- Die
stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse und deren Vertreter werden von
den Fraktionen benannt, zu einem einheitlichen Wahlvorschlag
zusammengefasst und einstimmig gewählt.
- Der Kreistag
nimmt von der Einigung der Fraktionen über die Verteilung der
Ausschussvorsitze und der stellv. Ausschussvorsitze auf die Fraktionen
Kenntnis.
Alternativ Zugreifverfahren:
Der Kreistag nimmt das Ergebnis für die
Verteilung der Ausschussvorsitze und stellv. Ausschussvorsitze auf die Fraktionen
nach dem sogenannten Zugreifverfahren gem. § 41 Abs. 7 Satz 2- 6 KrO zur
Kenntnis.
Begründung:
I. Sachdarstellung
Der Kreistag hat in dieser Sitzung unter TOP 6 die freiwilligen Ausschüsse gebildet und ihre Bezeichnung festgelegt.
Die Zahl der Mitglieder in diesen freiwilligen Ausschüssen und die Zahl der Mitglieder in den Pflichtausschüssen
1. Rechnungsprüfungsausschuss
2. Wahlprüfungsausschuss
wurde unter TOP 8 festgelegt. Die Festlegung der Zahl der Mitglieder für den Kreisausschuss und des Jugendhilfeausschusses erfolgte durch gesonderten Beschluss.
Ferner erfolgte ein Beschluss über die Bildung von Unterausschüssen, Beiräten und Arbeitsgruppen und deren Mitgliederzahl
Diese abstrakten Festlegungen sind zu ergänzen um die konkreten Entscheidungen über
a) die personelle Besetzung der Ausschüsse – Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter,
b) die namentliche Benennung der Vorsitzenden und der stellv. Vorsitzenden
Zu a):
Neben Kreistagsabgeordneten können gem. § 41 Abs. 5 KrO NRW auch sachkundige Bürger den Ausschüssen angehören, wenn sie nach den Vorschriften des Kommunalwahlrechts wählbar sind und kein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung besteht (§ 13 KWahlG Inkompatibilität). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf allerdings die Zahl der Kreistagsmitglieder nicht erreichen.
Daneben können gem. § 41 Abs. 6 Satz 1 KrO NRW als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 KrO NRW zu wählen sind.
Beratende Mitglieder
Im Rahmen der Ausschussbildung für die 9. Wahlperiode im Jahr 2014 hatte der Kreistag in seiner Sitzung am 23.06.2014 seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, weiterhin einen Vertreter des Kreissportbundes als sachkundigen Einwohner im Ausschuss für Schule, Kultur und Sport und einen Vertreter des KICS (Kreis-AG-Interessenvertretung-Coesfeld-Selbsthilfe für Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und deren Angehörige) bzw. des zu bildenden Teilhabebeirates im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit wählen zu wollen.
Für den Kreissportbund wurden als beratendes Mitglied Herr Bernd Heuermann und Frau Katharina Ahlers als sein Vertreter vorgeschlagen. Für die KICS bzw. den Teilhabebeirat liegen bisher noch keine Vorschläge vor.
Aus dem ggf. neu gegründeten
Teilhabebeirat soll ein Vertreter als beratendes Mitglied in den
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gewählt werden
Es ist ein Grundsatzbeschluss zu fassen, ob KSB, KICS und Teilhabebeirat ein beratendes Mitglied stellen sollen.
Zu b):
Gemäß § 41 Abs. 7 KrO NRW werden die Vorsitzenden der Ausschüsse von den Fraktionen bestimmt. Eine Wahl im Kreistag oder im jeweiligen Ausschuss kommt also nicht in Betracht.
Das Verfahren über die Verteilung (= Einigung der Fraktionen) bzw. die Zuteilung (= Zugreifverfahren nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren) der Ausschussvorsitze bezieht sich nur auf Ausschüsse, für die nicht kraft Sondervorschrift andere Bestimmungsverfahren für den Vorsitzenden/die Vorsitzende vorgesehen sind. Es gilt also nicht für den Kreisausschuss, den Jugendhilfeausschuss und solche Ausschüsse und Beiräte, für die besondere Regelungen bestehen, z.B. Polizeibeirat, Gutachterausschuss, Beirat untere Naturschutzbehörde.
Ziel des Gesetzes bei der Regelung über die Besetzung der Ausschussvorsitze ist, den Fraktionen einen Anteil an der Besetzung der Ausschussvorsitze zu gewähren, der ihrer Bedeutung entspricht.
Im Vordergrund dieser gesetzlichen Regelung steht der Versuch einer einvernehmlichen Regelung. Gegen die Einigung der Fraktionen ist allerdings gem. § 41 Abs. 7 Satz 1 KrO NRW der Widerspruch durch ein Fünftel der Kreistagsmitglieder möglich. Wegen dieser Widerspruchsmöglichkeit muss der Landrat das Ergebnis der Einigung in der Kreistagssitzung dem Kreistag bekannt geben und fragen, ob hiergegen Widerspruch erhoben wird. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass über das Ergebnis der Einigung eine förmliche Beschlussfassung stattfindet.
Nur für den Fall, dass keine Einigung möglich ist, findet für die Verteilung der Ausschussvorsitze das sogenannte Zugreifverfahren nach § 41 Abs. 7 Satz 2 – 6 KrO NRW statt. Danach wird die Verteilung der Vorsitze auf die Fraktionen entsprechend der Mitgliederzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren errechnet.
Beim Verteilungsverfahren können sich mehrere Fraktionen für diesen Zweck zusammenschließen. Sind die Ausschussvorsitze auf diese Weise verteilt, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden in einer Sitzung des Kreistages.
Besetzung:
Die personelle Besetzung der Ausschüsse, Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen ist gem. § 35 Abs. 3 KrO NRW möglich durch einstimmigen Beschluss des Kreistages nach Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag. Grundlage für eine solche Einigung auf den Wahlvorschlag bildet die Sitzverteilung im Kreistag. Die Sitzverteilung je nach Anzahl der Mitglieder kann der Sitzungsvorlage zu SV-10-0008 (TOP 8 Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder) entnommen werden.
Die Fraktionen benennen in der Kreistagssitzung die Personen, für die ihnen danach zustehenden Sitze als Mitglieder und Stellvertreter bzw. legen dem Kreistagsbüro vor der Sitzung die entsprechenden Listen vor.
Bei der Besetzung der Ausschüsse stimmt der Landrat nicht mit.
II. Entscheidungsalternativen
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt.
In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass Ausschüsse von Kommunalvertretungen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen (Zählgemeinschaft) unzulässig. Daher darf ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung“, das sich nur zu Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein.
III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Keine
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages für diese Entscheidung ergibt sich aus § 35 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. § 41 KrO NRW.