Sitzung: 20.02.2018 Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde
Herr Grömping trägt vor:
In der letzten Sitzung des Beirats am 11.09.2017 wurde über die
gesetzlichen Änderungen zum Reiten im Wald berichtet (SV-9-0888).
Seit dem
01.01.2018 ist das Reiten auf allen privaten Fahrwegen im Wald erlaubt, soweit diese „befestigte oder naturfeste
Wirtschaftswege“ sind (§ 58 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz, LNatSchG). Eingeschränkt wird diese gesetzliche
Regelung in einigen Waldgebieten im Kreis Coesfeld, die als Naturschutzgebiete
ausgewiesen sind.
Am 19.12.2017
wurde die neue Rechtslage mit dem Regionalforstamt Münsterland, dem
Waldbauernverband und den Reiterverbänden besprochen. Im Vorfeld waren die
Städte und Gemeinden im Kreis angeschrieben worden, um in Erfahrung zu bringen,
ob es Waldgebiete gibt, die in besonderem Maße für Erholungszwecke
genutzt werden und für die somit eine einschränkende Regelung gemäß § 58 Abs. 4
LNatSchG zu treffen wäre – oder ob
einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald
bekannt sind, in denen die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer
Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht und insofern für diese
Bereiche Reitverbote festzulegen sind (§ 58 Abs. 5 LNatSchG).
Aus dem Kreis der
Beiratsmitglieder wurde für den abgegrenzten Bereich des Wildparks in Dülmen
ein Regelungsbedarf nach § 58 Abs. 5 LNatSchG gemeldet. Hier beabsichtigt die untere
Naturschutzbehörde die Festsetzung eines Reitverbotes für den abgegrenzten
Parkbereich durch Kennzeichnung nach
den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
Kreisweit
wird es bis auf weiteres bei der allgemeinen Regelung des § 58 Abs. 2 LNatSchG bleiben.
Damit ist das Reiten auf allen privaten, festen Fahrwegen im Wald außerhalb der
Naturschutzgebiete erlaubt.
Herr Holz stellt fest, dass weitere Mitteilungen und Anfragen nicht erfolgen.
Er bedankt sich bei allen Teilnehmern und schließt die Sitzung um 18:30 Uhr.