Vorsitzende Schäpers spricht den Fall eines nach SGB II Leistungsberechtigten an, der nach ihrer Information nur deshalb nicht krankenversichert gewesen sein solle, weil die SGB II-Leistungen nicht rechtzeitig gezahlt worden seien.

KAR Bleiker erklärt, dass ihm zu einem derartigen Fall keine Hinweise vorlägen. Es sei jedoch festzustellen, dass das Datenübermittlungsverfahren an die Krankenkassen aufgrund der Formstrenge hin und wieder dazu führen würde, dass Meldungen wiederholt werden müssten. Ferner sei die Datenübertragung insofern schwierig, als dass die Überweisung der Krankenkassenbeiträge in einer Summe, also ohne Angabe der Leistungsempfänger, erfolge. Im Sinne der Leistungsberechtigten bestehe jedoch mit den Krankenkassen die Absprache, dass der Leistungsberechtigte dort mit seinem Bescheid über die SGB II-Leistungen vorsprechen könne und eine Krankenversicherungskarte erhalte.