Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

 

Beschluss:

 

1.         Der im vorliegenden Entwurf des Produkthaushaltes 2006 ausgewiesene Zuschussbedarf für den Produktbereich 50 Sozialhilfe, Hilfe in besonderen Lebenslagen und Zentrum für Arbeit - wird auf 17.349.313 € festgesetzt.

 

2.         Die sich in der Sitzung ergebenden produktbezogenen Änderungen einschließlich der daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen für das Budget 02 - Arbeit und Soziales, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit -, Produktbereich 50 - Sozialhilfe, Hilfe in besonderen Lebenslagen und Zentrum für Arbeit - werden in einer Änderungsliste zusammengefasst und dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung zur weiteren Beratung vorgelegt.

 


 

Vorsitzende Schäpers schlägt vor, die Beratung des Budgets für den Produktbereich 50 – Sozialhilfe, Hilfe in besonderen Lebenslagen und Zentrum für Arbeit – in der Reihenfolge der Produkte im Entwurf des Produkthaushalts 2006 vorzunehmen.

 

Zu den Produkten 50.001.001 und 50.001.002 sowie 50.001.004 bis 50.003.001 und 50.005.002 bis 50.005.004 stellt Vorsitzende Schäpers keine Wortmeldungen fest; Änderungsanträge zu den Ansätzen werden hier nicht gestellt.

 

Bzgl. dem Produkt 50.001.003 – Leistungen für Pflegebedürftige – weist Ltd. KRD Schütt darauf hin, dass die Haushaltsstelle 4110.740130 – Hilfe zur Pflege – sonstige Einrichtungen – bereits eine Ansatzreduzierung um 35.000 € beinhalte.

 

Entsprechend dem Beschluss zu TOP 6 werde bei dem  Produkt 50.004.001 – Leistungen zur Förderung fremder Einrichtungen und Dienste im sozialen Bereich – der Kreiszuschuss für den FuD (HHSt.: 4700.718100 – KRZ Caritasverband / Kinderheilstätte Nordkirchen FuD) um 10.000 € auf insgesamt 20.000 € erhöht, so Ltd. KRD Schütt.

Ferner werde eine neue Haushaltsstelle mit einem Kreiszuschuss von 11.000 € für das Projekt der FBS Dülmen zum Aufbau einer „Netzwerkagentur: Senioren-Demenz-Begleitung“ für den Kreis Coesfeld im Rahmen von § 45 SGB XI PflEG (vgl. TOP 7) eingerichtet.

Eine Deckung dieser Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 21.000 € erfolge durch eine entsprechende Ansatzerhöhung im Bereich der Unterhaltseinnahmen bei HHSt.: 4110.253120 – Unterhaltsansprüche i.E. – auf insgesamt 241.000 € im Produkt 50.001.008.

 

Ktabg. Pieper erkundigt sich, ob bereits bekannt sei, ob und ggf. in welcher Höhe weiterhin mit Landesmitteln für die Schuldner- und Insolvenzberatung gerechnet werden könne. Ferner möchte sie wissen, wie in diesem Bereich der angebliche Beratungsstau zu beurteilen sei.

Im Rahmen der Schuldnerberatung seien, so trägt KAR Bleiker vor, Gespräche mit dem Träger erfolgt. Demnach bestehe für das Erstgespräch kein Beratungsstau, bei der langfristigen Beratung müssten sich die Betroffenen jedoch auf Wartezeiten einstellen. Bezüglich der Landesmittel führt KAR Bleiker aus, dass noch keine Kenntnisse über den Landeshaushalt vorlägen. Er sehe jedoch ebenso wie der Träger selbst zurzeit keine Notwendigkeit, den Ansatz zu erhöhen.

 

Ktabg. Willms stellt den Antrag, die Bezeichnung der Haushaltsstelle 4700.718200 – KRZ Begegnungsstätte für Gehörlose – zu ändern, da der bisherige Begriff den Eindruck erwecke, dass es sich bei diesem Zuschuss lediglich um Mietkosten und nicht um Beratungskosten handele. Vorgeschlagen werde die Bezeichnung „Beratung für Gehörlose“. Die anderen Ausschussmitglieder erklären sich hiermit einverstanden.

 

Bezüglich des Produkts 50.005.001 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – gibt Ktabg. Havermeier zu bedenken, dass die Kommunen im Kreis nicht die Software der Bundesagentur für Arbeit „A2LL“ verwenden und sich dadurch unterschiedliche Berechnungsformen bei der Einkommensanrechnung ergäben. Sie erkundigt sich, ob das Risiko bestehe, dass der Bund aufgrund dieser unterschiedlichen Berechnung einen Teil der gewährten Regelleistungen vom Kreis zurückfordern könne. Ltd. KRD Schütt erklärt, dass bereits auf Bundesebene versucht werde, eine Klärung zu diesem Thema herbeizuführen, letztlich werde diese Problematik jedoch wohl gerichtlich zu klären sein. Die Berechnungsform, die der Kreis praktiziere, werde auch von anderen Optionskreisen angewandt und vom Landkreistag NRW unterstützt. Auf die Frage von Ktabg. Havermeier über die Höhe des Unterschiedsbetrags gegenüber der Berechnung durch A2LL teilt KAR Bleiker mit, dass eine verlässliche Zahl hier nicht genannt werden könne. Die Zahlen bei Vergleichsberechnungen seien sehr unterschiedlich, er schätze jedoch, dass der Unterschied bei der Berechnung zwischen A2LL und kommunaler Software ca. 5 % der Leistungshöhe betrage. Vorsitzende Schäpers regt an, nähere Erläuterungen zu diesem Thema in der nächsten Sitzung des Ausschusses vorzutragen.

Diesbezüglich verweist KAR Bleiker auf die geplanten Ausführungen zu den Kosten der Unterkunft in der nächsten Ausschusssitzung. Hierbei könne bei der detaillierten Berechnung der Unterkunftskosten auch der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsformen dargestellt werden. Er hebt jedoch hervor, dass die abweichende Berechnungsform keinen Nachteil für den Leistungsempfänger bedeute, sondern lediglich die Aufteilung der Leistung auf Bundes- bzw. Kreismittel betreffe. Ausschussmitglied Lammers erklärt, dass der Unterschied der Berechnungen von A2LL und kommunaler Software darin liege, dass bei A2LL das Einkommen des Leistungsbeziehers zunächst nur die Regelleistung mindere, während die kommunale Software das Einkommen prozentual auf Regelleistung und auf die Unterkunftskosten anrechne. Vorsitzende Schäpers bittet darum, diese Verfahren in der nächsten Ausschusssitzung näher zu erläutern. Daraufhin macht Ktabg. Wessels deutlich, dass eine Berichterstattung zwar schön sei, diese jedoch nicht zu ausführlich sein solle. Ferner hebt er hervor, dass der Kreis durch die unterschiedliche Berechnungsform zwar ein Risiko eingegangen sei, er diese Vorgehensweise jedoch unter dem Gesichtspunkt des Versuchs, den Haushalt zu entlasten, und im Hinblick darauf, dass auch der LKT diese Berechnungsform mittrage, unterstütze.

 

Im Rahmen der Beratung zu Produkt 50.005.001 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II – stellt Ltd. KRD Schütt im Anschluss dar, wie der Ansatz für die Haushaltsstelle 4820.783110 – Leistungen für Unterkunft und Heizung – berechnet worden sei. Danach seien zunächst die durchschnittlichen Ausgaben je Fall und Monat im Zeitraum Juli bis November 2005 ermittelt worden, indem man die durchschnittlichen Ausgaben dieser Haushaltsstelle von Juli bis November 2005 der Zahl der durchschnittlichen Bedarfsgemeinschaften dieser Monate gegenüber gestellt habe. Unter Berücksichtigung einer prognostizierten Preissteigerung von ca. 2,5 v.H. für das Jahr 2006 hätten sich durchschnittliche Ausgaben je Fall und Monat in Höhe von 332,57 € ergeben. Eine Hochrechnung der durchschnittlichen Bedarfsgemeinschaften von Juli – November 2005 auf ein ganzes Jahr würden die erwarteten Fallmonate für 2006 (insgesamt 59.500 Fallmonate) darstellen. Diese multipliziert mit den durchschnittlichen Ausgaben je Fall machten den Ansatz von 19.800.000 € aus. Die Übersicht zur Berechnung ist als Anlage 7 beigefügt.

Die Ermittlung des Ansatzes für die Haushaltsstelle 4820.162000 – Erstattungen Gemeinden (Vertrag) ist in Anlage 8 dargestellt. Mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld sei ein öffentlich – rechtlicher Vertrag geschlossen worden, der die Beteiligung dieser an den kommunalen Aufwendungen im Rahmen des SGB II regele. Die Höhe des Ansatzes in Höhe von 14.176.655 € ergebe sich aus der Gegenüberstellung aller kommunalen Ausgaben im Rahmen des SGB II (insgesamt 20.170.000 €), nämlich den Leistungen für Unterkunft und Heizung, den einmaligen Leistungen und gewährter Darlehen, mit den diese Bereiche betreffenden Einnahmen (insgesamt 5.993.335 €). Hier seien die Erstattung des Bundes für den KdU – Anteil, die Einnahmen aus Unterhalt, Leistungen von Sozialleistungsträgern und sonstige Ersatzleistungen, die allesamt den kommunalen Anteil betreffen, sowie die Rückzahlung der gewährten Darlehen zu nennen.

 

Ltd. KRD Schütt weist erneut darauf hin, dass über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft intensiv in der nächsten Ausschusssitzung gesprochen werde. Aus aktuellem Anlass, weil die Presse bereits über die sogenannten „blauen Briefe“ der Zentren für Arbeit berichtet habe, erklärt er, dass die Angemessenheit einer Wohnung u.a. durch die Größe der Wohnung und den Quadratmeterpreis beurteilt werde. Hierbei seien sowohl der Mietspiegel der einzelnen Kommune als auch die Marktfähigkeit einer als angemessen zu beurteilenden Wohnung zu beachten. Lebe ein Leistungsempfänger in einer unangemessen großen oder teuren Wohnung, so werde ihm eine Schonfrist von in der Regel sechs Monaten eingeräumt, in denen er seine Unterkunftskosten senken müsse.

 

Auf die Bitte von Ktabg. Pieper sagt Ltd. KRD Schütt zu, dass der Niederschrift die Folien zur Berechnung des Ansatzes bei den Kosten der Unterkunft und Heizung und zur Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden beigefügt würden. Ferner äußert Ktabg. Pieper den Wunsch, dass in der nächsten Ausschusssitzung auch darüber berichtet werde, inwieweit ältere Menschen davon betroffen seien, aufgrund unangemessen hoher Unterkunftskosten diese z.B. durch Umzug senken zu müssen.

 

Vorsitzende Schäpers lässt sodann über den Beschlussvorschlag abstimmen:

 

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig