Geplante Gasbohrungen der HammGas GmbH & Co. in Herbern-Nordick

Kreistagsabgeordneter Wobbe bittet um Beantwortung folgender Fragen:

Die HammGas GmbH & Co. hat Anfang Mai des Jahres den Betriebsplan bei der Bergbaubehörde der Bezirksregierung Arnsberg zwecks Prüfung und Genehmigung eingereicht.

Gestern war in Herbern eine Informationsveranstaltung der HammGas und dem beteiligten Bohrunternehmen.

Ziel der HammGas GmbH & Co. ist, dass die Arbeiten dort noch im III. Quartal 2015 beginnen.

Fragen:

1.    Wie werden die Träger öffentlicher Belange (u.a. Gemeinde, Kreis, Verbände, Institutionen) beteiligt – auch die politischen Gremien?

2.    Und in welchem Zeitraum werden diese beteiligt?

3.    Werden wir auch hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung beteiligt oder ist dies „ein Geschäft der laufenden Verwaltung“?

 

 

FBL Dr. Scheipers beantwortet die Fragen wie folgt:

Zu 1:

Nach hiesigem Kenntnisstand erfolgt eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen. Nach Information der BR Arnsberg ist die Prüfung weitestgehend abgeschlossen und eine Beteiligung wird in Kürze starten.
Beteiligt werden: BR MS, geol. Dienst, Kreis Coesfeld und Gemeinde Ascheberg.

Da im Rahmen der Trägerbeteiligung der Kreis als Gebietskörperschaft zur Stellungnahme aufgefordert wird, bindet die Verwaltung bei Angelegenheiten  von wichtiger Bedeutung den Kreistag ein.

 

Zu 2:

Der Beteiligungszeitraum beträgt nach Auskunft der BR Arnsberg 3 Monate.

Zu 3:

Der Kreis Coesfeld als Untere Wasserbehörde wird im bergrechtlichen Betriebsgenehmigungsverfahren zu nachfolgenden wasserrechtlichen Tatbeständen um das Einvernehmen gebeten:

-          Grundwasserentnahme zur Trink-/Brauchwasserversorgung des Bohrplatzes

-          Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer

-          Erlaubnis zum Einbringen von Stoffen in das Grundwasser während der Bohrung

Die wasserrechtlichen Verfahren stellen ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Es ist beabsichtigt, vor der Einvernehmensentscheidung eine abgestimmte Bewertung solcher Vorhaben wie das der HammGas mit dem MKULNV zu erreichen, um ein einheitliches wasserwirtschaftliches Handeln zu erzielen.

Die zeitnahe Information zum Verfahrensstand wird zugesagt.

 

Auf Nachfrage des Ktabg. Wobbe, ob weitere Verbände wie bspw. die Landwirtschaftskammer beteiligt werden, antwortet FBL Dr. Scheipers, dass er sich das vorstellen könne, es jedoch nicht wisse. Er sichert eine Nachfrage bei der Bezirksregierung zu.

 

 

Unter Bezugnahme auf die Anfrage des Ktabg. Wobbe zu der Beteiligung der Verbände im bergrechtlichen Verfahren der HammGas GmbH & Co. möchte Ktabg. Holz wissen, ob der zuständige Wasser- und Bodenverband beteiligt wird. Diese Frage bittet er an die Bezirksregierung Arnsberg weiterzuleiten. Er spricht sich dafür aus, dass der Wasser- und Bodenverband von der unteren Wasserbehörde im Rahmen der dortigen Beteiligung eingebunden wird.

 

Anmerkung:

Nach der Sitzung wurde mit der Bezirksregierung Arnsberg erneut Kontakt aufgenommen. Sie teilte mit, dass sie nochmals den Kreis der Beteiligten geprüft hat.

Für sie sei nicht erkennbar, dass  der Aufgabenbereich der Landwirtschaftskammer bzw. der Wasser- und Bodenverbände durch im Hauptbetriebsplan vorgesehene Maßnahmen im Sinne des § 54 Abs. 2 BBergG  berührt wird. Es werde der Geologische Dienst, die Bezirksregierung Münster, der Kreis Coesfeld und die Gemeinde Ascheberg beteiligt. Sollte der Kreis Coesfeld belegbare Erkenntnisse haben, dass der Aufgabenbereich anderer Behörden berührt ist, bittet sie, dies im Rahmen der Stellungnahme vorzutragen.

Bei den anstehenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren würden natürlich die betroffenen Wasserverbände beteiligt.

Ferner hat die Bezirksregierung Arnsberg darauf hingewiesen, dass die Fa. HammGas den Hauptbetriebsplan im Internet (hammgas.de) veröffentlicht hat.

Die Bezirksregierung teilte darüber hinaus mit, dass sie alle Stellungnahmen, auch die, die sie außerhalb des Beteiligungsverfahrens erreichen, bei der Erarbeitung des Zulassungsbescheides würdigen werde.

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsführung an der K 18 in Nottuln

 

Ktabg. Kummann weist auf die aktuelle Diskussion um die Verkehrsführung auf der K 18 in Nottuln – Ortsausgang hin. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung sei nunmehr aufgehoben worden. Er bittet um Auskunft darüber, wie die Verwaltung zu dieser Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung gekommen sei.

 

FBL Dr. Scheipers antwortet, dass die Straße nunmehr gut ausgebaut sei und in Abstimmung mit der Kreispolizei, dem Straßenbaulastträger und der Straßenverkehrsbehörde keine Rechtfertigung für eine Beibehaltung der Beschränkung gesehen werde. Hierzu gebe es auch weitere Anfragen.

Ktabg. Bontrup sieht hierin eine ausschließliche Angelegenheit der Verwaltung. Die Strecke sei technisch in Ordnung und weise einen Radweg auf. Er könne nachvollziehen, dass hier 100 km/h gefahren werden dürfe.

Landrat Püning kündigt eine schriftliche Beantwortung dieser Frage an.

 

 

Anmerkung der Verwaltung zur verkehrsrechtlichen Situation K 18:

 

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 27.04.2015 wurde die teilweise Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der K18, Abschnitt 3, in Nottuln angeordnet. Zu dem Sachverhalt ist folgendes auszuführen:

 

Der Kreuzungsbereich der K18, Abschnitt 1 (Limbergen) mit der K12, Abschnitte 9/10 ist im März dieses Jahres von der Kreispolizeibehörde als Unfallhäufungsstelle identifiziert worden, woraufhin die zuständige Unfallkommission hier Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation beraten hat. Im Ergebnis ist im Einmündungsbereich der K18 inzwischen ein Stopp-Schild mit entsprechender Haltelinie angebracht worden. Wegen der schlechten Sichten durch die vorhandenen Baumreihen entlang der K12 wurde hier gleichzeitig eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 70 angeordnet. Insbesondere die schlechten Sichten waren an dieser Stelle teilweise unfallursächlich. Eine alternativ denkbare Beseitigung der Baumreihe erschien hier bei Abwägung der möglichen Maßnahmen gegenüber der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verhältnismäßig.

 

Im Rahmen der Beratung der Unfallkommission, welche aus Vertretern der Kreispolizeibehörde, des Straßenbaulastträgers (hier: Abteilung Straßenbau des Kreises Coesfeld) und der Straßenverkehrsbehörde besteht, wurde dann auch die Gesamtsituation auf der K18/K12 zwischen dem Ortsausgang Nottuln bis zur Einmündung zur K13 betrachtet und verkehrsrechtlich neu bewertet.

 

Maßgeblich für die Anordnung von Verkehrszeichen sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt.

 

Für den hier in Rede stehenden Straßenabschnitt erfolgte die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 70 im Jahr 2012. Eine erhöhte Gefahrenlage bestand seinerzeit allenfalls darin, dass hier Straßenschäden vorhanden waren.  Die Tatsache, dass seinerzeit auch Individualinteressen eines einzelnen Anliegers vorgetragen wurden, konnten unter den genannten Voraussetzungen der StVO auch schon damals nicht entscheidungserheblich sein, da sich hieraus keine erheblich übersteigende Gefahrenlage ableiten lässt. Bewohnte Anliegergrundstücke befinden sich an allen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften und stellen somit zunächst eine „übliche“ Gefahr dar. Der Gesetzgeber hält jedoch eine Geschwindigkeit von 100 km/h für zulässig, um den „üblichen“ Gefahren im Straßenverkehr auf Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften angemessen zu begegnen. Die Straßenverkehrsbehörde kann darüber hinaus die Geschwindigkeit auch nicht vorsorglich herabsetzen. Eine vorsorgliche Warnung vor den „generellen Gefahren des Straßenverkehrs“ wäre vielmehr Aufgabe der Gesetzgebung.

 

Seit der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Jahr 2012 hat sich die Situation vor Ort verändert. Die K18 wurde in diesem Bereich im Jahr 2013 neu instand gesetzt, so dass die seinerzeit betrachteten Straßenschäden jetzt nicht mehr vorhanden sind und somit auch nicht mehr geeignet sind, eine erheblich übersteigende Gefahrenlage und damit eine Geschwindigkeitsbeschränkung zu begründen.

 

Sicherlich ist es aus der Sicht einzelner Anlieger von Außenbereichsstraßen immer wünschenswert und auch durchaus nachvollziehbar, dass auf den grundstücksnahen Straßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wird. Sofern keine erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht, liegen jedoch die genannten Voraussetzungen der StVO hierfür nicht vor und es besteht für die Straßenverkehrsbehörde kein Entscheidungsermessen.

 

Die Beurteilung der Gefahrenlage und somit auch die Entscheidung, hier die Geschwindigkeitsbeschränkung teilweise aufzuheben, ist einvernehmlich mit der Kreispolizeibehörde Coesfeld und dem zuständigen Träger der Straßenbaulast erfolgt.