Beschluss: Kenntnis genommen

Herr Grömping verweist auf die Sitzungsvorlage, die eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, der Bedeutung von Landschaftsschutzgebieten und dem Stand der Flächennutzungsplanung in den einzelnen Gemeinden enthalte.

Zu ergänzen sei aktuell noch, dass in Ascheberg im Bereich Forsthövel nunmehr die Errichtung von vier 4,2MW-Anlagen mit einer Höhe von 230 m geplant sei.

Auf die entsprechende Nachfrage von Herrn von Hövel erläutert Herr Grömping, dass es sich bei den aufgeführten Projekten um vorliegende Anträge handele.

 

Herr Dr. Baumanns möchte wissen, wie mit neuen Erkenntnissen und Beobachtungen zu betroffenen Arten umgegangen werde.

Herr Grömping antwortet, dass laufend aktuelle Meldungen eingingen, zu denen eine Stellungnahme des Antragstellers angefordert werde und die dann dem Gutachter zur Beurteilung vorgelegt würden. Er bestätigt auf nochmalige Nachfrage von Herrn Dr. Baumanns, dass auch berücksichtigt werde, dass zz. keine Beobachtungen des Milans zu erwarten seien, da die Brutzeit vorbei sei.

 

Auf die Bitte von Herrn Jung teilt Herr Dr. Foppe zum Stand der Umsetzung mit, dass der Windpark Bergkamp genehmigt sei und Midlich vor der Genehmigung stehe. Im Übrigen handele es sich um laufende Verfahren, zu denen noch keine Prognose möglich sei.

 

Herr Brüning stellt vor dem Hintergrund, dass über 60 Anlagen in einer nicht sehr windreichen Region geplant seien, die ökonomische Rentabilität angesichts der mit den Anlagen verbundenen Eingriffe in Frage. Auch sei die Netzverfügbarkeit ein Thema.

Herr Dr. Scheipers weist darauf hin, dass Windhöffigkeit und Netzverfügbarkeit keine rechtlichen Kategorien darstellten. Für die Bauleitplanung der Gemeinden mache das Land durch Landesentwicklungsplan und Regionalplan Flächenvorgaben. Aufgrund einer Potentialanalyse auf Gemeindeebene sowie der aufgrund der Rechtsprechung bestehenden Verpflichtung, der Windenergie substanziell Raum zu geben, seien weitere Flächen in Betracht zu ziehen.

 

Herr Jung fragt nach, ob es richtig sei, dass im Südkreis eine geringere Planungsintensität zu verzeichnen sei.

Herr Dr. Foppe bestätigt, dass von den im Kreis Coesfeld geplanten Anlagen sich die Mehrheit im Nordkreis befände.

Herr Grömping erklärt, es seien jedenfalls noch Änderungen zu erwarten, da in allen Gemeinden Planungen liefen. Es könne wohl von einem Wettlauf um die Reihenfolge der Antragstellung gesprochen werden.

 

Herr von Hövel bittet noch um Erläuterungen zu der in der Sitzungsvorlage angesprochenen kumulierenden Betrachtungsweise.

Herr Grömping teilt mit, dass aufgrund der Rechtsprechung benachbarte Brutpaare und Anlagen zu berücksichtigen seien; dies habe auch in den aktuellen Windenergieerlass Eingang gefunden. Problematisch seien die Radien, die bei Rotmilan und Rohrweihe mit 6 km angesetzt würden.

 

Auf die Frage von Herrn von Hövel, ob in Landschaftsschutzgebieten regelmäßig eine Befreiung erteilt werde, antwortet Herr Grömping, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob das öffentliche Interesse überwiege.

 

Herr Dr. Foppe verneint die Frage von Herrn Dr. Baumanns, ob der Netzanschluss der Anlagen über Bauanträge zu regeln sei.

 

Herr Silkenbömer spricht die Verpflichtung der Gemeinden an, der Windkraft substanziell Raum zu geben, und fragt, ob es vor diesem Hintergrund überhaupt möglich sei, Flächen mit Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan z. B. wegen des Landschaftsschutzes zu reduzieren.

Herr Dr. Scheipers weist auf § 16 Landschaftsgesetz hin, nach dem der Landschaftsplan den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen darf. Der Windenergieerlass sehe zwar eine Befreiungsmöglichkeit vor; diese solle aber nicht ganze Planungen überwinden. So bleibe es im Einzelfall, wie z. B. bei der von der Gemeinde Havixbeck geplanten Konzentrationszone Poppenbeck, bei dem im Landschaftsplan festgesetzten Bauverbot.

 

Herr Jung möchte wissen, inwieweit angesichts der großen Fundamente der Anlagen Fragen des Grundwassers relevant seien.

Herr Dr. Foppe antwortet, dass dies im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werde und bei Bedarf für die Bauphase wasserrechtliche Genehmigungen erteilt würden. In der Regel handele es sich aber um Maßnahmen, die wasserwirtschaftlich als unbedeutend einzustufen seien.