Ansprüche von Flüchtlingskindern auf einen Kindergartenplatz

 

Herr Neumann erkundigt sich danach, ob Flüchtlingskinder den gleichen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung haben, wie deutsche Kinder.

 

FBL Schütt erwidert, Anspruchsinhaber nach dem SGB VIII ist das Kind, unabhängig von seiner Nationalität und einem etwaigen ausländerrechtlichen Status. Hier gebe es keinen Unterschied zwischen deutschen Kindern und Kindern anderer Nationalität.