Bildung eines Wahlausschusses des Kreises Coesfeld für die Landratswahl 2015 sowie die Kommunalwahl 2020

 

Landrat Püning teilt mit:

 

„Für die im kommenden Jahr anstehende Landratswahl sowie die im Jahre 2020 anstehende Kreistagswahl ist nach dem Kommunalwahlgesetz ein Wahlausschuss des Kreises zu bilden. Zu den Aufgaben dieses Ausschusses gehört es, das Wahlgebiet einzuteilen, über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Wahlergebnis festzustellen.

Der Wahlausschuss besteht aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die vom Kreistag gewählt werden.

In Vorbereitung der Besetzung dieses Ausschusses, der bislang stets über zehn Beisitzer verfügte, erhalten die Vorsitzenden der im Kreistag vertretenen Fraktionen in Kürze Post mit der Bitte, Vorschläge für die Besetzung spätestens in der Sitzung des Kreisausschusses am 24.09.2014 zu unterbreiten. Die Festlegung der Zahl der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und deren Wahl sind für die Kreistagssitzung am 01.10.2014 vorgesehen.“

 

 

Gebühren Fleischuntersuchung/ Klageverfahren Westfleisch eG

 

Landrat Püning teilt mit:

 

„Die Westfleisch eG hat ein gegen den Kreis Recklinghausen erwirktes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster wegen der Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren zum Anlass genommen, nunmehr auch gegen sämtliche noch nicht bestandskräftig gewordene Gebührenbescheide des Kreises Coesfeld Klage zu erheben. Die streitbefangenen Gebühren für den noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Zeitraum (April 2013 bis März 2014) belaufen sich auf einen Betrag von rund 955.000 Euro. Wegen der europarechtlich festgelegten Mindestgebühren beläuft sich der tatsächlich in Streit stehende Betrag auf etwa ein Fünftel dieses Wertes.

 

Die Westfleisch eG hat bislang noch keine schriftliche Klagebegründung bei Gericht eingereicht und auch in einem außergerichtlich geführten Gespräch keine Kritikpunkte an der Gebührenberechnung des Kreises Coesfeld benennen können. Mit Ausnahme einer vom OVG kritisierten Abrechnungsmodalität, über die bislang Einvernehmen zwischen der Westfleisch eG und der Kreisverwaltung Coesfeld bestand und die keinen wirtschaftlichen Nachteil für das Unternehmen bedeutet, ist keiner der vom OVG in der mündlichen Verhandlung angeführten Kritikpunkte an der Gebührenberechnung in Recklinghausen auf die Gebührenbescheide des Kreises Coesfeld übertragbar. Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus. Der Vorstand der Westfleisch e.G. begründet sein Verhalten mit dem Interesse äußerst vorsorglicher Rechtswahrung.

 

Über das weitere Verfahren wird berichtet.