Sitzung: 16.09.2015 Rechnungsprüfungsausschuss
KD Gilbeau teilt mit::
In den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses
am 22.09.2014 und 04.12.2014 ist die Frage aufgeworfen worden, ob und inwieweit
sich ein Interessenkonflikt ergeben könnte, wenn die Funktion des behördlichen
Datenschutzbeauftragten von in der Rechnungsprüfung eingesetzten Bediensteten
wahrgenommen wird. Bisher waren sowohl der Datenschutzbeauftragte als auch
seine Stellvertreterin in der Rechnungsprüfung tätig.
Die seinerzeit zugesagte Prüfung durch die
Verwaltung hat ergeben, dass die Funktion des Datenschutzbeauftragten
grundsätzlich mit der Tätigkeit im Bereich der Rechnungsprüfung vereinbar ist.
Nach der einschlägigen Kommentierung zum Datenschutzgesetz NRW wird eine
Unvereinbarkeit lediglich für Bereiche mit regelmäßig besonders umfangreicher
oder sensitiver Verarbeitung von personenbezogenen Daten gesehen. Der Bereich
Innenrevision / Prüfung wird dagegen ausdrücklich als geeignet für die
Kombination mit der Funktion des Datenschutzbeauftragten genannt.
Eine Interessenkollision könnte sich
lediglich im Einzelfall ergeben, z. B. wenn der Datenschutzbeauftragte im
Rahmen seiner Tätigkeit für die Rechnungsprüfung anlassbezogen personenbezogene
Daten softwaregestützt analysiert. Diese Problematik kann jedoch dadurch
vermieden werden, dass die datenschutzrechtliche Kontrolle in diesen Fällen vom
Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten wahrgenommen wird.
Um auch in diesen Fällen jede Möglichkeit
einer Interessenkollision auszuschließen, wurde die Funktion der
stellvertretenden Datenschutzbeauftragten mit Wirkung vom 01.09.2015 einer außerhalb
der Rechnungsprüfung tätigen Bediensteten übertragen.