Sitzung: 09.06.2005 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-7-0191
Beschluss:
Die Verwaltung des Kreisjugendamtes wird ermächtigt, bei der Schließung von Gruppen in Tageseinrichtungen für Kinder, falls die Räume oder Gegenstände noch der Zweckbindung unterliegen, nach Einzelfallprüfung auf Rückforderungen von Zuwendungen zu verzichten, wenn die geförderten Räume oder Gegenstände für gemeinwohlorientierte Zwecke, vorrangig für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe, Verwendung finden.
Die Entscheidung zum Verzicht auf Rückforderung von Kreismitteln hat in Anlehnung an die Vorgehensweise des Landesjugendamtes bei Landeszuschüssen auf Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2004 (Az. 311.6272.14.10) zu erfolgen.
a) Landesförderung
Es wird auf eine Rückforderung von Kreiszuschüssen zu Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen für Kinder verzichtet, wenn die Maßnahme auch mit Landesmitteln gefördert wurde und das Landesjugendamt auf die Rückforderung der Landesmittel verzichtet hat.
b) Kreisförderung
Sind für Bau- und Einrichtungskosten ausschließlich Kreismittel zur Verfügung gestellt worden (also ohne Landesförderung), verzichtet der Kreis auf die Rückforderung, wenn die Räume/Gegenstände für Zwecke der Tagesbetreuung von Kindern verwandt werden (z.B. zur Vervollständigung eines unvollständigen Raumprogramms der Tageseinrichtung, Verwendung von Einrichtungsgegenständen für die Betreuung von Kindern zwischen 0 und 6 Jahren, hierzu zählen u.a. Verwendung in anderen vorhandenen Kindergartengruppen, für Spielgruppen, Tagespflege oder Projekte zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren) – für den Zeitraum dieser Zurverfügungstellung.
Sollten diese Räume / Einrichtungsgegenstände zunächst für bestehende Angebote verwandt und dann für neue Angebote benötigt werden, kann der Kreis diese den neuen Angeboten zur Verfügung stellen.
Erfolgt diese Zurverfügungstellung nicht mehr, werden die Kreiszuschüsse anteilig zurückgefordert. Die Zeiten der Zurverfügungstellung werden auf die Zeiten der Zweckbindung angerechnet.
Die Vorsitzende bittet die Verwaltung um weitere Erläuterungen.
Ltd.KRD Schütt erläutert die derzeit gängige Praxis der Landesregierung, keine Mittel zurückzufordern, solange die Mittel und Räumlichkeiten weiterhin für Zwecke der Kinder- bzw. Jugendhilfe genutzt würden.
Die Verwaltung beabsichtige, sich dieser Praxis anzuschließen.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig