KD Gilbeau teilt mit::

 

In den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses am 22.09.2014 und 04.12.2014 ist die Frage aufgeworfen worden, ob und inwieweit sich ein Interessenkonflikt ergeben könnte, wenn die Funktion des behördlichen Datenschutzbeauftragten von in der Rechnungsprüfung eingesetzten Bediensteten wahrgenommen wird. Bisher waren sowohl der Datenschutzbeauftragte als auch seine Stellvertreterin in der Rechnungsprüfung tätig.

 

Die seinerzeit zugesagte Prüfung durch die Verwaltung hat ergeben, dass die Funktion des Datenschutzbeauftragten grundsätzlich mit der Tätigkeit im Bereich der Rechnungsprüfung vereinbar ist. Nach der einschlägigen Kommentierung zum Datenschutzgesetz NRW wird eine Unvereinbarkeit lediglich für Bereiche mit regelmäßig besonders umfangreicher oder sensitiver Verarbeitung von personenbezogenen Daten gesehen. Der Bereich Innenrevision / Prüfung wird dagegen ausdrücklich als geeignet für die Kombination mit der Funktion des Datenschutzbeauftragten genannt.

 

Eine Interessenkollision könnte sich lediglich im Einzelfall ergeben, z. B. wenn der Datenschutzbeauftragte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Rechnungsprüfung anlassbezogen personenbezogene Daten softwaregestützt analysiert. Diese Problematik kann jedoch dadurch vermieden werden, dass die datenschutzrechtliche Kontrolle in diesen Fällen vom Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten wahrgenommen wird.

 

Um auch in diesen Fällen jede Möglichkeit einer Interessenkollision auszuschließen, wurde die Funktion der stellvertretenden Datenschutzbeauftragten mit Wirkung vom 01.09.2015 einer außerhalb der Rechnungsprüfung tätigen Bediensteten übertragen.