Schutz von Feldgehölzen

 

Auf Anfrage des Ktabg. Terworth nach der Zuständigkeit für den Schutz von Feldgehölzen teilt KBD Dr. Foppe mit, diese läge bei der unteren Landschaftsbehörde als Sonderordnungsbehörde.

 

 

Auswirkungen des Schneeereignisses vom November 2005 auf kreiseigene Gebäude

 

Nachfolgend erkundigt sich Ktabg. Rampe, ob hinsichtlich der kreiseigenen Gebäude Statikprobleme nach dem Schneeereignisses vom November 2005 bekannt seien. KOVR Böwing verweist auf die Zuständigkeit des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr, teilt aber mit, dass ihm in der Sache keine Probleme bekannt seien.

 

 

Einsatz regenerativer Energien bei kreiseigenen Gebäuden

 

Ktabg. Schulze Esking regt an, der Kreis solle bei der Bewirtschaftung seiner kreiseigenen Gebäude den Einsatz regenerativer Energien stärker berücksichtigen. KOVR Böwing verweist auch in dieser Angelegenheit auf die Zuständigkeit des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr, erklärt aber, dass dieses grundsätzlich bei den entsprechenden Überlegungen mit berücksichtigt würde.

 

 

Problematik des Dauerwohnens im Bereich „Gut Holtmann“, Billerbeck

 

Abschließend erkundigt sich Ktabg. Schulze Esking nach der Problematik des Dauerwohnens im Wochenend- und Ferienpark „Gut Holtmann“ in Billerbeck. Er habe gehört, der Kreis sei in mehrere verwaltungsgerichtlichen Prozesse unterlegen und es hieße derzeit, man könne dort nunmehr dauerhaft wohnen. KOVR Böwing erwidert, es sei zwar zutreffend, dass einige Ordnungsverfügung vor Gericht nicht bestätigt worden seien, dieses bedeute aber nicht, dass dauerhaftes Wohnen dort nunmehr zulässig sei.

KOI Terlisten ergänzt, der Verwaltungsrichter habe zunächst festgestellt, die einschlägigen Bebauungspläne zum Bereich „Gut Holtmann“ seien ungültig, da sie gegen zwingende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstießen. Da die Ordnungsverfügungen auf Festsetzungen dieser ungültigen Bebauungspläne fußten, seien die Verfügungen aufzuheben. Daneben habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Formulierung des Tenors, wonach die Nutzung der Wochenend- und Ferienhäuser zu „dauerhaften Wohnzwecken“ untersagt werden sollte, unbestimmt sei. Die seitens der Verwaltung gewählte Formulierung des „dauerhaften Wohnens“ sei rechtlich nicht definiert, so dass dem Bürger nicht klar sein könne, zu welcher Handlung er aufgrund dieser Ordnungsverfügung verpflichtet sei, bzw. welche Handlungen ihm damit untersagt würden.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts spräche zwar Einiges dafür, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für Nutzungsuntersagungen vorgelegen hätten, dieses habe aber aufgrund der vorgenannten Problematik nicht entschieden werden müssen.

Auf Bitten von Ktabg. Schulze Esking sagt ihm KOVR Böwing eine Berichtsvorlage zur nächsten Sitzung zu.