FBL Schütt teilt im Namen des Landrates mit:

 

"Kein Kind zurücklassen! - für ganz NRW" - Beteiligung Kreis Coesfeld

Der Kreis Coesfeld mit seinen Städten und Gemeinden hat sich erfolgreich für die Landesinitiative "Kein Kind zurücklassen! für ganz Nordrhein-Westfalen" beworben. Für die kommunale Koordination wird zunächst bis Ende 2018 aus ESF-Mitteln eine Förderung in Höhe von rund 30.000,00 Euro jährlich in Form einer Personalpauschale gewährt. Die kommunale Koordinationsstelle wird im Kreisjugendamt eingesetzt.

 

Ziel der Landesinitiative ist der Auf- und Ausbau von Präventionsketten, um allen Kindern und Jugendlichen gleiche Chancen und Zukunftsperspektiven zu eröffnen.

Auf verschiedenen Ebenen müssen dazu Institutionen, Arbeitsbereiche und Professionen zusammenarbeiten, um dieses Ziel zu erreichen.

 

Zum Start des Prozesses wird am 4. Mai 2017 ein Planungsworkshop durchgeführt, bei dem die strategische Weichenstellung für den Prozess der nächsten zwei Jahren erfolgen wird. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und weiteren wichtigen Entscheidungsträgerinnen und -trägern aus unterschiedlichen Bereichen im Kreis Coesfeld werden an diesem Tag im Sinne einer Managerkonferenz verbindliche Eckpunkte für die inhaltliche Arbeit und die weitere Steuerung vereinbart.

Zudem wird ein ämterübergreifendes Steuerungsgremium auf Leitungsebene unter Einbeziehung mindestens der Bereiche Jugendhilfe, Gesundheitshilfe, Bildung, Integration und Soziales besetzt.

 

Der thematisch vertiefte Austausch zwischen den insgesamt 40 an der Landesinitiative beteiligten Kommunen wird zukünftig in Lernnetzwerktreffen und sog. Entwicklungsgruppen organisiert.

Die kommunale Koordination wird den Jugendhilfeausschuss laufend über den Prozess informieren.

 

Gemeinsame Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII "Erzieherische Hilfen" der drei Jugendämter im Kreis Coesfeld

Gemäß § 78 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe „die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.“

 

In der Jugendhilfeausschusssitzung des Kreisjugendamtes Coesfeld am 17.02.2011 wurde die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft „Hilfen zur Erziehung“ nach § 78 SGB VIII beschlossen. Seither haben 20 konstruktive Arbeitssitzungen dieses Gremiums unter Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe und des Kreisjugendamtes Coesfeld stattgefunden.

 

Neben der AG „Erzieherische Hilfen“ gibt es eine enge und gute Zusammenarbeit der drei Jugendämter im Kreis Coesfeld. So wurden bereits in den vergangenen Jahren einige komplexe und vielschichtige Aufgaben im Bereich der Hilfen zur Erziehung in Kooperation der drei Jugendämter sowie der beteiligten freien Träger der Jugendhilfe Lösungen zugeführt. Als Beispiele sind hier die Brückeneinrichtung für unbegleiteten minderjährige Flüchtlinge in Seppenrade, die Leistungs-,Qualitäts- und Entgeltvereinbarung zu ambulanten Hilfen zur Erziehung sowie die Sicherstellung eines kreisweiten Bereitschaftsdienstes zu nennen.

 

Bislang haben die Stadtjugendämter Dülmen und Coesfeld keine eigenen Arbeitsgemeinschaften „Erzieherische Hilfen“.

 

Da es de facto bereits eine gute und enge Kooperation der drei Jugendämter im Kreis Coesfeld und der im Bereich Hilfen zur Erziehung mitwirkenden freien Träger der Jugendhilfe gibt, sollte eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft „Erzieherische Hilfen“ gegründet werden.

 

Eine kreisweite Arbeitsform ist in der bisherigen Arbeitsgemeinschaft sowie unter den beteiligten Jugendämtern diskutiert und positiv bewertet worden.

Anlagen:

 

Überarbeitete Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft „Hilfen zur Erziehung“

 

Unterhaltsvorschussgesetz – Einigung von Bund und Länder zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses

Der Bund und die Länder haben sich in Anlehnung an ihren Beschluss in der Ministerpräsidentenkonferenz vom 14.10.2016 im Rahmen einer eigens dazu gebildeten Arbeitsgruppe auf Bundesminister-/Ministerpräsidentenebene am 19.01.2017 auf folgende Eckpunkte zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses verständigt:

 

  1. Die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz heraufgesetzt.

  2. Der Anspruch für Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren wird nur wirksam, wenn

·         das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist
oder

·         wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro erzielt.

Durch diese Anspruchsbeschränkung soll der Forderung der Kommunen nach Bürokratieabbau entsprochen werden.

  1. Die Reform tritt zum 01.07.2017 in Kraft.

    Damit soll der Forderung der Kommunen nach einer Übergangszeit entsprochen werden.

  2. Die Beteiligung des Bundes an der Kostentragung erhöht sich von bislang 33,5 % auf 40 % der entstehenden Kosten.
    Der Bundesanteil an den Einnahmen aus dem Rückgriff erhöht sich in dem gleichen Maße von 33,5 % auf 40 %.

 

Inwieweit die Eckpunkte im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen erfahren, bleibt abzuwarten. Insbesondere ob die nunmehr hinsichtlich der 12- bis 17-Jährigen vorgesehene Regelung zur SGB II-Abgrenzung auch auf die bis 11-Jährigen ausgedehnt wird. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird im Frühjahr gerechnet.

 

Aufgrund der jetzt bekannten Eckpunkte wird sich nach einer überschlägigen Berechnung die Reform wie folgt auswirken:

 

  • Die Fallzahl wird sich um 54 % von 708 im Jahr 2016 auf 1.300 erhöhen. Wegen der Fallzahlensteigerung wird beim Personal ab dem 01.07.2017 ein zusätzlicher Bedarf von sofort mindestens zwei Vollzeitstellen gesehen, der durch hausinterne Umverteilung zunächst abgefedert werden soll.

 

  • Die Nettobelastung wird sich um 326.000 Euro auf 720.000 Euro erhöhen. Dies entspricht einer Steigerung um 83 %. Für die geplante Anspruchserweiterung und der damit verbundenen Kostensteigerung wurden für das Jahr 2017 im Bereich des Unterhaltsvorschusses keine Haushaltsmittel eingeplant

 

"Kinder, die durchs Raster fallen" - Antrag der AG 78 Kita aus Dezember 2016

 

Seit längerer Zeit beschäftigt sich die Arbeitsgemeinschaft AG 78 Kita mit dem Thema „Kinder, die durch´s Raster fallen“. Gemeint sind dabei Kinder, die mit den üblichen pädagogischen Maßnahmen nicht erreicht werden können bzw. nicht die Voraussetzungen für integrative Maßnahmen erfüllen. In der Regel handelt es sich dabei um sozial-emotional auffällige Kinder. Kindertageseinrichtungen sehen sich dabei mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Personalschlüssel nicht in der Lage, eine dem Kind angemessene Arbeit bieten zu können bzw. benötigen weitere fachliche Unterstützung im Umgang mit diesen Kindern. Die AG 78 Kita hat daher im Dezember 2016 gegenüber dem Jugendamt einen Antrag mit folgenden Punkten gestellt:

 

-       Alle politischen Möglichkeiten zu nutzen, um spätestens bei einer Reformierung des KiBiz oder bei  einem Nachfolgegesetz einen grundsätzlich auskömmlichen Personalschlüssel in den Kitas herbeizuführen.

 

-       Das Projekt „Marte Meo“ auf den ganzen Kreis Coesfeld unbefristet für alle Kindertageseinrichtungen und als Angebot allen Kindern in den Kitas zu ermöglichen.

-       Die Zurverfügungstellung von Stundenkontingenten einer kinderpsychologischen Fachkraft (eventuell analog der Schulberatungsstellen) im Rahmen von je ½ Stelle für den Nord- und den Südbereich des Kreises Coesfeld zur Unterstützung der Fachkräfte in den Einrichtungen. Die Stundenkontingente sollen der Supervision, Beratung und Hilfestellung für die Einleitung hilfreicher Maßnahmen zum Kindeswohl dienen.

 

Der Antrag wird zurzeit von der Verwaltung in Abstimmung mit den Stadtjugendämtern geprüft. Geprüft wird dabei insbesondere, inwieweit bereits vorhandene Strukturen genutzt werden können.