Neue Coronaschutzverordnung: Feste aus herausragendem Anlass nur noch mit max. 50 Teilnehmern zulässig

Bereits am vergangenen Sonntag hatte Ministerpräsident Armin Laschet angekündigt, dass Feiern aus herausragendem Anlass in Nordrhein-Westfalen auf max. 50 Teilnehmer beschränkt werden sollen. Mit Wirkung vom 14.10.2020 ist jetzt die entsprechende Änderung der Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Waren Festlichkeiten wie Hochzeiten und runde Geburtstage außerhalb von Wohnungen bislang noch mit bis zu 150 Teilnehmern zulässig, gilt ab sofort eine Beschränkung auf 50 Personen.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für Feste, die spätestens am 10. Oktober 2020 beim zuständigen örtlichen Ordnungsamt schriftlich angezeigt worden waren und im Oktober 2020 stattfinden sollen, die bisherige Rechtslage weiter, solange die 7-Tages-Inzidenz im Kreis nicht über dem Wert von 35 liegt.

Weiterhin wird mit der Änderung der Coronaschutzverordnung der Betrieb von Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen untersagt.

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