Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

 

Die als Anlage 1 – SV-9-0140/1 beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.

 

 


FBL Dr. Scheipers weist einleitend auf die vor Sitzungsbeginn ausgelegten Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt hin (s. Anlage zu diesem Sitzungsprotokoll). Es handelt sich dabei um Neufassungen der Anlagen 1 (Satzung) und 2 (Gebührenkalkulation) zur Sitzungsvorlage, die in der ausliegenden Fassung in eine „Strichvorlage“ einfließen sollen, die der weiteren Beratungsfolge zugrunde liegt. Eine Veränderung habe sich zum einen durch das Hinzutreten eines neuen Betriebes bei den Gebühren für Geflügelschlachtungen ergeben. Zum anderen habe es Veränderungen bei den Kosten für Wartezeiten von Untersuchungspersonal wie auch bei den Kosten für Trichinen- und BSE-Untersuchungen Änderungen gegeben.

 

Bereits in der ursprünglichen Sitzungsvorlage, so FBL Dr. Scheipers weiter, sei überdies eine Satzungsanpassung enthalten gewesen, die aufgrund der derzeit anhängigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem hiesigen Großbetrieb erforderlich geworden sei. Der Großbetrieb beklage darin den bislang praktizierten Über- und Unterdeckungsausgleich bei der Gebührenbemessung. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) habe bereits in einem früheren Verfahren gegen einen Nachbarkreis festgestellt, dass der Über- und Unterdeckungsausgleich rechtswidrig sei. Mit der neuen Satzung und damit ab dem Jahr 2015 werde diese Praxis im Kreis Coesfeld auch nicht mehr angewandt. Im Übrigen würden in Anwendung der OVG-Rechtsprechung Überschüsse aus den Zerlegegebühren nicht mehr mit den Gebühren der eigentlichen Fleischuntersuchung verrechnet. Auch dies habe in die Satzung Einfluss gefunden.

 

Ktabg. Schulze Esking äußert sein Unverständnis darüber, dass der Großbetrieb das über Jahre gültige „Gentlemen Agreement“, welches einen Über- und Unterdeckungsausgleich ausdrücklich zuließ, mit der Klageerhebung aufgekündigt habe. Ob es nicht möglich sei, Gebührenüber- oder unterdeckungen innerhalb eines Jahres auszugleichen, stellt Ktabg. Schulze Havixbeck zur Debatte. FBL Dr. Scheipers erklärt, dies sei nicht nur möglich, sondern im Sinne einer kontinuierlichen und unterjährigen Überprüfung der Prognosen de facto erforderlich. Hierdurch werde der Verwaltungsaufwand deutlich ansteigen.

 

Ktabg. Dr. Habersaat fragt, ob es – ähnlich wie bei der Zerlegegebühr -  für die Fleischuntersuchung eine gesetzliche Mindestgebühr gebe. FBL Dr. Scheipers legt dar, dass die unionsrechtliche Mindestgebühr bei 1 € je Schwein liege. Die Gebühr sei jedoch weder hier im Kreis Coesfeld noch in anderen betroffenen Städten oder Kreisen auskömmlich. AL Dr. Brüske ergänzt, etliche Kostenfaktoren würden sich regelmäßig erhöhen, etwa die Kosten für Rückstandsuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen oder für Sachmittel. Hingegen finde eine Anpassung der unionsrechtlichen Mindestgebühr regelmäßig nicht statt.

 

FBL Dr. Scheipers verliest abschließend den geänderten Beschlussvorschlag, der Gegenstand der Abstimmung ist.

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig