Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans Lüdinghausen sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 


Dem Vorschlag des Vorsitzenden Dr. Wenning, die Tagesordnungspunkte 8 und 9 zusammen zu beraten, stimmen alle Anwesenden zu.

 

Ktabg. Dropmann befürchtet, die textlichen Formulierungen auf S. 13 könnten Betriebserweiterungen erleichtern und verweist auf den zur Sitzung eingebrachten Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis90/Die Grünen zu den Vorlagen SV-09-129 und SV-09-130 (der Antrag ist diesem Protokoll als Anlage beigefügt). FBL Dr. Scheipers weist darauf hin, dass Fragestellungen dieser Gestalt in der Offenlage behandelt werden können. Daraufhin signalisiert Ktabg. Dropmann, den Antrag zunächst zurückzustellen. Die Einwände sollen in der nächsten Fachausschusssitzung im Rahmen der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Landschaftsplanentwurf beraten werden.

 

Ktabg. Holz erkundigt sich nach Zeitpunkt und Dauer der Offenlegung. Nach Auskunft von AL Dr. Foppe soll die Auslegung des Landschaftsplanentwurfes Lüdinghausen im Januar/Februar 2015 und des Landschaftsplanentwurfes Davensberg-Senden im April/Mai 2015 erfolgen.

 

Zu den Erfahrungen aus den beiden Landschaftsplanverfahren „Baumberge Nord“ und „Buldern“ trägt FBL Dr. Scheipers folgende Mitteilung vor:

 

Der Kreistag hat die Verwaltung beauftragt, mit vier neuen Plänen die flächendeckende Landschaftsplanung im Kreisgebiet abzuschließen.

 

Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung aller vier Pläne im Herbst 2013 wurde für die beiden Pläne „Baumberge Nord“ und „Buldern“ die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bereits durchgeführt. Zahlreiche Stellungnahmen erreichten die untere Landschaftsbehörde. Für die Pläne „Davensberg-Senden“ und „Lüdinghausen“ soll die Offenlegung vorbehaltlich der Beschlussfassung des Kreistages im Frühjahr 2015 stattfinden.

 

Nach erster Auswertung der Stellungnahmen zu den Plänen „Baumberge Nord“ und „Buldern“ zeichnen sich als wesentliche Kritikpunkte ab:

 

1. Verhältnis zum Regionalplan

Der aktuell durch die Bezirksregierung Münster neu aufgestellte Regionalplan ersetzt den bestehenden Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan für die Landschaftsplanung. Im Aufstellungsverfahren des Regionalplanes wurden unter anderem Bereiche für den Schutz der Natur und Bereiche für den Schutz der Landschaft dargestellt. Diese sind als „Suchräume“ planerisch bei der Auswahl von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten in der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Dabei kann es zu Abweichungen kommen. Deckungsgleichheit ist nicht Planungsvorgabe. In vielen Stellungnahmen wurden Abweichungen allerdings kritisiert, sofern sie über die Regionalplandarstellungen hinausgehen. Zur Vorbereitung der Satzungsentscheidung legt die Verwaltung eine Karte vor, die sowohl Über- als auch Unterschreitungen der Landschaftsplanung gegenüber der Regionalplanung darstellt.

 

2. Bauen im Landschaftsschutzgebiet (LSG)

In Landschaftsschutzgebieten werden zusätzliche Regeln für das Bauen im Außenbereich aufgestellt. Die Vereinheitlichung dieser Regeln im gesamten Kreisgebiet ist eines der definierten Ziele der Landschaftsplanung im Kreis Coesfeld. Generell werden zusätzliche Bauhemmnisse gleich welcher Art von den Bewirtschaftern des Außenbereichs regelmäßig abgelehnt. Als zentrale Planungsvorgabe bleibt das Ziel aus Sicht der Verwaltung jedoch bestehen.

 

3. „Vertrauensverlust“

Es wird regelmäßig die Befürchtung geäußert, dass national ausgewiesene Schutzgebiete europarechtlich nachträglich verschärft werden könnten, etwa um weitere Anforderungen im europäischen Arten- oder Gebietsschutz umzusetzen. Die Erfahrungen der Vergangenheit mit der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben durch Landesdienststellen wurden vielfach mit dem Begriff „Vertrauensverlust“ belegt. Vor allem die Meldung der FFH- und Vogelschutzgebiete wird dabei als Beispiel aufgeführt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die europäischen Gebietsmeldungen allein nach naturschutzfachlichen Kriterien die jeweils besten Gebiete von der Landesanstalt für Naturschutz (LANUV, damals LÖBF) zu melden waren. Dies waren nicht automatisch die bestehenden Schutzgebiete, sondern es waren vielfach neue Gebiete zu melden, die dann nachträglich in nationale Schutzkategorien zu überführen waren. Bei den europarechtlichen Schutzgebieten besteht ein Verschlechterungsverbot, dessen Rechtsfolgen stringenter sind als bisher in nationalen Schutzgebieten üblich.

 

4. Schutzgebietsabgrenzung

Insofern wird in Stellungnahmen häufig die Verkleinerung der Schutzgebiete bzw. die Ausgrenzung der Eigentumsflächen (Hoflagen und Produktionsflächen) aus dem Gebiet gefordert. In den Landschaftsplänen werden Hoflagen aus Naturschutzgebieten systematisch ausgegrenzt – nicht aus Landschaftsschutzgebieten. Die Möglichkeit baulicher Erweiterungen auch in LSG wird über textliche Öffnungen aufrechterhalten.

 

5. Wertverlust durch Schutzausweisung

Hintergrund der Befürchtungen war und ist die Sorge um einen Wertverlust der Flächen durch die Schutzausweisung, gelegentlich auch als „kalte Enteignung“ bezeichnet. Abgesehen von dem nicht zu übersehenden psychologischen Faktor sind reale Wertminderungen bisher nach Kenntnis und Erfahrung der Landschaftsbehörde in keinem Fall dokumentiert. Die Daten des Immobilien- und Pachtmarktes sprechen eine deutlich andere Sprache.

 

6. forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten (NSG)

Viele Waldbesitzer beziehen sich in ihren Stellungnahmen auf die aktuelle Klimadiskussion und kritisieren, dass die Nutzungsvorgabe bestimmter Baumarten in NSG eine angemessene Reaktion auf den Klimawandel verhindere. Für forstliche Festsetzungen wie das Gebot, stehendes Totholz in der Fläche zu belassen, wird eine Entschädigung gefordert.

 

7. Jagd in Naturschutzgebieten

Die parallel geführte Diskussion über die Novelle des Landes-Jagdgesetzes hat in viele Stellungnahmen Einzug gefunden – häufig mit dem Missverständnis, dass nun in den NSG die Jagd verboten sei. Die Landschaftsplanung limitiert in NSG die Anzahl der geschlossenen Jagdkanzeln – zur Schonung des Landschaftsbildes. Alle jagdlichen Regelungen sind mit der Jagdbehörde und dem Kreisjagdberater abzustimmen.

 

8. Windkraftplanungen in Landschaftsschutzgebieten

Anders als im Vorfeld der Planaufstellung spielt die Frage der Errichtung von Windkraftanlagen in LSG mit Bauverbot bei den eingehenden Stellungnahmen kaum eine Rolle. Hier sind offenbar die Fragen im Rahmen der Bauantrags-Vorbereitung geklärt worden.

 

Im weiteren Aufstellungsverfahren wird die Verwaltung getrennt für jeden der vier Pläne alle Stellungnahmen erfassen und mit einem Verwaltungsvorschlag versehen dem Kreistag zur Entscheidung vorlegen.

 

Ktabg. Dr. Habersaat weist für das Gebiet Senden darauf hin, dass Schutzgebietsausweitungen im Bereich des Dortmund-Ems-Kanals (Alte Fahrt und Schulze Schölling) sinnvollerweise erst nach Beendigung der Baumaßnahmen am Kanal erfolgen können.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               20 Ja-Stimmen

                                                    1 Enthaltung