Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschluss:

 

Für die im Jahr 2004 erfolgte Beseitigung von Tierkörpern von verendeten und von tot geborenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes werden durch die Firma SARIA Bio-Industries GmbH von den Tierbesitzern Entgelte in Höhe von 25 % der für das Verarbeiten der Tierkörper in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt angefallenen Kosten zuzüglich der auf den beliehenen Part entfallenden Umsatzsteuer gefordert.

 


Ktabg. Schulze Esking äußert zunächst seine Verwunderung über die konträren Rechtsauffassungen von MUNLV und Finanzministerium hinsichtlich des Anteils der Umsatzsteuer, der durch die Tierkörperbesitzer als Entgelt zu zahlen ist.

Dieses führt zu einer kurzen Diskussion bezüglich des korrekten Ansatzes der Besteuerung, in dem als Ergebnis festzustellen ist, dass die Thematik weiterhin rechtlich nicht abschließend geklärt ist.

 

Ktabg. Schulze Esking schlägt  vor, den Vorschlag der Verwaltung dahingehend zu modifizieren, dass als Berechnungsgrundlage der anteiligen Umsatzsteuer der Tierkörperbesitzer nicht die gesamten Verarbeitungskosten, sondern nur der von den Tierhaltern zu tragende Anteil der Verarbeitungskosten (25 %) in Ansatz gebracht wird.

Aus seiner Sicht sei es angemessen, dass die Tierkörperbesitzer nur auf die von ihnen zu zahlenden Beträge Umsatzsteuer entrichten; weitergehende Umsatzsteuerpflichten der Tierhalter seien nicht sachgerecht und nicht vermittelbar.

 

Ktabg. Lonz und Dr. Kraneburg stimmen diesem modifizierten Beschlussvorschlag zu.

 

Ktabg. Schulze Entrup hinterfragt daraufhin, ob ggfls. mit den anfallenden Tierkörpern seitens des Verwerters noch Einnahmen erzielt werden können und ob dieses bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt würde. KOVR Böwing erwidert, diese Fragestellung würde neben weiteren Punkten zur Zeit seitens der Verwaltung geprüft und bei der anstehenden Vergabe des neuen Vertrages nach Auslaufen des derzeit noch gültigen zum 01.01.2007 berücksichtigt. Soweit dann schon möglich sichert KOVR Böwing dem Ausschuss nähere Informationen zu dieser Fragestellung zur nächsten Ausschusssitzung zu.

 

KOVR Böwing weist abschießend daraufhin, dass die rechnerisch zu ermittelnden Entgelte, die seitens der Tierkörperbesitzer nach dieser Regelung zu zahlen wären, nicht in voller Höhe eingehen werden, da noch Abschläge für Kleinstbetragsregelungen und auch eine Verwaltungskostenpauschale des beliehenen Unternehmens abzuziehen sein werden.

 

Abschließend lässt Ausschussvorsitzender Böckenholt über den modifizierten Beschlussvorschlag des Ktabg. Schulze Esking abstimmen.

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig