Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:

 

a)    Dem Entwurf des Verschmelzungsvertrages (Stand 26.03.2018) zwischen der Regionalverkehr Münsterland GmbH als aufnehmender und der RVM-Verkehrsdienst GmbH als übertragender Gesellschaft gemäß Anlage wird hiermit zugestimmt.

 

Änderungen der Satzung der Regionalverkehr Münsterland GmbH (etwa hinsichtlich Firma oder Gegenstand) sind nicht veranlasst. Eine Erhöhung des Stammkapitals der Regionalverkehr Münsterland GmbH ist entbehrlich, da gem. § 54 Abs. 1 S 1 Nr. 1 UmwG (Umwandlungsgesetz) Geschäftsanteile nicht zu gewähren sind.

 

Auf die Klage gegen die Wirksamkeit dieses Verschmelzungsbeschlusses wird ausdrücklich verzichtet. Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 47, 49 UmwG verzichtet, also auf die Erfüllung der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und zur Auslegung der Jahresabschlüsse und Lageberichte der Regionalverkehr Münsterland GmbH und der RVM-Verkehrsdienst GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Es wird erklärt: Keiner der Gesellschafter hat die Verschmelzungsprüfung gemäß § 48 UmwG verlangt. Rein vorsorglich wird auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichtes und eines Verschmelzungsprüfungsberichtes verzichtet.

 

b)    Der Geschäftsführer der Regionalverkehr Münsterland GmbH und der RVM-Verkehrsdienst GmbH wird angewiesen, den Verschmelzungsvertrag erst nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen aufgrund von Beschlüssen in den Kreistagen und Räten der Gesellschafter sowie des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens gem. § 115 GO NRW notariell abzuschließen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Anweisung an den Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft, deren Einhaltung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrages ist und deren Einhaltung den beteiligten Rechtsträgern und dem Handelsregister gegenüber nicht nachzuweisen ist.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig