Beschlussvorschlag:
1.
Als Vertreter des Kreises Coesfeld in der
Verbandsversammlung des Sparkassen-zweckverbandes Westmünsterland werden
gewählt/entsandt:
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Vertreter/in |
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Stellvertreter/in |
1. |
Landrat |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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11. |
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12. |
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2.
Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland entsandten
Vertreter werden angewiesen, als auf den Kreis Coesfeld entfallende sachkundige
Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland und deren
Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen:
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Sachkundiges
Mitglied |
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Stellvertreter/in |
1. |
Landrat |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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3. Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreter werden angewiesen, bei Beschlussfassungen entsprechend den im öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkasse Gronau mit der Sparkasse Westmünsterland fortgeschriebenen Regelungen zu stimmen.
I.
Sachdarstellung
1.
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
Mit Ablauf
der kommunalen Wahlperiode endet mit dem 31. Oktober 2020 auch die Wahlzeit der
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland (§ 4 Abs. 2
Satz 1 der Zweckverbandssatzung - ZwVSa). Die Organe des Verbandes bleiben bis
zum Zusammentritt der neu gewählten Zweckverbandsversammlung im Amt (§ 10
ZwVSa). Bei der anstehenden Neuwahl, die sich auf eine Amtszeit von 5 Jahren
erstreckt, ist Folgendes zu beachten:
1.1.
Zusammensetzung der Zweckverbandsversammlung
Gemäß § 4
der mit Beitritt der Stadt Gronau zum Sparkassenzweckverband Westmünsterland
geänderten Satzung des Sparkassenzweckverbandes vom 31. August 2015 besteht die
Verbandsversammlung aus 47 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden
die Verbandsmitglieder
- Kreis Borken 16
Vertreter
- Kreis
Coesfeld 12
Vertreter
- Stadt
Dülmen 4 Vertreter
- Stadt
Coesfeld 3 Vertreter
- Stadt
Vreden 3
Vertreter
- Stadt
Gronau 6
Vertreter
- Stadt
Isselburg 1
Vertreter
- Stadt
Stadtlohn 1 Vertreter
- Stadt Billerbeck 1 Vertreter
47
Die
Vertreter der Stadt Gronau verfügen über jeweils eine Stimme, die Vertreter der
anderen Verbandsmitglieder über jeweils zwei Stimmen. Die Stimmabgabe kann von
einem Vertreter nur einheitlich erfolgen.
Die
Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der
Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit bestellt. In gleicher Weise ist
für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen (§ 4
Abs. 2 Satz 2 ZwVSa).
Bei der
Wahl ist § 113 Absatz 2 Satz 2 GO NRW bzw. § 26 Abs. 5 KrO NRW zu beachten:
„Sofern
weitere (mehrere) Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister/Landrat
oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde/des Kreises
dazuzählen.“
Die Hauptverwaltungsbeamten
der Verbandsmitglieder nehmen, sofern sie nicht Mitglieder der
Verbandsversammlung sind, an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit
beratender Stimme teil (§ 8 Abs. 4 ZwVSa).
1.2.
Unvereinbarkeit
Der
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland dürfen nicht angehören
(§ 5 ZwVSa):
a)
Dienstkräfte der
Sparkasse
b)
Personen, die
Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung,
Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von
Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder
andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser
Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht
für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein
Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft
beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
c)
Beschäftigte der
Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,
d)
Inhaber und
Dienstkräfte von Auskunfteien,
e)
Personen, gegen
die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren
rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem
Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden
darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein
Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
1.3.
Weisungsgebundenheit
Die in die
Sparkassenzweckverbandsversammlung entsandten Vertreter haben bei der
Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte ausschließlich die Interessen der sie
entsendenden Kommune zu vertreten. Sie sind an etwaige Beschlüsse des
Kreistages/Rates gebunden und damit einem Weisungsrecht unterworfen (§ 113 Abs.
1 Satz 2 GO NRW). Die Weisungsgebundenheit steht mit dem - mehrheitlichen -
Willen des Kreistages/Rats in Beziehung. Das zwingt die Mitglieder dazu, ihr
Mandat einheitlich auszuüben. Die Rechtsordnung lässt also den von den
Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern keinen Raum für die Ausübung eines
freien Mandats.
Damit der
Kreistag/Rat sachgemäße Weisungen treffen kann, haben die Mitglieder den
Kreistag/Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu
unterrichten (§ 113 Abs. 5 GO NRW).
Neben den
in der Kommunalverfassung verankerten generellen Weisungsvorschriften sind in
dem zur Vereinigung der Sparkasse Gronau mit der Sparkasse Westmünsterland am
30. Juni 2015 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag konkrete Regelungen
fortgeschrieben worden, die als Ausfluss der Weisungsgebundenheit die
Mitglieder der Sparkassenzweckverbandsversammlung verpflichten, sich in ihrem
Stimmverhalten an diesen Regelungen auszurichten.
Danach ist für die folgende
Wahlperiode vorgesehen, durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Westmünsterland
a)
den Landrat des
Kreises Borken zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,
b)
einen Vertreter
des Kreises Coesfeld zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung
zu wählen,
c)
einen Vertreter
der Stadt Stadtlohn zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der
Verbandsversammlung zu wählen,
d)
den Landrat des
Kreises Coesfeld zum Verbandsvorsteher zu wählen,
e)
den Bürgermeister
oder dessen Vertreter im Amt der Stadt Stadtlohn zum stellvertretenden
Verbandsvorsteher zu wählen,
f)
den Landrat des
Kreises Coesfeld zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates zu wählen,
g)
in den
Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland weitere 13 sachkundige Mitglieder
und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Sparkassenzweckverbandsmitglieder in
folgender Verteilung zu wählen: 5 Kreis Borken, 4 Kreis Coesfeld, 1 Stadt
Coesfeld, 1 Stadt Dülmen, 1 Stadt Vreden (hier Stellvertreter Stadt Isselburg),
1 Stadt Gronau
h)
einen Vertreter
des Kreises Borken zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des
Verwaltungsrates zu wählen,
i)
das
Verwaltungsratsmitglied der Stadt Dülmen zum zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,
j)
den Landrat des
Kreises Borken zum Vertreter des Beanstandungsbeamten bei Verhinderung des
Verwaltungsratsvorsitzenden zu wählen,
k)
den Landrat des
Kreises Coesfeld sowie ein Verwaltungsratsmitglied aus dem Kreisgebiet Borken
in die Verbandsversammlung des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe zu
entsenden.
2.
Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland
Mit Ablauf
der kommunalen Wahlperiode endet mit dem 31. Oktober 2020 auch die Wahlzeit des
Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse (§§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 1 Satz 1
Sparkassengesetz -SpkG). Bis zum Zusammentritt des neu gewählten
Verwaltungsrates üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus (§ 14
SpkG). Bei der anstehenden Neuwahl ist Folgendes zu beachten:
2.1.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Nach § 4
Abs. 1 der Satzung für die Sparkasse Westmünsterland besteht der Verwaltungsrat
in der kommenden Wahlperiode weiterhin aus dem vorsitzenden Mitglied, 13
weiteren Mitgliedern und 7 Dienstkräften der Sparkasse. Soweit der Vorschlag
der Personalversammlung es zulässt, soll in der anstehenden Wahlperiode aus dem
Bereich der ehemaligen Sparkasse Gronau ein Vertreter und dessen Stellvertreter
gewählt werden. Zusätzlich nehmen bis zu 7 Hauptverwaltungsbeamte der
Sparkassenzweckverbandsmitglieder beratend teil (§ 4 Abs. 2 ZwVSa).
Nach den
zur Vereinigung der Sparkasse Gronau mit der Sparkasse Westmünsterland im
öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30. Juni 2015 fortgeschriebenen Regelungen
entfällt in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Verwaltungsrats auf den
Landrat des Kreises Coesfeld, von den 13 weiteren Mitgliedern und ihren
Stellvertretern stellen
- der Kreis Borken 5
Mitglieder
- der Kreis Coesfeld 4
Mitglieder
- die Stadt Coesfeld 1
Mitglied
- die Stadt Dülmen 1
Mitglied
- die Stadt Vreden 1
Mitglied (im Wechsel mit der Stadt Isselburg)
- die Stadt Gronau 1
Mitglied
Die
Mitglieder des Sparkassenverwaltungsrats können, müssen aber nicht der
Sparkassenzweckverbandsversammlung bzw. dem Kreistag/Stadtrat angehören.
Zu
verschiedenen Funktionen im Verwaltungsrat und deren Wahl siehe Gliederungspunkt
1.3.
Bei der
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats sind die grundlegenden Bestimmungen des
Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§ 12 Abs. 3 SpkG). Die Besetzung des
Verwaltungsrates von Sparkassen unterliegt den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes
dabei insoweit, als gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LGG im Vorfeld bei der Aufstellung
von Listen und Vorschlägen auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden
soll.
Die
Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse handeln gemäß § 15 Abs. 6 SpkG NW
„nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die
Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht
gebunden“.
2.2.
Unvereinbarkeit, Höchstzahl von Mandaten
Gemäß § 13
Abs. 1 SpkG dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:
a)
Dienstkräfte der
Sparkassen über die im SpkG vorgesehene Anzahl hinaus,
b)
Personen, die
Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung,
Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von
Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder
andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser
Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht
für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein
Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft
beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
c)
Beschäftigte der
Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,
d)
Inhaber und
Dienstkräfte von Auskunfteien.
Dem
Verwaltungsrat dürfen gemäß § 13 Abs. 2 SpkG ferner solche Personen nicht
angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein
Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange
nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt
werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein
Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
Gemäß §
25d Abs. 3a KWG kann Mitglied des Verwaltungsrates u.a. nicht sein, wer bereits
in 5 Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen, Mitglied im Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan ist.
2.3.
Sachkunde und Zuverlässigkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Nach § 25d
KWG müssen Verwaltungsratsmitglieder zuverlässig sein, die erforderliche
Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und
Überwachung der Sparkassengeschäfte besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ausreichend Zeit widmen.
Nach § 12
Abs. 1 Satz 2 und 3 SpkG hat der Sparkassenträger vor der Wahl die
Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde zu prüfen und sicherzustellen.
Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis
der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Die
erforderlichen Kenntnisse können in der Regel auch durch Fortbildung erworben
werden. Die Sparkassenakademie wird für die Mitglieder der Verwaltungsräte
weiterhin Informationsveranstaltungen, Seminare und regelmäßige Fortbildungen
anbieten.
3.
Mitglieder der Ausschüsse des Verwaltungsrats
Der
Verwaltungsrat bildet nach § 15 Abs. 3 SpkG aus seiner Mitte einen
Risikoausschuss sowie einen Bilanzprüfungsausschuss. Ferner kann er einen
Hauptausschuss bilden. Der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland hat die
Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses gesetzeskonform auf den Hauptausschuss
übertragen.
3.1.
Zusammensetzung des Hauptausschusses
Nach dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30. Juni 2015 zur Vereinigung der Sparkasse
Gronau mit der Sparkasse Westmünsterland entfällt in der neuen Wahlperiode der
Vorsitz des Hauptausschusses auf den Landrat des Kreises Coesfeld, von den 7
weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind gemäß § 2 Abs. 1 GO HA
·
5 weitere
Mitglieder
(paritätisch inkl. Vorsitzenden aus den Kreisgebieten Borken und
Coesfeld),
·
2
Arbeitnehmervertreter.
Zusätzlich
nimmt nach § 2 Abs. 4 GO HA der Landrat des Kreises Borken beratend an den
Sitzungen
teil, sofern er nicht Mitglied ist.
3.2.
Zusammensetzung des Risikoausschusses
Nach dem öffentlich-rechtlichen
Vertrag vom 30. Juni 2015 zur Vereinigung der Sparkasse Gronau mit der
Sparkasse Westmünsterland entfällt in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des
Risikoausschusses auf den Landrat des Kreises Borken, sofern er Mitglied des
Verwaltungsrates ist. Von den 7 weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern
sind gemäß § 2 Abs. 1 GO RA
·
5 weitere
Mitglieder
(paritätisch
inkl. Vorsitzenden aus den Kreisgebieten Borken und Coesfeld),
·
2
Arbeitnehmervertreter.
Zusätzlich nimmt nach § 2 Abs. 5 GO RA
der Landrat des Kreises Coesfeld beratend an den
Sitzungen teil, sofern er nicht
Mitglied ist.
4.
Sparkassenbeirat der Sparkasse Westmünsterland
Der
Sparkassenbeirat ist ein beratendes Gremium der Sparkasse Westmünsterland. Er
verfolgt das Ziel, über seine Mitglieder den Sparkassenvorstand aus der
besonderen Sachkenntnis über Wirtschaft und Region heraus zu beraten und zu
unterstützen sowie den Kontakt der Sparkasse Westmünsterland zur Bevölkerung
und Wirtschaft nutzbringend zu vertiefen. Der Beirat kann Vorschläge, Hinweise
und Anregungen für die Sparkassenarbeit unterbreiten.
Nach der
Beiratsordnung beruft der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland zu
Beginn seiner neuen Wahlperiode auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse
Westmünsterland die Mitglieder des Sparkassenbeirates. Die Kommunen
unterbreiten dafür ihrerseits dem Vorstand einen Vorschlag für einen Vertreter
aus dem jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinderat. Die Landräte und
Bürgermeister/innen der Kommunen im Geschäftsgebiet werden zusätzlich qua ihres
Amtes Beiratsmitglieder.
Der
Vorstand der Sparkasse Westmünsterland kann während der Dauer der Wahlperiode
des Verwaltungsrates bis zu zehn weitere Mitglieder in den Sparkassenbeirat
berufen.
Die
Beiratsmitglieder sollen über die Sachkenntnis im Sinne des § 1 Absatz 2 der
Beiratsordnung verfügen. Sie sollen ihren Wohn- oder Dienstsitz bzw. ihren
Wahl- oder Wirkungskreis im Geschäftsgebiet der Sparkasse Westmünsterland
haben. Eine Vertretung findet nicht statt.
Der
Verwaltungsrat wählt aus den berufenen Mitgliedern einen Beiratsvorsitzenden.
Für die
anstehende
Wahlperiode wird der Beiratsvorsitz von einem Mitglied des Verwaltungsrates aus
dem Kreis Coesfeld vorgenommen. Der Stellvertreter ist aus den Mitgliedern des
Kreises Borken zu wählen.
Für die Mitglieder im Sparkassenbeirat
gelten die Unvereinbarkeitsgründe gemäß § 13 Abs. 1 SpkG (siehe unter Ziffer 2.2.).
II. Lösung
Der Kreistag
wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl insgesamt elf
Mitglieder und elf stellvertretende Mitglieder für die Verbandsversammlung des
Sparkassen-zweckverbandes Westmünsterland. Ebenfalls bestellt er den Landrat
oder einen von ihm vorgeschlagenen Bediensteten des Kreises zum Mitglied der
Zweckverbandsversammlung und einen Stellvertreter.
Aufgrund
der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 5 Sitze,
SPD 2 Sitze, GRÜNE 3 Sitze, FDP 1 Sitz.
Ferner
entsendet der Kreistag insgesamt fünf Mitglieder (inkl. Vorsitz) und fünf
stellvertretende Mitglieder für den Verwaltungsrat der Sparkasse
Westmünsterland. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt in der kommenden
Wahlperiode zum Landrat des Kreises Coesfeld. Die Vorgeschlagenen müssen über
die erforderliche Sachkunde verfügen. Eine Mitgliedschaft im Kreistag oder in
der Sparkassenzweckverbandsversammlung ist nicht vorgeschrieben.
Der
Kreistag erteilt den zu entsendenden Vertretern die im Beschlussvorschlag
angeführte Weisung.
II.
Entscheidungsalternativen
Keine.
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Keine.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.