertreter/innen zu. Vom Kreistag sind diese
sowie ein/e weitere/r Vertreter/in vorzuschlagen.
Die
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld
wurden per E-Mail gebeten kurzfristig bis zum 04.11.2020 zwei Vertreter/innen
für die Besetzung des EUREGIO-Rates vorzuschlagen. Somit wären unter Einbeziehung des von der Stadt
Dülmen direkt zu entsendenden Mitglieds drei Vertreter seitens der Kommunen und
einer seitens des Kreises im EUREGIO-Rat vertreten.
Hierbei ist zu
beachten, dass Mitglieder des EUREGIO-Rates auch Mitglied der Verbandsversammlung
sein müssen. In der Satzung des Zweckverbandes ist für EUREGIO-Ratsmitglieder
keine offizielle Stellvertreterreglung vorgesehen. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass im Ersatzfall die für die Verbandsversammlung benannten
Stellvertreter die Mitglieder auch im EUREGIO-Rat vertreten.
Die Kreistagsfraktionen werden gebeten, für die Vertreter/innen des
Kreises Wahlvorschläge zu unterbreiten. Es gelten die Grundsätze des
Verhältniswahlrechts. Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ist der eine Sitz
von der CDU zu besetzen.
II. Entscheidungsalternativen
keine
III.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Entschädigungsregelungen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.