Kappen von Gehölzen nur noch bis 1. März erlaubt

Die Umweltabteilung des Kreises Coesfeld weist darauf hin, dass laut Bundesnaturschutzgesetz Hecken, Gebüsche und Bäume zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht beschnitten, gerodet oder "auf den Stock gesetzt“ werden dürfen. Mit diesem Verbot soll sichergestellt werden, dass Vögel ungestört nisten können. Für viele Vogelarten beginnt bereits in wenigen Wochen die Brutsaison.

Fachgerechter Heckenrückschnitt mit Auf-den-Stock-setzen der Sträucher und Erhalt von Bäumen als Überhälter (Bildquelle: Kreis Coesfeld).
Fachgerechter Heckenrückschnitt mit Auf-den-Stock-setzen der Sträucher und Erhalt von Bäumen als Überhälter (Bildquelle: Kreis Coesfeld).

Ein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses ist allerdings weiterhin erlaubt. Das Baumfällverbot gilt überdies nicht für Bäume, die im Wald oder im Garten stehen. Trotzdem muss auch hier Rücksicht auf Nester oder Bewohner von Baumhöhlen genommen werden. Notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen werden ebenfalls nicht eingeschränkt, aber auch dabei ist die Tierwelt zu berücksichtigen.

Eine grundsätzliche Befreiung von diesem zeitlichen Verbot für private Vorhaben sieht das Gesetz nicht vor. Daher rät der Kreis Coesfeld, etwa für Bauvorhaben oder Umbaumaßnahmen notwendige Schnittmaßnahmen vor dem 1. März durchzuführen.

Infoflyer zum korrekten Heckenrückschnitt im Außenbereich erhalten Sie in Kreishaus I oder auf der Homepage der Kreisverwaltung unter https://www.kreis-coesfeld.de/suchen-und-finden.html?search=heckenpflege.

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