Jugendliche Flüchtlinge und deren jugendrechtliche Ansprüche

 

Seitens des sachkundigen Bürgers Jens Wortmann wurde die Anfrage an die Verwaltung gerichtet, über die Situation junger Flüchtlinge im Kreisjugendamtsbezirk und über jugendhilferechtliche Ansprüche z.B. auf Kindertagesbetreuung zu informieren.

 

Das Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe richtet sich allgemein an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sowie deren Personensorge – und Erziehungsberechtigten. Es unterscheidet nicht nach der Staatsangehörigkeit der Personen, sondern gilt sowohl für deutsche, wie auch für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger und damit auch für Flüchtlinge. Die jugendhilferechtlichen Ansprüche der Flüchtlinge sind damit die gleichen, die auch für deutsche Kinder gelten. Wobei hier hinzugefügt werden muss, dass den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ein besonderer Schutz gewährt werden soll.

 

  1. Kindertagesbetreuung

 

Im Bereich der Kindertagesbetreuung gilt somit gem. § 24 SGB VIII ein Anspruch auf bedarfsgerechte Kindertagesbetreuung ohne weitere Voraussetzung ab Vollendung des ersten Lebensjahres. Vor Vollendung des ersten Lebensjahres ist dieser Anspruch zu begründen, wobei hier primär berufliche oder schulische Gründe zum Tragen kommen.

 

Zuletzt in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 12.03.2015 unter TOP 3 – SV-9-0213 – Kindergartenbedarfsplanung 2015/16 habe ich Sie über die aktuelle Platzsituation in den Kindergärten im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld informiert. Diese ist in praktisch allen Städten und Gemeinden sehr eng und trotz der Tatsache, dass der Kreis Coesfeld eine der höchsten Angebotsquoten im Land Nordrhein-Westfalen aufweisen kann, gibt es relativ wenige Reserven für unterjährige Aufnahmen z. B. bei Zuzügen bei vielfach bereits überbelegten Gruppen. Die Betreuung von Flüchtlingskindern stellt daher alleine schon unter diesem Gesichtspunkt eine große Herausforderung für alle Beteiligten dar, vor allem aber für die Kitaträger und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Tageseinrichtungen. Dazu kommt die besondere Situation der Flüchtlingskinder, die vielmals traumatische Erfahrungen in ihrem Heimatland und auf der Flucht nach Deutschland gemacht haben, meist der deutschen Sprache nicht mächtig sind und einer besonderen Betreuung bedürfen.

 

Nach hiesiger Kenntnis ist es bisher aber vor Ort gelungen, jedem Flüchtlingskind, dessen Anspruch geltend gemacht wurde, auch einen Betreuungsplatz anzubieten. Hierfür gebührt allen Beteiligten ein großer Dank. Inwieweit dieses auch in der Zukunft gelingen wird, kann noch nicht abgeschätzt werden.

 

Seitens des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW wurde mit Erlass vom 30.04.2015 ein Förderprogramm für niedrigschwellige Betreuungsangebote für Flüchtlingskinder im Vorschulalter wie Eltern-Kind-Gruppen, Kindertagespflegeangebote, mobile Angebote, Angebote in Kooperation mit Familienzentren, Spielgruppen oder ähnliches aufgelegt. Die Förderung umfasst dabei eine pauschale Festbetragsfinanzierung von Betreuungspaketen für bis zu fünf Kinder, die von einer pädagogischen Kraft betreut werden, wobei jedes Betreuungspaket mit 30 € gefördert wird und eine Zeitstunde umfasst. Darüber hinaus können ehrenamtliche Kräfte oder Personen ohne entsprechende Vorbildung in den Projekten eingesetzt werden, der Einsatz dieser Kräfte ist jedoch nicht förderfähig.
Finanzielle Förderkontingente wurden dabei nicht auf die Jugendämter verteilt, sondern es können unbegrenzt Anträge gestellt werden. Nicht gefördert werden allerdings Angebote, für die eine Förderung im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes NRW möglich ist. Eine Doppelförderung ist unzulässig. Dieses bedeutet, dass zusätzliche Betreuungsplätze in den Kitas über dieses Förderprogramm nicht abgerechnet werden könnten, da diese über das KiBiz finanziert wären.
Antragsberechtigt sind die Jugendämter sowie anerkannte Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe.

Förderzeitraum sind die Jahre 2015 und 2016. Anträge für das Kalenderjahr 2015 sind bereits bis zum 01.06.2015 über das Kreisjugendamt beim Landesjugendamt Münster zu stellen, für 2016 gilt der 01.10.2015 als Stichtag, wobei beide Termine keine Ausschlussfristen darstellen.

 

 

  1. Schulbesuch

 

Gem. § 34 Abs. 6 SchulG NRW besteht die Schulpflicht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen (Anmerkung: Abs. 1 = Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat).

Im Schuljahr 2015/2016 wird am Richard-von-Weizäcker-Berufskolleg am Schulort Lüdinghausen eine Internationale Förderklasse (Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufs-ausbildungsverhältnis) eingerichtet.

 

 

  1. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

 

Bei Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sind alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls im Rahmen des staatlichen Wächteramtes auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches sicherzustellen.

Alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge unter 18 Jahren haben einen Anspruch auf Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme der Jugendhilfe zum Schutz von Kinder und Jugendlichen. Gem. § 42 Abs. 1 Ziffer 3 i.V.m. § 87 SGB VIII sind die Kinder und Jugendlichen am tatsächlichen Aufenthaltsort in Obhut zu nehmen. Auf eine konkrete Kindeswohlgefährdung kommt es in diesen Fällen nicht an, denn diese ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der minderjährige Flüchtling unbegleitet ist. Dieses geschieht unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status.

 

Im Rahmen eines Clearingverfahrens soll die weitere Perspektive des unbegleiteten Minderjährigen erfolgen. Hierzu gehören in der Regel:

 

a)    Alterseinschätzung durch das Jugendamt, wenn das Alter nicht durch „echte“ Papiere belegt werden kann.

b)    Unverzügliche (innerhalb von drei Werktagen) Beantragung des Feststellens der  elterlichen Sorge und die Suche nach einem geeigneten Vormund,

Der Vormund hat insbesondere die ausländer- oder asylrechtlichen Fragen zu klären.

c)    Klärung der Möglichkeiten einer Familienzusammenführung

d)    Unterbringung gem. § 42 Abs1 S. 2 SGB VIII bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform

e)    Materielle und medizinische Versorgung

f)     Organisation von Anschlussmaßnahmen

g)    U.v.m.

 

Im Kreis Coesfeld gibt es aktuell zwei unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (17 Jahre alt), die unter Vormundschaft des Kreisjugendamtes Coesfeld stehen. Einer lebt in einer Wohngruppe und einer im Sozialpädagogisch Betreuten Wohnen.

 

 

Deutschlandweit sind einige Kommunen, die an zentralen Einreiseknotenpunkten liegen, besonders von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen betroffen. Aufgrund einer bayrischen Gesetzesinitiative wird der Bund gefordert, die Voraussetzungen für eine gerechte Verteilung zu schaffen.

Am 17.04.2015 hat das Familienministerium Eckpunkte für die geplante bundesweite Umverteilung von UMF veröffentlicht. Die Ziele sind die Verbesserung der Situation von jungen Flüchtlingen deutschlandweit, die Sicherstellung einer dem Kindeswohl entsprechenden, bedarfsgerechten Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und die gerechtere Verteilung der Belastungen der Kommunen.

Das Gesetz soll im Juni 2015 in das Kabinett eingebracht werden. Das Inkrafttreten ist für den 01.01.2016 geplant (mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten).

 

 

 

 

Das Bundeskinderschutzgesetz – Regelungsbereiche und Anforderungen an den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe

 

Am 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Deutschland durch Prävention und Intervention gleichermaßen. Das BKiSchG ist ein Artikelgesetz und besteht aus dem neu gefassten Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sowie diversen Änderungen im SGB VIII, SGB IX und im Schwangerschaftskonfliktgesetz. Die Umsetzung dieses Gesetzes hat insbesondere die  Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) vor neue Herausforderungen und erweiterten Aufgaben gestellt. Die Anforderungen betreffen verschiedene Themen der Kinder- und Jugendhilfe und u.a. die nachstehenden Bereiche:

 

Prävention und Frühe Hilfen (§ 1 Abs. 4, § 2, § 3 Abs. 4 KKG, § 16 Abs. 3 SGB VIII):

Das BKiSchG definiert Frühe Hilfen als präventives und multiprofessionelles Leistungsangebot für alle (werdende) Eltern bezogen auf die ersten drei Lebensjahre der Kinder. Das Jugendamt soll möglichst frühzeitige und koordinierte Angebote zur Unterstützung von (werdenden) Eltern in Form von Information, Beratung und Hilfe im örtlichen Einzugsbereich der Familie vorhalten. Zur Beförderung Früher Hilfen ist das Jugendamt zudem verpflichtet, verbindliche und systemübergreifende Netzwerkstrukturen unter Einbeziehung von Familienhebammen und ehrenamtlicher Strukturen aufzubauen. Ein Überblick über den Umsetzungsstand der Frühen Hilfen im Kreis Coesfeld erfolgt durch die Vorlage eines Fachkonzeptes in der nächsten Sitzung des JHA.

Zur langfristigen Sicherung des Netzwerkes mit der Zuständigkeit für Frühe Hilfen, wird eine politische Entscheidung über die Umsetzung und Ausgestaltung der Netzwerkstrukturen im Kreis Coesfeld zum Ende des Jahres eingeholt.

 

Kinderschutz (§ 4 KKG, §§ 8 a, b SGB VIII):

Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte/Ärztinnen, Hebammen, Lehrer/innen) haben zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sind Eltern nicht in der Lage, eine Gefährdung abzuwenden oder bereit, Hilfen in Anspruch zu nehmen, sind Berufsgeheimnisträger befugt, das Jugendamt zu informieren und die erforderlichen Daten zu übermitteln. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, wird das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und - wenn möglich -  unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten eingeschätzt. Eine Inaugenscheinnahme des Kindes und seines Lebensumfeldes erfolgt zeitnah, wenn dies fachlich geboten erscheint. Sind Hilfen für die Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich, hat das Jugendamt diese anzubieten. Bei dringender Gefahr ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

Es wurden Vereinbarungen über die Sicherstellung des Schutzauftrages mit sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Schulen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe abgeschlossen.

 

 

 

 

 

Jugendhilfe an der Astrid-Lindgren-Schule

 

Am 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Deutschland durch Prävention und Intervention gleichermaßen. Das BKiSchG ist ein Artikelgesetz und besteht aus dem neu gefassten Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sowie diversen Änderungen im SGB VIII, SGB IX und im Schwangerschaftskonfliktgesetz. Die Umsetzung dieses Gesetzes hat insbesondere die  Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) vor neue Herausforderungen und erweiterten Aufgaben gestellt. Die Anforderungen betreffen verschiedene Themen der Kinder- und Jugendhilfe und u.a. die nachstehenden Bereiche:

 

Prävention und Frühe Hilfen (§ 1 Abs. 4, § 2, § 3 Abs. 4 KKG, § 16 Abs. 3 SGB VIII):

Das BKiSchG definiert Frühe Hilfen als präventives und multiprofessionelles Leistungsangebot für alle (werdende) Eltern bezogen auf die ersten drei Lebensjahre der Kinder. Das Jugendamt soll möglichst frühzeitige und koordinierte Angebote zur Unterstützung von (werdenden) Eltern in Form von Information, Beratung und Hilfe im örtlichen Einzugsbereich der Familie vorhalten. Zur Beförderung Früher Hilfen ist das Jugendamt zudem verpflichtet, verbindliche und systemübergreifende Netzwerkstrukturen unter Einbeziehung von Familienhebammen und ehrenamtlicher Strukturen aufzubauen. Ein Überblick über den Umsetzungsstand der Frühen Hilfen im Kreis Coesfeld erfolgt durch die Vorlage eines Fachkonzeptes in der nächsten Sitzung des JHA.

Zur langfristigen Sicherung des Netzwerkes mit der Zuständigkeit für Frühe Hilfen, wird eine politische Entscheidung über die Umsetzung und Ausgestaltung der Netzwerkstrukturen im Kreis Coesfeld zum Ende des Jahres eingeholt.

 

Kinderschutz (§ 4 KKG, §§ 8 a, b SGB VIII):

Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte/Ärztinnen, Hebammen, Lehrer/innen) haben zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sind Eltern nicht in der Lage, eine Gefährdung abzuwenden oder bereit, Hilfen in Anspruch zu nehmen, sind Berufsgeheimnisträger befugt, das Jugendamt zu informieren und die erforderlichen Daten zu übermitteln. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, wird das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und - wenn möglich -  unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten eingeschätzt. Eine Inaugenscheinnahme des Kindes und seines Lebensumfeldes erfolgt zeitnah, wenn dies fachlich geboten erscheint. Sind Hilfen für die Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich, hat das Jugendamt diese anzubieten. Bei dringender Gefahr ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

Es wurden Vereinbarungen über die Sicherstellung des Schutzauftrages mit sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Schulen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe abgeschlossen.

 

 

 

 

 

Förderung von Leistungen der Elternbildung für werdende Mütter und Väter sowie Eltern mit Kindern im Alter von null bis drei Jahren

 

In der 19. Sitzung vom 28.11.2013 hat der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung beauftragt, durch ein Interessenbekundungsverfahren einen umfassenden Marktüberblick über Maßnahmen der Elternbildung zu erlangen und ein System zur bedarfsgerechten Verteilung der bereitgestellten Fördermittel zu entwickeln (SV-8-0945).

 

Für die Förderperiode 2014/2015 wurden zwei Projektideen ausgewählt und erprobt:

 

1.   Achtung – Kinder von Anfang an begleiten

Das Programm "Achtung - Kinder von Anfang an begleiten" wurde von der Stadt Oberhausen entwickelt. Es richtet sich an Eltern von Kindern zwischen null und drei Jahren, denen es schwer fällt, eine Beziehung zum Kind aufzubauen, die Bedürfnisse ihrer Kinder wahrzunehmen und deren Entwicklung aktiv zu fördern. Anhand von Aktivitätenkarten üben zwei Kursleitungen zusammen mit den Familien spielerisch einfache Alltagssituationen ein, wodurch wichtige Erfahrungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes gemacht werden können. Der Fokus liegt darauf, dass Eltern und Kind die Situation gemeinsam gestalten und die Themen behandelt werden, die in den Familien aktuell eine Rolle spielen.

 

Die Umsetzung im Kreis Coesfeld erfolgt zunächst durch die Familienbildungsstätte Lüdinghausen in Kooperation mit den Familienzentren im Südkreis. In einem ersten Schritt wurden 14 Fachkräfte im Einsatz der Materialien geschult. Jeweils zwei  Fachkräfte leiten eine Achtung-Gruppe, an der bis zu acht Eltern mit ihren Kindern teilnehmen können. Die erste Achtung-Gruppe ist im Familienzentrum St. Benedikt in Ascheberg-Herbern gestartet.

 

2.   Prozesshafte Begleitung von Erzieher/innen im Familienzentrum nach Marte Meo

Bei der Marte Meo Methode werden Alltagssituationen in Bild und Ton aufgezeichnet, analysiert und dann mit den Beteiligten besprochen. Dabei werden die Stärken und Gelegenheiten zu positiven Entwicklungen besonders in den Blick genommen. Die positiven Entwicklungsansätze werden mit Empfehlungen für weitere Handlungsschritte verknüpft. Im Vordergrund stehen dabei die Verbesserung der Kommunikation zwischen Erziehenden und Kindern sowie die Unterstützung der Entwicklung durch bewusste Erfahrungselemente.

 

Erzieherinnen und Erzieher, die Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren betreuen bzw. mit diesen Kindern im Familienzentrum arbeiten (z.B. in einer Spielgruppe, im Eltern-Kind-Kurs usw.) bekommen die Möglichkeit,  sich selbst und ihre Arbeit in bis zu sechs Terminen aus dem Blickwinkel nach „Marte Meo“ von einer ausgebildeten Marte Meo – Therapeutin zu reflektieren.

Durch die Arbeit an einem Kind aus der Einrichtung werden die Eltern aktiv in den Prozess einbezogen und erhalten individuelle Beratung für den Umgang mit ihrem Kind. In den letzten beiden Sitzungen erhalten Eltern die Möglichkeit, in den Prozess einzusteigen und Handlungsempfehlungen für die Interaktion mit ihrem Kind zu erhalten.

 

Die prozesshafte Begleitung nach Marte Meo von Erzieherinnen und Erziehern in Familienzentren im Nordkreis erfolgt durch eine Marte Meo – Therapeutin der Frühförderstelle Haus Hall.

 

 

 

 

Mehrsprachige Informationen zur Kindertagesbetreuung

 

Bereits beim Willkommensbesuch eines Neugeborenen durch den ehrenamtlichen Besuchsdienst „Informierte Eltern haben’s leichter“ ca. 6 bis 8 Wochen nach der Geburt beschäftigt Eltern häufig die Frage nach der zukünftigen Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind. Aus diesem Grund werden in der aktualisierten Version des Elternbegleitbuches Informationen zur Kinderbetreuung in Einrichtungen und in der Kindertagespflege (z.B. zum Anmeldeverfahren, zu den Kosten usw.) bereitgestellt.

 

Auf Anregung von Mitglied Wortmann in der 3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 12.03.2015 wurden die für das Elternbegleitbuch des Kreises Coesfeld zusammengefassten Informationen zur Kindertagesbetreuung nun in vier Sprachen übersetzt. Mittlerweile liegen die Informationen in Englisch, Französisch, Türkisch und Russisch vor. Die übersetzten Versionen werden in das Elternbegleitbuch des Kreisjugendamtes eingefügt, so dass möglichst alle Eltern frühzeitig mit Informationen in verständlicher Sprache versorgt werden können. Zusätzlich sind die Übersetzungen in Kürze im Online-Familienwegweiser auf der Internetseite des Kreises Coesfeld u.a. auch für Kindertageseinrichtungen, die Ausländerbehörde sowie Kindertageseinrichtungen und alle Städte und Gemeinden zugänglich.

 

 

 

 

 

Projekt „Randzeitenbetreuung in den Kindertageseinrichtungen“

In seiner Sitzung am 17.12.2014 hat der Kreistag unter dem TOP 31 zu SV-9-0139/2 auf Antrag der FDP-Kreistagsfraktion beschlossen:

 

  1. Der Kreistag bekennt sich zu dem Ziel, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode in jeder Kommune innerhalb der Zuständigkeit des Kreisjugendamtes mindestens eine Kindertagesstätte vorzuhalten, die zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr geöffnet hat.
  2. Zum Start dieses Vorhabens bereitet die Verwaltung bis zu zwei Pilotprojekte zum Start des Kindergartenjahres 2015/2016 vor. Dazu werden schnellstmöglich Gespräche mit den betroffenen Kommunen und Trägern aufgenommen. Zur Feststellung des exakten Bedarfs (auch in Bezug auf Abweichungen von den in Punkt 1 genannten Öffnungszeiten) werden Elternbefragungen angeregt. Kooperationen mit Unternehmen sind möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
  3. Die zuständigen Fachausschüsse werden von der Verwaltung regelmäßig über den Fortschritt informiert.

 

Ein vergleichbarer Antrag war durch die dortige FDP-Gemeinderatsfraktion in der Gemeinde Senden ebenfalls eingebracht worden. Parallel hatte sich im Rahmen des Forschungsprojektes „Kommunale Bedarfserhebung U3“ der TU Dortmund, an dem u.a. das Kreisjugendamt Coesfeld teilgenommen hat, ergeben, dass innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes Coesfeld am ehesten im Bereich der Gemeinden Senden ein Bedarf für eine Randzeitenbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung bestehen könnte (s. SV-9-0199). Daher wurde gemeinsam mit der Gemeinde Senden überlegt, zunächst in einer dortigen Kindertageseinrichtung ein solches Pilotprojekt anzustoßen und in dieser Einrichtung vorab den tatsächlichen Bedarf nach Randzeitenbetreuung in der Elternschaft abzufragen. Als durchführende Einrichtung für das Pilotprojekt wurde die Kindertageseinrichtung „Am Schloss“ des DRK Ortsvereins Senden ausgewählt, da diese bereits jetzt schon die großzügigsten Öffnungszeiten in der Gemeinde Senden aufweist. Die Öffnungszeiten sind montags – donnerstags von 7:00 Uhr – 18:00 Uhr und freitags 7:00 Uhr – 16:30 Uhr, wobei nicht zuletzt aus pädagogischen Überlegungen zwischen 7:00 und 7:30 sowie 16:30 und 18:00 Uhr nur eine eingeschränkte Betreuung für Ü3 Kinder angeboten wird.

Die Leitung der Kindertageseinrichtung „Am Schloss“ befragte daraufhin in einer Vollbefragung die Eltern aller Kinder, die derzeit schon und auch im nächsten Kindergartenjahr weiterhin die Einrichtung besuchen werden. Bei 55 Kindern, die unter diese Bedingung fallen, wurden für 53 Kinder Fragebögen ausgefüllt, darüber hinaus liegt ein Fragebogen für ein Kind vor, welches erst ab dem 01.08.2015 betreut werden wird. Im Ergebnis wurde in einem Fall ein ab und zu auftretender Betreuungsbedarf ab 6:30 Uhr morgens und in zwei Fällen ein ebenfalls ab und zu auftretender Betreuungsbedarf nach den Öffnungszeiten benannt. Dieser wurde allerdings nur in einem Fall auch zeitlich konkretisiert und geht bis 18:00 Uhr, könnte also u.U. bereits innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung befriedigt werden.

 

Vor dem Hintergrund dieses Bedarfsabfrageergebnisses wurde es seitens der Verwaltung nicht als zielführend angesehen, in der Kindertageseinrichtung „Am Schloss“ die Einführung eines Projektes zur Ausweitung der Randzeitenbetreuung im Sinne des Kreistagsbeschlusses anzustoßen.

 

Parallel zur Beschlusslage im Bereich des Kreisjugendamtes Coesfeld gibt es bei der Stadt Dülmen die Zielvereinbarung des städtischen Jugendamtes mit dem dortigen Jugendhilfeausschuss, bis zum 31.12.2015 ein Konzept zur Flexibilisierung der Öffnungszeiten in den Tageseinrichtungen für Kinder zu entwickeln. Daneben gibt es in der Stadt Coesfeld in einer bis zum 01.01.2017 befristeten Projektphase das Programm „Kiga plus“ der kath. Kindergärten in der Anna-Katharina-Gemeinde Coesfeld, welches durch die Verbundleitung der Kindergärten, Frau Hürländer, in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 13.03.2014 vorgestellt wurde (s. SV-8-1105). Hier besteht bereits ein Betreuungsangebot im Sinne des Kreistagsbeschlusses, welches nach Kenntnis der Verwaltung bisher aber nicht sehr stark nachgefragt wird.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltung zu dem Ergebnis gekommen, zum 01.08.2015 noch kein eigenes Projekt zur Flexibilisierung der Öffnungszeiten in den Kindertageseinrichtungen zu initiieren. Vielmehr sollen zunächst die Ergebnisse in den Städten Coesfeld und Dülmen abgewartet werden, um dann ggfls. auch über die Gemeinde Senden hinaus eine erweiterte Elternbedarfsabfrage zum Beispiel als Projekt im Rahmen der Batchelorausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung oder mit Unterstützung einer anderen Hochschule durchzuführen. Diese Herangehensweise wurde auch mit der FDP-Kreistagsfraktion nach Auswertung der Ergebnisse der Befragung in Senden im Vorfeld dieser Sitzung abgestimmt.

 

 

 

 

Kampagne „Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt.“

 

Zum dritten Mal organisiert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter die Kampagne „Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt!“. Mit dem diesjährigen Motto „25 Jahre SGB VIII - Groß werden mit dem Jugendamt!“ sind eine Fülle von Aktionen der örtlichen Jugendämter in Planung.

Mit Vorträgen, Ausstellungen und Veranstaltungen soll das achte Sozialgesetzbuch und seine 25-jährige Geschichte der Öffentlichkeit präsentiert werden. Insbesondere soll der Blick auf die fortschrittliche Entwicklung der Jugendämter aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen und normativer Neuerungen in diesem Zeitraum gerichtet werden.

An Hand einer Vielzahl von Beispielen soll der positive Werdegang von Erwachsenen, die als Kind oder Jugendlicher erfolgreich durch das System Jugendhilfe betreut wurden, skizziert werden. Mit diesen kleinen Einblicken in das operative Geschäft der öffentlichen Jugendhilfe sollen Vorurteile, Irrtümer und „Klatschgeschichten“ ausgeräumt und richtig gestellt werden.

Die Jugendämter wollen wie bereit 2011 und 2013 somit die Gelegenheit nutzen, ihre fachlichen Kompetenzen und ihr breitgefächertes Leistungsangebot der Öffentlichkeit deutlich zu machen und vorzustellen.

Kinder, Jugendliche und Erwachsene werden hierzu erneut zum interessierten und kritischen Dialog auf unterschiedlichen Ebenen eingeladen.

 

Der bundesweite Startschuss fällt diesjährig am 29. September in Münster.

Im Rahmen der Auftaktveranstaltung werden voraussichtlich folgende Themen beleuchtet:

·         Rückblick auf 25 Jahre SGB VIII, Dr. Robert Sauter, Leiter des Landesjugendamtes Bayern a.D. und früherer Vorsitzender der BAG Landesjugendämter

·         Wachstum mit der Krise – Entwicklung des Jugendamtes Osnabrück nach dem Strafverfahren gegen eine Sozialarbeiterin (1994 – 1996)

·         Erfolgreich mit dem Jugendamt groß geworden – heute erwachsene ehemalige Pflegekinder und Heimkinder im Gespräch

·         Perspektiven des Jugendamtes für „die nächsten 25 Jahre“, Dialog zwischen Wissenschaft, Praxis und Politik

Darüber hinaus sind auf Bundesebene weitere Aktivitäten und Angebote geplant:

·         Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit von Jugendämtern und zur Kommunikation mit Medien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jugendämtern in verschiedenen Regionen

·         Veranstaltungskalender mit allen Veranstaltungen der Jugendämter im Aktionszeitraum.

·         Begleitende Pressearbeit mit aktivierenden Pressemitteilungen

·         Bestellmöglichkeiten für Materialien, die bei Veranstaltungen eingesetzt werden können – neue Plakate, Broschueren, Flyer, Give aways zu den Aufgabenbereichen des Jugendamtes (Bestellzeitraum Juni-August 2015, Lieferung spätestens Ende September 2015)

·         Ein „Krisenpaket“ für Jugendämter mit folgendem Inhalt:

§  Seminarangebote zur Krisenkommunikation

§  Vermittlung von Beratungsangeboten für den Krisenfall

§  Planspiel zur Krisenkommunikation

§  schriftlicher Leitfaden zur Krisenkommunikation

§  Verfahren zur Selbstevaluation von Jugendämtern – Wie sind wir für den Kinderschutz aufgestellt?

·         Kooperation mit Landesministerien und Einbindung der Ministerinnen und Minister in die Aktivitäten auf Länderebene

Fortlaufend aktuelle Informationen gibt es auf der Internetseite www.unterstuetzung-die-ankommt.de.

 

 

 

 

 

Arbeitsgemeinschaft „Kindertagesbetreuung“ nach § 78 SGB VIII

 

Mit Ihrem Beschluss zu SV-8-0751 haben Sie mich in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.10.2012 beauftragt, die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft „Kindertagesbetreuung“ nach § 78 Sozialgesetzbuch VIII vorzubereiten.

 

Diesem Arbeitsauftrag folgend fand am 11.09.2013 eine Auftaktveranstaltung statt, zu der alle Träger und Leitungen von Kindertageseinrichtungen, die Fachberatungen der verschiedenen Trägergruppen sowie Vertreter der Städte und Gemeinden und des Jugendamtselternbeirates im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld eingeladen waren. In dieser Auftaktveranstaltung wurden die Hintergründe und Aufgaben der AG 78 „Kindertagesbetreuung“ als das Jugendamt beratendes Gremium vorgestellt. Hauptzweck dieser Veranstaltung war es allerdings, die konkrete Zusammensetzung der AG 78 und nachfolgend deren Mitglieder zu bestimmen. Im Ergebnis setzt sich die AG 78 „Kindertagesbetreuung“ als Ergebnis dieser Veranstaltung wie folgt zusammen:

 

  • Jeweils ein Träger- und ein Leitungsvertreter der kath. und der ev. Kitas, des DRKs, der kommunalen Kitas sowie der Elterninitiativen und der sonstigen freien Träger,
  • jeweils ein Vertreter der Fachberatungen der verschiedenen Trägerfamilien,
  • ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates und
  • Mitarbeiter des Kreisjugendamtes

 

Die erste Arbeitssitzung der AG 78 Kindertagesbetreuung fand am 31.03.2014 statt. In dieser Sitzung hat sich die AG 78 „Kindertagesbetreuung“ eine Geschäftsordnung gegeben und ihren Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende gewählt. Vorsitzender der AG 78 „Kindertagesbetreuung“ ist Herr Pfarrer Thorsten Melchert von der ev. Christus-Kirchengemeinde Olfen als Trägervertreter der evangelischen Kirche, als stellvertretende Vorsitzende wurde Frau Marlies Leifken, Fachberaterin Kindertagesbetreuung beim DRK Kreisverband e.v. Coesfeld, gewählt.

 

Mit ihrer zweiten Sitzung am 19.01.2015 hat die AG 78 „Kindertagesbetreuung“ nunmehr die inhaltliche Arbeit aufgenommen. Nachdem diese Sitzung während des Endspurts des Planungsverfahrens der Kindergartenbedarfsplanung 2015/16 stattfand, stellte diese einen Schwerpunkt der Sitzung dar. Im Gegensatz zu den sonstigen Trägergesprächen, in denen es primär um nackte Zahlen, Betreuungsplätze und Bedarfsquoten geht, standen hier aber mehr die Situation in den Kitas, das Arbeitsumfeld, der schwierige Ausgleich von Elterninteressen mit dem Machbaren in den Einrichtungen und die allgemeine Personalsituation im Mittelpunkt. Bereits in dieser Sitzung zeigte sich, wie wertvoll der Beitrag dieses Gremiums für die Arbeit der Verwaltung ist, da es einen anderen Blick auf das Feld der Kindertagesbetreuung und die Möglichkeit des Austausches auch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Praxis bietet, die es in dieser Form in der täglichen Arbeit nicht gibt.

 

Die nächste Sitzung der AG 78 „Kindertagesbetreuung“ ist für den 01.06.2015 terminiert.

 

 

 

 

Freie Träger der Jugendhilfe, die durch den Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld gemäß § 75 KJHG anerkannt worden sind

 

1. Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 15. März 1988 den Verein „Institut für soziales Lernen e.V.“ als freien Träger der Jugendhilfe anerkannt (vgl. SV 697 vom 15.03.1988).

 

Mit Bescheid vom 09. April 2015 wurde dem Institut für soziales Lernen e.V. die Anerkennung nach § 75 SGB VIII entzogen, da dieser trotz mehrfacher Aufforderung die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht nachgewiesen hat.

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII ist somit erloschen.

 

2. Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2010 den „Förderverein des Jugendcafe´ Auszeit e.V.“ als freien Träger der Jugendhilfe anerkannt (vgl. SV-8-0143 vom 20.05.2010).

 

Mit Schreiben vom 16.12.2014 teilt der Förderverein des Jugendcafe´ Auszeit e.V. aus Olfen mit, dass er seine jugendpflegerischen Aktivitäten einstellt. Darüber hinaus gibt es keine aktiven Mitglieder mehr.

 

Da die Voraussetzungen für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII nicht mehr vorliegen, ist die öffentliche Anerkennung hinfällig.

 

3. Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 16. September 1985 den „Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Nottuln“ als freien Träger der Jugendhilfe anerkannt (vgl. SV 229 vom 16.09.1985).

 

Mit Schreiben vom 05.12.2013 teilt der Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Nottuln mit, dass er seine jugendpflegerischen Aktivitäten bereits seit 2007 einstellt hat. Darüber hinaus teilt das Amtsgericht mit, dass der Verein am 10.02.2014 aufgelöst wurde.

 

Da die Voraussetzungen für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII nicht mehr vorliegen, ist die öffentliche Anerkennung hinfällig.

 

4. Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 29. März 2007 den Verein „Musikwerkstatt Nottuln Gemeinnützige GmbH“ als freien Träger der Jugendhilfe anerkannt (vgl. SV-7-0625 vom 29.03.2007).

 

Am 19.11.2013 teilt die Musikwerkstatt Nottuln e.V. mit, dass die jugendpflegerischen Aktivitäten eingestellt wurden. Das Amtsgericht bestätigt, dass der Verein am 17.01.2013 aufgelöst wurde.

Da die Voraussetzungen für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII nicht mehr vorliegen, ist die öffentliche Anerkennung hinfällig.