Beschlussvorschlag:
Der Kreis Coesfeld benennt die folgenden vier Vertreter/innen und dessen
Stellvertreter/innen für die EUREGIO-Verbandsversammlung:
Mitglieder: Stellvertreter/innen:
1.
_____________________(Verwaltungsvertreter) 1._____________________________
2.____________________________________(CDU) 2._____________________________
3.___________________________________(Grüne) 3._____________________________
4.____________________________________(SPD) 4._____________________________
Begründung:
I. Sachdarstellung
Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der
EUREGIO-Verbandsversammlung sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) für deren Wahlzeit aus der Mitte des
Kreistages oder aus den Dienstkräften der Kreisverwaltung zu bestellen. Hierzu
muss der Landrat oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Mitarbeiter/in der
Kreisverwaltung zählen.
1. Aktuelle Vertreter/innen
Als Vertreter/innen
in der Verbandsversammlung des EUREGIO Zweckverbandes wählte der Kreistag am
16.12.2015, am 30.10.2019 und der Kreisausschuss am 10.06.2020 folgende
Personen:
Ordentliches Mitglied: Stellvertreter/in:
1.
KD Dr. Linus Tepe (Verwaltungsvertreter) 1.
Mathias Raabe
2.
Ktabg. Prof. Dr. Gochermann (CDU) 2.
Ktabg. Schulze Havixbeck (CDU)
3.
Ktabg. Lütkecosmann (CDU) 3.
Ktabg. Schulze Tomberge (CDU)
4.
Ktabg. Sparwel (SPD) 4.
Ktabg. Kunstlewe (SPD)
2. Vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die
EUREGIO-Zweckverbandsversammlung zu entsendende Vertreter/innen
In die EUREGIO-Verbandsversammlung sind vom Kreistag des Kreises
entsprechend dem neuen Beitragsschlüssel (Art. 8 Abs. 3 der Satzung) 4
Vertreter/innen zu entsenden. Für diese sind jeweils ein/e Stellvertreter/in zu
benennen.
Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW muss, wenn mehr als
ein/e Vertreter/in des Kreises für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
zu entsenden ist, der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter des
Kreises dazuzählen.
Die Kreistagsfraktionen werden gebeten, für die Vertreter/innen des
Kreises und die Stellvertreter/innen Wahlvorschläge zu unterbreiten. Es gelten
die Grundsätze des Verhältniswahlrechts. Aufgrund der Sitzverteilung im
Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: Verwaltung Kreis Coesfeld: 1 Sitz,
CDU: 1 Sitze, Grüne: 1 Sitz, SPD: 1 Sitz.
II. Entscheidungsalternativen
Keine
III.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Entschädigungsregelungen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.