Sitzung: 16.05.2017 Jagdbeirat
Vorlage: SV-9-0813
Beiratsvorsitzender Dr. Scheipers führt kurz mit Hinweisen auf den Diskussionsstand der letzten Beiratssitzung in die Thematik ein.
Frau Köllges stellt nachfolgend die rechtliche Lage dar. Als
gesetzliche Grundlagen, die eine Bejagung von Katzen ermöglichen könnten, kämen
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG und § 40
Abs. 6 BNatSchG in Frage. Bei § 1 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG handle es sich aber um
eine Generalklausel, die deutlich zu weit gefasst sei, als dass sie in dieser Thematik als Ermächtigungsgrundlage
herangezogen werden könne. § 40 Abs. 6 BNatSchG greife ebenfalls nicht, da sich
diese Vorschrift auf invasive Arten in Form von Neozoen beziehe.
Verwilderte Katzen fallen aber nicht unter diese Definition. Von daher gäbe es
derzeit keine Rechtsgrundlage, die eine Bejagung von Katzen zulassen würde.
Problematisch sei dabei aber auch die Begründung einer solchen ausnahmsweisen
Erlaubnis. Dazu bedürfe es einer wissenschaftlich fundierten Aussage über die
Auswirkungen verwilderter Katzen u.a. auf die schützenswerte Bodenbrüterpopulation.
Dies würde jedoch bereits am Fehlen einer validen Datengrundlage zu verschiedenen,
bereits in der Vergangenheit liegenden Stichtagen scheitern. Zudem sei bereits
bekannt, dass der Rückgang der Bodenbrüterpopulation auch auf andere
Einflussfaktoren zurückgeführt werden könne. Die Herstellung einer Kausalität
sei daher auch bei ausreichendem Datenmaterial zu Artenvorkommen nicht
belegbar. Die hohen rechtlichen Hürden, die an eine Ausnahmeregelung des
verfassungsrechtlich verankerten Tötungsverbotes von Katzen gestellt werden,
vermögen aus den geschilderten Gründen daher nicht überwunden werden.
Herr Dr. Alberty
schlägt vor diesem Hintergrund vor, die weitere rechtliche Entwicklung nach der
gerade abgeschlossenen Landtagswahl in NRW abzuwarten und die Thematik für die
nächste Sitzung zurückzustellen. Diesem Vorschlag schließt sich Herr Dr.
Scheipers an.
Herr v. Hövel weist darauf hin, dass die Gesamtproblematik nicht nur alleine von der Jägerschaft gelöst werden könne, sondern es sich hier um ein gesamtgesellschaftliches Problem handele, bei dessen Lösung insbesondere auch die Katzenhalter gefordert wären.
Frau Kassenböhmer regt an, Katzen verstärkt kastrieren zu lassen, um zumindest zukünftig die Katzenpopulation zu verringern. So würden Tierheime nur noch kastrierte Katzen abgeben, soweit es keine entgegenstehende medizinische Indikation gebe. Problematisch dabei seien allerdings die hohen Kosten, die nur zu einem eher geringen Teil durch öffentliche Zuschüsse gedeckt würden.
Herr Gorschlüter positioniert sich für die Jägerschaft, in
dem er darauf hinweist, dass es den Jägern bei
der Kritik an dem Abschlussverbot um den Schutz gefährdeten Arten
ginge und sie kein eigentliches Interesse daran hätten, Katzen zu schießen.
Auf
Nachfrage von Herrn v. Hövel nach Erfahrungswerten von Satzungen zur
Durchsetzung einer Kastrationspflicht erwidert Herr Dr. Scheipers, diese
seien in der Durchsetzung sehr schwierig, da es sehr hohe Anforderungen
an die Verhältnismäßigkeit gebe, um diese gerichtsfest zu gestalten.
Frau
Kassenböhmer ergänzt, sie kenne einige dieser Satzungen. Da diese
ausschließlich für den innerstädtischen Bereich gelten, würden sie bei der hier
diskutierten Problematik nicht weiterhelfen.