Sitzung: 01.12.2014 Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: SV-9-0129
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans Lüdinghausen sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Dem Vorschlag des Vorsitzenden Dr. Wenning, die Tagesordnungspunkte 8 und 9 zusammen zu beraten, stimmen alle Anwesenden zu.
Ktabg. Dropmann befürchtet, die textlichen Formulierungen auf S. 13 könnten Betriebserweiterungen erleichtern und verweist auf den zur Sitzung eingebrachten Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis90/Die Grünen zu den Vorlagen SV-09-129 und SV-09-130 (der Antrag ist diesem Protokoll als Anlage beigefügt). FBL Dr. Scheipers weist darauf hin, dass Fragestellungen dieser Gestalt in der Offenlage behandelt werden können. Daraufhin signalisiert Ktabg. Dropmann, den Antrag zunächst zurückzustellen. Die Einwände sollen in der nächsten Fachausschusssitzung im Rahmen der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Landschaftsplanentwurf beraten werden.
Ktabg. Holz erkundigt sich nach Zeitpunkt und Dauer der Offenlegung. Nach Auskunft von AL Dr. Foppe soll die Auslegung des Landschaftsplanentwurfes Lüdinghausen im Januar/Februar 2015 und des Landschaftsplanentwurfes Davensberg-Senden im April/Mai 2015 erfolgen.
Zu den Erfahrungen aus den beiden Landschaftsplanverfahren „Baumberge
Nord“ und „Buldern“ trägt FBL Dr. Scheipers folgende Mitteilung vor:
Der
Kreistag hat die Verwaltung beauftragt, mit vier neuen Plänen die
flächendeckende Landschaftsplanung im Kreisgebiet abzuschließen.
Nach
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung aller vier Pläne im Herbst 2013 wurde für
die beiden Pläne „Baumberge Nord“ und „Buldern“ die öffentliche Auslegung und
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bereits durchgeführt. Zahlreiche
Stellungnahmen erreichten die untere Landschaftsbehörde. Für die Pläne
„Davensberg-Senden“ und „Lüdinghausen“ soll die Offenlegung vorbehaltlich der
Beschlussfassung des Kreistages im Frühjahr 2015 stattfinden.
Nach
erster Auswertung der Stellungnahmen zu den Plänen „Baumberge Nord“ und
„Buldern“ zeichnen sich als wesentliche Kritikpunkte ab:
1.
Verhältnis zum Regionalplan
Der
aktuell durch die Bezirksregierung Münster neu aufgestellte Regionalplan
ersetzt den bestehenden Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan für
die Landschaftsplanung. Im Aufstellungsverfahren des Regionalplanes wurden
unter anderem Bereiche für den Schutz der Natur und Bereiche für den Schutz der
Landschaft dargestellt. Diese sind als „Suchräume“ planerisch bei der Auswahl
von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten in der Landschaftsplanung
zu berücksichtigen. Dabei kann es zu Abweichungen kommen. Deckungsgleichheit
ist nicht Planungsvorgabe. In vielen Stellungnahmen wurden Abweichungen
allerdings kritisiert, sofern sie über die Regionalplandarstellungen
hinausgehen. Zur Vorbereitung der Satzungsentscheidung legt die Verwaltung eine
Karte vor, die sowohl Über- als auch Unterschreitungen der Landschaftsplanung
gegenüber der Regionalplanung darstellt.
2.
Bauen im Landschaftsschutzgebiet (LSG)
In
Landschaftsschutzgebieten werden zusätzliche Regeln für das Bauen im
Außenbereich aufgestellt. Die Vereinheitlichung dieser Regeln im gesamten
Kreisgebiet ist eines der definierten Ziele der Landschaftsplanung im Kreis
Coesfeld. Generell werden zusätzliche Bauhemmnisse gleich welcher Art von den
Bewirtschaftern des Außenbereichs regelmäßig abgelehnt. Als zentrale
Planungsvorgabe bleibt das Ziel aus Sicht der Verwaltung jedoch bestehen.
3.
„Vertrauensverlust“
Es
wird regelmäßig die Befürchtung geäußert, dass national ausgewiesene Schutzgebiete
europarechtlich nachträglich verschärft werden könnten, etwa um weitere
Anforderungen im europäischen Arten- oder Gebietsschutz umzusetzen. Die
Erfahrungen der Vergangenheit mit der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
durch Landesdienststellen wurden vielfach mit dem Begriff „Vertrauensverlust“
belegt. Vor allem die Meldung der FFH- und Vogelschutzgebiete wird dabei als
Beispiel aufgeführt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die
europäischen Gebietsmeldungen allein nach naturschutzfachlichen Kriterien die
jeweils besten Gebiete von der Landesanstalt für Naturschutz (LANUV, damals
LÖBF) zu melden waren. Dies waren nicht automatisch die bestehenden
Schutzgebiete, sondern es waren vielfach neue Gebiete zu melden, die dann
nachträglich in nationale Schutzkategorien zu überführen waren. Bei den
europarechtlichen Schutzgebieten besteht ein Verschlechterungsverbot, dessen
Rechtsfolgen stringenter sind als bisher in nationalen Schutzgebieten üblich.
4.
Schutzgebietsabgrenzung
Insofern
wird in Stellungnahmen häufig die Verkleinerung der Schutzgebiete bzw. die
Ausgrenzung der Eigentumsflächen (Hoflagen und Produktionsflächen) aus dem
Gebiet gefordert. In den Landschaftsplänen werden Hoflagen aus
Naturschutzgebieten systematisch ausgegrenzt – nicht aus Landschaftsschutzgebieten.
Die Möglichkeit baulicher Erweiterungen auch in LSG wird über textliche
Öffnungen aufrechterhalten.
5.
Wertverlust durch Schutzausweisung
Hintergrund
der Befürchtungen war und ist die Sorge um einen Wertverlust der Flächen durch
die Schutzausweisung, gelegentlich auch als „kalte Enteignung“ bezeichnet.
Abgesehen von dem nicht zu übersehenden psychologischen Faktor sind reale
Wertminderungen bisher nach Kenntnis und Erfahrung der Landschaftsbehörde in
keinem Fall dokumentiert. Die Daten des Immobilien- und Pachtmarktes sprechen
eine deutlich andere Sprache.
6.
forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten (NSG)
Viele
Waldbesitzer beziehen sich in ihren Stellungnahmen auf die aktuelle
Klimadiskussion und kritisieren, dass die Nutzungsvorgabe bestimmter Baumarten
in NSG eine angemessene Reaktion auf den Klimawandel verhindere. Für forstliche
Festsetzungen wie das Gebot, stehendes Totholz in der Fläche zu belassen, wird
eine Entschädigung gefordert.
7.
Jagd in Naturschutzgebieten
Die
parallel geführte Diskussion über die Novelle des Landes-Jagdgesetzes hat in
viele Stellungnahmen Einzug gefunden – häufig mit dem Missverständnis, dass nun
in den NSG die Jagd verboten sei. Die Landschaftsplanung limitiert in NSG die
Anzahl der geschlossenen Jagdkanzeln – zur Schonung des Landschaftsbildes. Alle
jagdlichen Regelungen sind mit der Jagdbehörde und dem Kreisjagdberater
abzustimmen.
8.
Windkraftplanungen in Landschaftsschutzgebieten
Anders
als im Vorfeld der Planaufstellung spielt die Frage der Errichtung von
Windkraftanlagen in LSG mit Bauverbot bei den eingehenden Stellungnahmen kaum
eine Rolle. Hier sind offenbar die Fragen im Rahmen der Bauantrags-Vorbereitung
geklärt worden.
Im
weiteren Aufstellungsverfahren wird die Verwaltung getrennt für jeden der vier
Pläne alle Stellungnahmen erfassen und mit einem Verwaltungsvorschlag versehen
dem Kreistag zur Entscheidung vorlegen.
Ktabg. Dr. Habersaat weist für das Gebiet Senden darauf hin, dass Schutzgebietsausweitungen im Bereich des Dortmund-Ems-Kanals (Alte Fahrt und Schulze Schölling) sinnvollerweise erst nach Beendigung der Baumaßnahmen am Kanal erfolgen können.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: 20 Ja-Stimmen
1 Enthaltung