Sitzung: 21.06.2018 Kreisausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-9-1074
Beschluss:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:
a)
Dem
Entwurf des Verschmelzungsvertrages (Stand 26.03.2018) zwischen der
Regionalverkehr Münsterland GmbH als aufnehmender und der RVM-Verkehrsdienst
GmbH als übertragender Gesellschaft gemäß Anlage wird hiermit zugestimmt.
Änderungen der Satzung der Regionalverkehr
Münsterland GmbH (etwa hinsichtlich Firma oder Gegenstand) sind nicht
veranlasst. Eine Erhöhung des Stammkapitals der Regionalverkehr Münsterland
GmbH ist entbehrlich, da gem. § 54 Abs. 1 S 1 Nr. 1 UmwG
(Umwandlungsgesetz) Geschäftsanteile nicht zu gewähren sind.
Auf die Klage gegen die Wirksamkeit dieses
Verschmelzungsbeschlusses wird ausdrücklich verzichtet. Darüber hinaus wird auf
die Einhaltung der Vorschriften der §§ 47, 49 UmwG verzichtet, also auf
die Erfüllung der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und zur Auslegung der
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Regionalverkehr Münsterland GmbH und der
RVM-Verkehrsdienst GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft. Es wird erklärt: Keiner der Gesellschafter
hat die Verschmelzungsprüfung gemäß § 48 UmwG verlangt. Rein vorsorglich
wird auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichtes und eines
Verschmelzungsprüfungsberichtes verzichtet.
b)
Der
Geschäftsführer der Regionalverkehr Münsterland GmbH und der RVM-Verkehrsdienst
GmbH wird angewiesen, den Verschmelzungsvertrag erst nach Vorliegen der
erforderlichen Zustimmungen aufgrund von Beschlüssen in den Kreistagen und
Räten der Gesellschafter sowie des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens
gem. § 115 GO NRW notariell abzuschließen. Hierbei handelt es sich lediglich um
eine Anweisung an den Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft,
deren Einhaltung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der erteilten
Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrages ist und deren Einhaltung den
beteiligten Rechtsträgern und dem Handelsregister gegenüber nicht nachzuweisen
ist.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig