Ktabg. Bontrup erkundigt sich nach den relevanten Abständen einer Windenergieanlage zu vorhandener Wohnbebauung in Zusammenhang mit dem Windenergieerlass. Dezernent Dr. Scheipers führt aus, dass die relevanten Angaben des Windenergieerlasses aus der aktuellen Rechtsprechung resultieren. Danach werde eine optisch bedrängende Wirkung bei Überschreitung eines dreifachen Abstands der Höhe der Anlage zur Wohnbebauung regelmäßig ausgeschlossen. Sofern der zweifache Abstand unterschritten wird, sei eine optisch bedrängende Wirkung im Zweifel gegeben. In den dazwischenliegenden Abständen müsse eine genaue Prüfung der topogenen Gegebenheiten erfolgen.

 

 

S.B. Dr. Kraneburg erkundigt sich, ob aus einer genehmigten Stallerweiterung in der Gemeinde Senden noch nicht erfüllte Begrünungsmaßnahmen Einfluss auf die Entscheidung über einen weiteren Antrag haben. AL Dr. Foppe erklärt, dass es sich um ein separates Verfahren handle. Die Nichterfüllung von Auflagen habe keine Auswirkungen auf ein neues Verfahren. Ausgleichsmaßnahmen würden aber überwacht und es werde auch das vom Landesnaturschutzgesetz geforderte Kataster geführt.