FBL Dr. Scheipers stellt einleitend unter Verweis auf die Sitzungsvorlage die bisherigen vergeblichen Bemühungen des Kreises Coesfeld dar, eine planerische Befassung des Landes mit der Entsorgungsfrage herbeizuführen. Hierzu habe sich der Kreis bereits in mehrfacher Hinsicht an die Bezirksregierung sowie das zuständige Ministerium gewandt, doch sehe man dort sowohl abfallplanerisch keine Zuständigkeit, als auch regionalplanerisch kein Planungserfordernis.

Zum Ablauf des abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens trägt im Folgenden Herr RA Tyczewski in Form einer Power-Point-Präsentation (als Anlage dem Protokoll beigefügt) vor. Herr Tyczewski betreut die Kreisverwaltung rechtlich in diesem Verfahren. Dabei weist er darauf hin, dass als nächster Schritt im Verfahren zur geplanten DK1-Deponie Rödder der Erörterungstermin bevorstehe. Der Erörterungstermin werde mit der Antragstellerin, den Trägern öffentlicher Belange sowie der von dem Vorhaben Betroffenen bestritten und sei ergebnisoffen.

Ktabg. Schulze Entrup vermutet, die Mehrheit der Kreistagsabgeordneten sei gegen die Errichtung der DK1-Deponie in Rödder. RA Tyczewski solle also darlegen, wie die Deponie verhindert werden könne. RA Tyczewski stellt daraufhin klar, dass es sich bei der Entscheidung über die Deponie nicht um eine politische Entscheidung handele. Seine Aufgabe sei es, unvoreingenommen das Verfahren zu begleiten und zu einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung beizutragen.

Ktabg. Dr. Habersaat fragt, inwieweit die Flächennutzungsplanung der Belegenheitskommune beachtet werden müsse. RA Tyczewski erklärt, die städtische Flächennutzungsplanung müsse zwar als städtebaulicher Belang im Abwägungsverfahren berücksichtigt werden, sie entfalte jedoch keine Sperrwirkung.

Ktabg. Bontrup bittet darzulegen, ob grundsätzlich die Prüfung von Alternativstandorten erfolgen müsse und inwieweit hier eine Prüfung alternativer Standorte stattgefunden habe. RA Tyczewski führt aus, die Standortfrage hänge allein von der Flächenverfügbarkeit des Betriebes ab, nachdem eine landesweite Planung nicht erfolgt ist. FBL Dr. Scheipers fügt hinzu, dass eine großräumige Alternativenbetrachtung wünschenswert gewesen wäre. Zumindest seien vom Betrieb zwei Alternativstandorte in Coesfeld-Flamschen bzw. Olfen-Vinnum geprüft worden.

Am Anschluss erkundigt sich Ktabg. Dr. Gochermann, ob es zur Entscheidung über die Deponie ein transparentes Bewertungsverfahren gebe, etwa ein Punktesystem. Wichtig sei schließlich, dass das Verfahren nachvollzliehbar und objektiv sei. RA Tyczewski legt im Folgenden die Verfahrensschritte dar. In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob zwingende Ausschlussgründe gegen das Vorhaben vorlägen. In einem zweiten Schritt habe eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zu erfolgen. Abwägungsrelevant seien neben öffentlichen Belangen etwa auch private Interessen, z.B. des Betreibers. Eine Bewertungsmatrix o.ä. gebe es aber noch nicht.

S.B. Dr. Kraneburg äußert sein Unverständnis darüber, dass in der Vergangenheit wiederholt Genehmigungen zur Auffüllung der Tongruben erfolgt seien. Schließlich sei ein entsprechender Entsorgungsbedarf nie festgestellt worden. Stattdessen habe der Kreis Coesfeld das Vertrauen der Anlieger und Naturschutzvertreter auf die Herstellung eines Biotopes den Profitinteressen eines Unternehmens geopfert. FBL Dr. Scheipers verwehrt sich gegen diesen Vorwurf und stellt zunächst die Genehmigungshistorie der Fläche dar. Im Jahre 1990 sei noch von der Bezirksregierung Münster ein Planfeststellungbeschluss nach Wasserrecht zur Tongrube Schneermann gefasst worden. Im Jahr 1996 sei dann ebenfalls in einem wasserrechtlichen Verfahren durch den Kreis Coesfeld die erstmalige Anhebung der Gewässersohle genehmigt worden. Im Jahr 2009 sei dann im sog. „kleinen Plangenehmigungsverfahren“ eine weitere Sohlenanhebung wasserrechtlich genehmigt worden. Die Frage des Bedarf i.S.d. Abfallaufkommens habe sich hierbei nicht gestellt, da die Genehmigungen nur die Einbringung unbelasteter Böden vorgesehen hätten. Bereits im Jahr 2009 sei aber schon offenkundig gewesen, dass die Rekultivierung in der ursprünglich geplanten Form wegen des Vorkommens mehrerer geschützter Arten (Uhu, Regenpfeifer, Laubfrosch) nicht mehr möglich gewesen wäre. Folglich müsse ein anderer Ausgleich geschaffen werden. Ktabg. Schulze Esking betont, er habe keine Zweifel daran, dass die Verwaltung allein nach rechtsstaatlichen Erwägungen handele.

Auf Nachfrage von Ktabg. Schulze Entrup, ob nicht für die ursprünglich geplante Rekultivierung eine Umsetzungsfrist gegolten hätte, ergänzt FBL Dr. Scheipers, die Genehmigung aus dem Jahr 1996 habe einen maximalen Verfüllungszeitrum von 20 Jahren vorgesehen. Erst nach Abschluss der Verfüllung sei die Rekultivierung zu veranlassen.

S.B. Dr. Kraneburg beklagt, die Naturschutzverbände hätten der ursprünglichen Verfüllung nur deshalb zugestimmt, weil Ihnen ein Feuchtbiotop versprochen worden sei. Bei der Sohlenanhebung um weitere 1,50 m seien die Naturschutzverbände nicht mehr beteiligt worden.

MA Bölte entgegnet, die 2009er-Genehmigung habe nur für die Anhebung von Teilflächen gegolten. Ursächlich dafür sei gewesen, dass in einem Restsee nicht mehr habe verfüllt werden dürfen, dem Betreiber sei hierdurch Ablagerungsvolumen verloren gegangen. Zum Ausgleich war die Auffüllung um im Mittel 1,20 m an anderen Stellen genehmigt worden. Das Verwaltungsgericht habe im Anschluss die Rechtmäßigkeit des Verfahrens bestätigt.

Ktabg. Gochermann bezweifelt, dass tatsächlich ein zusätzlicher Bedarf für DK1-Abfälle im Kreis Coesfeld bzw. im Regierungsbezirk Münster bestehe. Die Berechnungsmethoden erscheinen ihm unrealistisch, etwa dass für einen Umkreis von 30 km mit einer Einwohnerzahl von 1.000.000 kalkuliert werde. Diese Zahl erscheine ihm zu hoch. FBL Dr. Scheipers erläutert, das Land habe für seine Bedarfsanalyse die durchschnittlichen örtlichen Ablagerungsmengen erfragt und diese den jeweiligen Kapazitäten gegenübergestellt. Er weist aber darauf hin, dass die interne Prüfung der Ergebnisse der Bedarfsanalyse noch nicht abgeschlossen sei. Insbesondere die Feinprüfung zu den einzelnen Abfallarten müsse noch erfolgen. RA Tyczewski ergänzt, die Frage des abfallrechtlichen Bedarfs werde Gegenstand des Erörterungstermines sein. Der Kreis sei bei seiner eigenen Bedarfseinschätzung nicht an die Landesplanung gebunden, sondern habe alle Merkmale in eigener Verantwortung abzuwägen. Jedenfalls sei das bisherige Verfahren nach seiner Ansicht rechtskonform verlaufen. Der abfallrechtliche Bedarf sei in den genannten wasserrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen. Erst im jetzigen Verfahren komme es auch auf die Frage des abfallrechtlichen Bedarfes an.

Auf Nachfrage des Ktabg. Wohlgemuth erläutert FBL Dr. Scheipers die weiteren Verfahrensschritte. Für das erste Halbjahr 2015 sei der Erörterungstermin geplant. Bis dahin sei man bestrebt, die Langfassung der Bedarfsanalyse des Landes abschließend ausgewertet zu haben.