Inzidenz im Kreis Coesfeld erstmals wieder über 10 / NRW Inzidenzstufe von 0 auf 1 gestiegen

Erstmals seit dem 20. Juni 2021 liegt der Inzidenzwert im Kreis Coesfeld wieder über 10,0: Am 23. Juli 2021 stieg der Wert auf 11,3 und ist am heutigen Montag mit 11,8 bereits den vierten Tag in Folge über der Marke zur Inzidenzstufe 0. Sollte der Wert in den kommenden vier Tagen nicht darunter sinken, gelten ab dem 1. August strengere Infektionsschutzmaßnahmen im Kreisgebiet. Einige Änderungen erfolgen allerdings bereits ab heute. Denn die NRW Landesinzidenz liegt seit Samstag, 17. Juli 2021, an acht Tagen in Folge über 10. Damit ist die Inzidenzstufe seit dem heutigen Montag von 0 auf 1 gestiegen, wie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW mitteilt.

So wird beispielsweise die Maskenpflicht im Innenbereich wieder generell zur Vorgabe. Das heißt, nicht nur wie bisher im Einzelhandel, in Bus und Bahn und in Arztpraxen, sondern auch in Museen, Bildungseinrichtungen, Kirchen oder bei körpernahen Dienstleistungen muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden. Ausnahmen gelten in Landesinzidenzstufe 1 bei Veranstaltungen mit festen Sitz- oder Stehplätzen für Geimpfte, Genesene und Getestete und – auch ohne Test – in Bibliotheken und der Gastronomie. Dort müssen die Beschäftigten mit Kundenkontakt regelmäßig einen Test machen und ebenfalls eine Maske tragen. Im Einzelhandel gilt wieder die Personenbegrenzung von einer Person je zehn Quadratmeter. Diskotheken und Clubs müssen den Innenbereich schließen und dürfen draußen maximal 250 Gäste mit negativem Testnachweis empfangen (Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt). Zusätzlich muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden. Vorerst bis zum 27. August 2021 sind Schützen- oder Volksfeste mit mehr als 1000 Personen untersagt. Bei Messen und Jahrmärkten gilt wieder Testpflicht sofern „Volksfestelemente“ integriert sind (Wochenmärkte sind ausgenommen).

Sollte auch kreisweit die Inzidenzstufe 1 erreicht werden, treten weitere Verschärfungen in Kraft. Zum Beispiel bei den Kontaktbeschränkungen: Das Treffen im Öffentlichen Raum ist dann nur für Angehörige aus bis zu fünf Haushalten erlaubt. Bei größeren Gruppen (bis maximal 100 Personen) muss ein negatives Testergebnis vorliegen. Die Kontaktbeschränkungen gelten auch in der Gastronomie. Dort ist ein negativer Testnachweis aber nicht notwendig.

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