Sitzung: 05.06.2018 Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-9-1074
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Beschluss: Der Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten: a)
Dem
Entwurf des Verschmelzungsvertrages (Stand 26.03.2018) zwischen der Regionalverkehr
Münsterland GmbH als aufnehmender und der RVM-Verkehrsdienst GmbH als
übertragender Gesellschaft gemäß Anlage wird hiermit zugestimmt. Änderungen der Satzung der Regionalverkehr
Münsterland GmbH (etwa hinsichtlich Firma oder Gegenstand) sind nicht
veranlasst. Eine Erhöhung des Stammkapitals der Regionalverkehr Münsterland
GmbH ist entbehrlich, da gem. § 54 Abs. 1 S 1 Nr. 1 UmwG
(Umwandlungsgesetz) Geschäftsanteile nicht zu gewähren sind. Auf die Klage gegen die Wirksamkeit dieses
Verschmelzungsbeschlusses wird ausdrücklich verzichtet. Darüber hinaus wird
auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 47, 49 UmwG verzichtet, also
auf die Erfüllung der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und zur Auslegung
der Jahresabschlüsse und Lageberichte der Regionalverkehr Münsterland GmbH
und der RVM-Verkehrsdienst GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft. Es wird erklärt: Keiner der Gesellschafter
hat die Verschmelzungsprüfung gemäß § 48 UmwG verlangt. Rein vorsorglich
wird auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichtes und eines
Verschmelzungsprüfungsberichtes verzichtet. b)
Der
Geschäftsführer der Regionalverkehr Münsterland GmbH und der
RVM-Verkehrsdienst GmbH wird angewiesen, den Verschmelzungsvertrag erst nach
Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen aufgrund von Beschlüssen in den
Kreistagen und Räten der Gesellschafter sowie des positiven Abschlusses des
Anzeigeverfahrens gem. § 115 GO NRW notariell abzuschließen. Hierbei handelt
es sich lediglich um eine Anweisung an den Geschäftsführer im Innenverhältnis
der Gesellschaft, deren Einhaltung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit
der erteilten Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrages ist und
deren Einhaltung den beteiligten Rechtsträgern und dem Handelsregister
gegenüber nicht nachzuweisen ist. |
Vors. Bednarz lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen, nachdem keine Wortmeldungen der Ausschussmitglieder erfolgten.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig