Beschluss:
Die Entscheidungsbefugnisse des Kreistags werden gemäß § 50 Absatz 3 KrO NRW für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite auf den Kreisausschuss übertragen.
I. Sachdarstellung
Der Landtag des Landes NRW hat durch das „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ vom 14. April 2020 in Verbindung mit dem am 29. September in Kraft getretenen „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften“ die Möglichkeit zur Delegierung von Entscheidungsbefugnissen während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite geschaffen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 hat der Landtag NRW erneut eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite (zunächst befristet bis zum 30. November 2020) festgestellt.
Der Kreistag kann folglich nach § 50 Absatz 3 der KrO NRW für die Dauer der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite seine Entscheidungsbefugnisse an den Kreisausschuss delegieren, sofern zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer Delegation zustimmen.
II. Entscheidungsalternativen
Einer Delegierung von Entscheidungsbefugnissen an den Kreisausschuss wird nicht zugestimmt.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Keine.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist gemäß § 50 Absatz 3 KrO NRW für die Entscheidung zuständig.