Gleichstellung von vollständig Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten

Seit dem 3. Mai 2021 müssen vollständig Geimpfte oder Genese in bestimmten Bereichen keinen zusätzlichen negativen Corona-Test mehr nachweisen, so die geänderte Coronaschutz-Verordnung. Dazu muss die vollständige Impfung oder Genesung nach festgelegten Kriterien nachgewiesen werden. Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen werden für sie nicht aufgehoben. In Altenheimen gilt weiterhin die Testpflicht für alle.

Laut dem Land NRW benötigen Geimpfte oder Genesene bei „Click and Meet“ im Einzelhandel, dem Besuch von Zoos oder Botanischen Gärten sowie bei den zulässigen körpernahen Dienstleistungen, wie einem Haarschnitt, keinen negativen Corona-Test mehr. Dies gilt auch für die Testpflicht in Schulen und bei der Einreisequarantäne.

Als Nachweis müssen geimpfte Personen die vollständige Impfung durch den Eintrag in ihrem Impfpass nachweisen. Die Impfung muss 14 Tage zurückliegen. Genesene müssen ein mittels Labordiagnostik festgestelltes positives Ergebnis einer SARS-CoV-2 Infektion vorweisen, das mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen muss. Schnellteste sind als Nachweis unzulässig. Die Testmethode ist auf der Testbescheinigung dokumentiert. Liegt die Infektion länger als sechs Monate zurück, ist zusätzlich mindestens eine Erstimpfung gegen Covid-19 nachzuweisen.

Wie der Nachweis für die Genesenen zu erbringen ist, wird derzeit noch mit dem Land NRW abgestimmt.

Fragen und Antworten des Landes NRW zu diesem und vielen weiteren Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind auf der Seite  https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#35e364cf zu finden.

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