Beschluss: Kenntnis genommen

MA Greve erläutert anhand einer als Anlage 1 beigefügten Powerpoint-Präsentation die wesentlichen Schwerpunkte des neuen Pflegestärkungsgesetzes ab Januar 2017. Er weist darauf hin, dass zunächst nur ein erster Zwischenstand zu den Auswirkungen des Pflegestärkungsgesetzes gegeben werden könne. Zentrale Aufgaben der Kommunen nach dem Pflegestärkungsgesetz seien der Aufbau einer Beratungsstruktur für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen sowie die Steuerung und Koordinierung von Beratungsangeboten in ihren Städten und Gemeinden. Das Pflegestärkungsgesetz räumt u. a. ein für die Länder optionales Modellprojekt mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, in dessen Rahmen eine Anzahl von bis zu 60 „Modellvorhaben Pflege“ bundesweit zugelassen würde.

Weiterer Schwerpunkt des Pflegestärkungsgesetzes sei die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit der Umstellung auf fünf Pflegegrade anstatt wie bisher drei Pflegestufen. Dabei werden körperliche, geistige wie auch psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen erfasst. Demenzerkrankte wie auch psychisch erkrankte Menschen werden gleichgestellt. Maßgebliche Veränderung zur alten Begutachtung sei, dass nunmehr der Grad der Selbständigkeit ausschlaggebend sei. Es werde geprüft, welche Fähigkeiten vorhanden seien und wo Unterstützung benötigt würde.

Vorsitzende Schäpers fragt nach den Veränderungen im Hinblick auf die Leistungshöhe. MA Greve erläutert, dass im ambulanten Bereich durchgehend höhere Leistungen erbracht würden. Im Gegensatz dazu seien im stationären Bereich die Leistungen der Pflegegrade 2 und 3 geringer als die Leistungen der früheren Pflegestufen 1 und 2.

MA Greve weist daraufhin, dass bei Personen, die nicht gesetzlich pflegeversichert seien, nicht die Abteilung 53 Gesundheitsamt, sondern der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) unterstützend zur Feststellung der Pflegegrade tätig werde. Die Kosten hierfür habe der Sozialhilfeträger zu tragen.

MA Greve erläutert die Besonderheiten der früheren sogenannten „Pflegestufe 0“. Hier seien mit Beginn des Jahres 2017 Neubegutachtungen angestoßen worden. Bis zum Abschluss der Verfahren gelte eine Besitzstandswahrung.

Ktabg. Neumann weist darauf hin, dass die Begutachtungen durch den MDK ins Stocken geraten seien. Er bittet um Auskunft, wie im Hinblick darauf verfahren werde.

MA Greve führt aus, dass Leistungsberechtigte hierdurch keine Nachteile erfahren würden. Sollte rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt werden, würden höhere Leistungen auch rückwirkend bewilligt. Sollte sich ein geringerer Pflegegrad ergeben, erfolge keine Rückforderung der zu viel gewährten Leistungen.

Auf Nachfrage des Ktabg. Lütkecosmann erläutert MA Greve, dass die „einrichtungseinheitlichen Eigenanteile (EEE)“ sich von Einrichtung zu Einrichtung erheblich unterscheiden könnten. Dieser Betrag sei von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig, z.B. von der Summe der individuellen Pflegebedarfe der Bewohner, aber auch von der Frage, ob der Einrichtungsträger tarifgebunden sei. Ktabg. Lütkecosmann bittet, mit dem Protokoll die Spannbreite der Eigenanteile anzugeben.

Anmerkung:

Die Spannbreite der einrichtungseinheitlichen Eigenanteile der Einrichtungen im Kreis Coesfeld (ohne stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen) reicht von 271,54 € bis zu 834,70 €.

Ktabg. Bockemühl fragt, ob der Kreis beabsichtige, sich um ein Modellprojekt zu bewerben und ob bekannt sei, wie sich die anderen Münsterlandkreise verhalten werden.

Dez. Schütt führt aus, dass sich der Kreis auf eine Liste möglicher Bewerber habe setzen lassen. Zurzeit gebe es aber noch viele offene Fragen zu den Rahmenbedingungen dieses Modellprojektes. Über eine Teilnahme werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Insgesamt erscheine die Nachfrage verhalten.