Qualitätssicherung der geförderten Maßnahmen in der Jugendhilfe

Anfrage zur 2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 27.11.2014 Familien-Partei / Die Linke

 

Mit Schreiben vom 24.11.2014 wirft Mitglied Bange Fragen hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen in stationären Jugendhilfeeinrichtungen im Hinblick auf Qualitätssicherung auf (siehe auch Tischvorlage). Gerade bei traumatisierten Jugendlichen in einer längerfristigen stationären Unterbringung bedürfe es mehr Kontinuität in der Betreuung.

FBL Schütt gibt zu bedenken, dass die Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet sei. Die Leistungen der Jugendhilfe würden gem. § 3 Abs. 2 SGB VIII von Trägern der freien Jugendhilfe (z.B. im Rahmen der erzieherischen Hilfen Einrichtungsträger - KiWO, Martinistift-Alexianer -, Anbieter der ambulante Leistungen – Caritasverband, AWO, evangelische Jugendhilfe u.a.m.-) und der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) erbracht.

Nach § 4 Abs. 1 SGB VIII solle die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die öffentliche Jugendhilfe habe dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

Die freien Träger seien in der Ausführung der von ihnen wahrgenommen Aufträge und Dienste an die allgemeinen und spezialgesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden. Eine Einflussmöglichkeit auf die Arbeitsvertragsgestaltung bestehe seitens des Jugendamtes nicht; sie würde auch einen Eingriff in die Trägerautonomie bedeuten und gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verstoßen.     
Eine allgemeine Abfrage bei den durch das Kreisjugendamt geförderten Einrichtungen stationärer Jugendhilfe zu den Arbeitsbedingungen sei grundsätzlich möglich. Mitglied Bange wird dem Kreisjugendamt mitteilen, welche Bereiche konkret abgefragt werden sollen.