Zensus 2022

Seit dem 15. Mai 2022 findet in Deutschland der bundesweite Zensus (Volksbefragung) statt. Neben der Ermittlung der Einwohnerzahlen sollen durch die Zählung auch zentrale Strukturdaten gewonnen werden, die eine Aussage darüber erlauben, wie die Menschen in Deutschland leben, wohnen und arbeiten. 

Für die Koordinierung des Zensus auf Kreisebene hat der Kreis Coesfeld nun eine Erhebungsstelle im Verwaltungsgebäude eingerichtet. „Nach den gesetzlichen Erfordernissen haben wir eine räumliche, technische und personelle Trennung von der Verwaltungsstruktur des Kreises Coesfeld geschaffen“, berichtet Roland Pokern, Leiter der Erhebungsstelle. Von hier aus werden Mitarbeitende die Befragung organisieren. Dazu werden etwa zehn Prozent der Bevölkerung aufgesucht. Bei der Befragung der rund 21.800 Personen im Kreis Coesfeld unterstützen rund 150 Interviewerinnen und Interviewer (Erhebungsbeauftragte), die für diese Aufgabe ausgebildet wurden. Parallel zu dieser Haushaltsbefragung nehmen alle Immobilienbesitzende an einer Wohnungs- und Gebäudezählung teil. Sie erhalten direkt vom Statistischen Landesamt Post mit Informationen und speziellen Zugangsdaten, um die Angaben in einem Online-Portal eintragen zu können.

Was der Zensus ist und warum diese Erhebung gemacht wird, erklärt der Kurzfilm auf https://www.zensus2022.de/static/DE/videos/was-ist-der-zensus.mp4.

Sollten Sie Fragen zum Zensus 2022 haben, können Sie die Hotline 0211 82838383 anrufen, Servicezeit: Mo. – Fr. von 07:00 bis 21:00 Uhr und Sa. von 09:00 bis 16:00 Uhr.

 

Im Internet erklärt das Statistischen Bundesamtes ausführlich die Funktionweise des Zensus 2022. Bitte besuchen Sie die Webseite mit den mehrsprachigen Erklärvideos auf www.zensus2022.de/DE/Mediathek/video.html.

Die Website zensus2022.de informiert umfassend über die Ziele und Funktionsweise der Erhebung. In der FAQ werden die wichtigsten Fragen beantwortet. Diese Seite erreichen Sie über Häufig gestellte Fragen - Zensus 2022.

Das Statitische Bundesamt informiert in einem Faktencheck über falsche Aussagen zum Zensus 2022 und stellt diese richtig. Darin werden auch die Falschaussagen zu den Fragen, die die Erhebungsbeauftragten stellen, aufgelistet. Der nachfolgende Link führt zu dem Internetangebot:

https://www.zensus2022.de/DE/Was-ist-der-Zensus/Faktencheck/_inhalt.html

Welche Fragen werden beim Zensus 2022 gestellt?

Die Befragung bei den ausgewählten Haushalten gliedert sich in eine Kurzbefragung und eine Haushaltebefragung (Personenfragebogen).

Auf der Internetseite Musterfragebogen - Zensus 2022 finden Sie die Fragen, die beim Zensus 2022 gestellt werden.

Die Kurzbefragung nehmen die Erhebungsbeauftragten (Interviewerinnen und Interviewer) persönlich mit den auskunftspflichtigen Personen vor. Dafür wird zuvor eine Termin angekündigt. Für die Befragung muss nicht jede Person des Haushaltes anwesend sein. Ein volljähriges Haushaltsmitglied kann für alle anderen die Fragen mit beantworten. Bei der Kurzbefragung werden der Name, der Vorname, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Familienstand und der Wohnstatus (Hauptwohnsitz/Zweitwohnsitz) erhoben.

Die Haushaltebefragung (Personenfragebogen) können die auskunftpflichtigen Personen online vornehmen. Dazu erhalten sie vom Erhebnungsbeauftragten spezielle Zugangskennung, mit denen sie sich im Internet anmelden können. Alternativ dazu kann ein Papierfragebogen verwendet werden, den die Erhebungsbeauftragten nach der Kurzbefragung auf Wunsch der Befragten überreichen.

Anders als bei einer traditionellen Volkszählung, bei der alle Bürgerinnen und Bürger direkt befragt werden, stützt sich der Zensus auch im Jahr 2022 auf bereits bestehende Verwaltungsregister. In erster Linie liefern die Melderegister der Kommunen die Ausgangsdaten.

Für die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) im Zensus 2022 werden alle privaten Eigentümer von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum befragt, ebenso gewerblich tätige Mehrfacheigentümer und Verwalter, sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen.

Mit der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis werden im Zensus zwei Ziele verfolgt. Zum einen die Qualitätssicherung der amtlichen Einwohnerzahl, indem Über- und Untererfassungen aufgedeckt werden. Zum anderen ermöglicht die Haushaltsstichprobe die Erhebung weiterer Merkmale, die nicht oder nicht hinreichend verlässlich in den Melderegistern enthalten sind. Um die Qualität der Datenbasis zu verbessern, wird in einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis neben der Verwendung der Daten aus Melderegistern ein Teil der Bevölkerung zusätzlich direkt befragt.

Bei Wohnheimen und Gemein­schaftsunterkünften ist aufgrund relativ hohen und schnellen Veränderungen oder unzureichendem Meldeverhalten sowie zum Teil unterschiedlicher Meldevorschriften in den Bundesländern von überdurchschnittlich vielen Registerfehlern auszugehen. Deshalb findet in diesen Sonderbereichen eine Vollerhebung statt. In Wohnheimen werden alle direkt befragt, die zum Stichtag dort wohnen. In Gemeinschaftsunterkünften übernimmt die Einrichtungsleitung stellvertretend die Auskunftspflicht für die Bewohnerinnen und Bewohner.

In Wohnheimen können Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig davon im Zuge der Haushaltsstichprobe erneut befragt werden. Zu den Wohnheimen zählen beispielsweise Studierenden- oder Arbeiterwohnheime, bei denen von einer eigenen Haushaltsführung ausgegangen werden kann, d. h. die Bewohnerinnen und Bewohner wirtschaften selbstständig. Die Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften führen hingegen in der Regel keinen eigenen Haushalt und werden in der Unterkunft durch deren Betreiber versorgt und/oder betreut. Zu den Gemeinschaftsunterkünften zählen beispielsweise Alten- und Pflegeheime, psychiatrische Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten oder Gemeinschaftsunterkünfte von Flüchtlingen.

 

Gesetzliche Grundlagen

EU-Verordnung

Die EU-Verordnung 763/2008 verpflichtet die Mitglieds­staaten zur Erfassung von Bevölkerungs­ergebnissen. Grundlage ist ein festgelegter Merkmals­katalog. So sind die Ergeb­nisse EU-weit miteinander vergleichbar.

Zensus­vorbereitungs­gesetz (ZensVorbG)

Ein Großprojekt wie der Zensus 2022 benötigt eine lange Vorlaufzeit. In Deutschland bildet das im März 2017 verabschiedete Zensus­vorbereitungs­gesetz (ZensVorbG) den rechtlichen Rahmen für die vorbereitenden Arbeiten. Es regelt alle notwendigen Schritte zum Aufbau der für den registergestützten Zensus erforderlichen Infrastruktur sowie zum Aufbau und zur Pflege des Steuerungs­registers.

Das Gesetz zur Vorbereitung eines register­gestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungs­zählung enthält die rechtlichen Voraus­setzungen für die notwendigen Vorbereitungs­arbeiten des register­gestützten Zensus 2022. Das Gesetz regelt unter anderem

  • den Aufbau der für die Vorbereitung des register­gestützten Zensus 2022 benötigten Infra­struktur
  • die Verant­wortlichkeit des Statistischen Bundesamtes für den zentralen IT-Betrieb und für die IT-Entwicklung
  • den Aufbau und die Haltung des anschriften­bezogenen Steuerungs­registers
  • die zum Aufbau und zur Pflege des Steuerungs­registers erforderlichen Daten­quellen und deren Übermittlungen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder durch die Melde­behörden, das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, die für die Geobasisdaten zuständigen Landesbehörden (Vermessungs­verwaltung), die Finanz­verwaltung und die Grund­steuer­stellen.

Zensusgesetz (ZensG)

Am 3. Dezember 2019 ist das Zensusgesetz in Kraft getreten. Damit wurde die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Zensus geschaffen. Im Zensusgesetz werden die Erhebungsmerkmale für die Gebäude- und Wohnungszählung, die Haushalte­befragung auf Stichprobenbasis und die Erhebungen in Wohnheimen und Gemein­schafts­unterkünften festgelegt. Auch die Maßnahmen zur Gewährung des Datenschutzes, die Kosten­aufteilung zwischen Bund und Ländern und der Stichprobenumfang sind im Zensusgesetz geregelt.

Zensusausführungsgesetz NRW (ZensG AG NRW)

Im Zensusausführungsgesetz NRW wird geregelt, wer für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 zuständig ist und wer die amtlichen Einwohnerzahlen feststellt. Darüber hinaus wird bestimmt, wer für die örtliche Durchführung verantwortlich ist (Erhebungsstellen) und welche Aufgaben die Erhebungsstellen haben. Zudem wird im Zensusausführungsgesetz die Übernahme der den Erhebungsstellen entstehenden Kosten geregelt.

Gesetz zur Verschiebung des Zensus

Der Zensus wurde aufgrund der Corona-Pandemie in das Jahr 2022 verschoben. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verschiebung des Zensus steht als neuer Stichtag der 15. Mai 2022 fest. Das Gesetz ist am 10. Dezember 2020 in Kraft getreten. Die Verschiebung erfolgt aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie, die auch die Vorbereitungen des Zensus in der öffentlichen Verwaltung betrafen. Ursprünglich sollte der Zensus im Jahr 2021 durchgeführt werden.

Bei der Befragung der rund 21.000 Personen im Kreis Coesfeld unterstützen etwa 150 Interviewerinnen und Interviewer, die für diese Aufgabe geschult werden. Seit dem 31.03.2022 hat die Erhebungsstelle Kreis Coesfeld eine ausreichenden Zahl Bewerbungen für die ehrenamtlicheTätigkeit als Erhebungsbeauftragte vorliegen. Interessierte können gerne zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt aufnehmen, ob eventuell weiterer Bedarf besteht.

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Fragen zum Zensus 2022 haben, ist eine externe Hotline unter 0211 82 83 83 83 eingerichtet. 

Servicezeit: Mo. – Fr. von 07:00 bis 21:00 Uhr und Sa. von 09:00 bis 16:00 Uhr

Kontakt zur Erhebungsstelle

Anschrift
Kreis Coesfeld
- Erhebungsstelle Zensus 2022 -
Schützenwall 18
48653 Coesfeld

Telefon
02541 18-9500

E-Mail
zenus(at)kreis-coesfeld.de

Ansprechpersonen

Roland Pokern 
(Leiter der Erhebungstelle)
Tel. 02541 18-6820
E-Mail: roland.pokern(at)kreis-coesfeld.de

Lisa Döll
(Stellvertretende Leitung)
Tel.: 02541 18-9503
E-Mail: lisa.doell(at)kreis-coesfeld.de

Öffnungszeiten der Erhebungsstelle

Montag bis Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr