Beiratsvorsitzender Dr. Scheipers führt kurz mit Hinweisen auf den Diskussionsstand der letzten Beiratssitzung in die Thematik ein.

 

Frau Köllges stellt nachfolgend die rechtliche Lage dar. Als gesetzliche Grundlagen, die eine Bejagung von Katzen ermöglichen könnten, kämen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG und § 40 Abs. 6 BNatSchG in Frage. Bei § 1 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG handle es sich aber um eine Generalklausel, die deutlich zu weit gefasst sei, als dass sie  in dieser Thematik als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden könne. § 40 Abs. 6 BNatSchG greife ebenfalls nicht, da sich diese Vorschrift auf  invasive Arten in Form von Neozoen beziehe. Verwilderte Katzen fallen aber nicht unter diese Definition. Von daher gäbe es derzeit keine Rechtsgrundlage, die eine Bejagung von Katzen zulassen würde. Problematisch sei dabei aber auch die Begründung einer solchen ausnahmsweisen Erlaubnis. Dazu bedürfe es einer wissenschaftlich fundierten Aussage über die Auswirkungen verwilderter Katzen u.a. auf die schützenswerte Bodenbrüterpopulation. Dies würde jedoch bereits am Fehlen einer validen Datengrundlage zu verschiedenen, bereits in der Vergangenheit liegenden Stichtagen scheitern. Zudem sei bereits bekannt, dass der Rückgang der Bodenbrüterpopulation auch auf andere Einflussfaktoren zurückgeführt werden könne. Die Herstellung einer Kausalität sei daher auch bei ausreichendem Datenmaterial zu Artenvorkommen nicht belegbar. Die hohen rechtlichen Hürden, die an eine Ausnahmeregelung des verfassungsrechtlich verankerten Tötungsverbotes von Katzen gestellt werden, vermögen aus den geschilderten Gründen daher nicht überwunden werden. 

 

Herr Dr. Alberty schlägt vor diesem Hintergrund vor, die weitere rechtliche Entwicklung nach der gerade abgeschlossenen Landtagswahl in NRW abzuwarten und die Thematik für die nächste Sitzung zurückzustellen. Diesem Vorschlag schließt sich Herr Dr. Scheipers an.

 

Herr v. Hövel weist darauf hin, dass die Gesamtproblematik nicht nur alleine von der Jägerschaft gelöst werden könne, sondern es sich hier um ein gesamtgesellschaftliches Problem handele, bei dessen Lösung insbesondere auch die Katzenhalter gefordert wären.

 

Frau Kassenböhmer regt an, Katzen verstärkt kastrieren zu lassen, um zumindest zukünftig die Katzenpopulation zu verringern. So würden Tierheime nur noch kastrierte Katzen abgeben, soweit es keine entgegenstehende medizinische Indikation gebe. Problematisch dabei seien allerdings die hohen Kosten, die nur zu einem eher geringen Teil durch öffentliche Zuschüsse gedeckt würden.

 

Herr Gorschlüter positioniert sich für die Jägerschaft, in dem er darauf hinweist, dass es den Jägern bei der Kritik an dem Abschlussverbot um den Schutz gefährdeten Arten ginge und sie kein eigentliches Interesse daran hätten, Katzen zu schießen.

 

Auf Nachfrage von Herrn v. Hövel nach Erfahrungswerten von Satzungen zur Durchsetzung einer Kastrationspflicht erwidert Herr Dr. Scheipers, diese seien in der Durchsetzung sehr schwierig, da es sehr hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gebe, um diese gerichtsfest zu gestalten.

 

Frau Kassenböhmer ergänzt, sie kenne einige dieser Satzungen. Da diese ausschließlich für den innerstädtischen Bereich gelten, würden sie bei der hier diskutierten Problematik nicht weiterhelfen.