Sitzung: 12.03.2019 Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 20
Vorlage: SV-9-1339
Beschluss:
Dem Kreisausschuss wird empfohlen, dem Kreistag folgenden
Beschlussvorschlag zu unterbreiten:
1. Der Kreis Coesfeld
beabsichtigt, die Regionalverkehr Münsterland GmbH (im Folgenden RVM) gemeinsam
mit den Kreisen Borken, Steinfurt und Warendorf vom 01.01.2021 bis zum
31.12.2030 mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher
Verkehrsleistungen im Gebiet der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und
Warendorf einschließlich abgehender Linien in benachbarte Gebiete im Wege der
Direktvergabe bzw. Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 zu betrauen.
2. Die Verwaltung
wird ermächtigt, die Absicht zur Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
an die RVM nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 unter Beachtung der geltenden
gesetzlichen Fristen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
3. Die Verwaltung
wird beauftragt, die weiteren Schritte zur Vorbereitung der Direktvergabe eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die RVM vorzunehmen und den Entwurf
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu erarbeiten.
4. Die Verwaltung
wird ferner beauftragt, eine Vereinbarung über eine kommunale Arbeitsgemeinschaft
gemäß §§ 2 und 3 GkG NRW zur Integration von Verkehrsleistungen mit den Kreisen
Borken, Steinfurt, Warendorf, Unna, Soest und dem Hochsauerlandkreis sowie den
Städten Münster und Hamm auszuarbeiten und abzuschließen, sofern dies aus Rechtsgründen
für die beabsichtigte Direktvergabe gemäß Beschlusstenor zu 1 erforderlich sein
sollte.
Ktabg. Schulze Esking möchte zu Punkt 4 des Beschlussvorschlages wissen, ob die dort genannten Rechtsgründe für die Notwendigkeit einer Vereinbarung über eine kommunale Arbeitsgemeinschaft noch geprüft werden.
KD Gilbeau entgegnet, dass es sich hier um eine Vereinbarung handelt, die eine
geordnete Abstimmung bei grenzüberschreitenden Linien vorsieht und zu gegebener
Zeit noch vorgelegt wird. Dies bedeute aber keine Restriktion in den
Festlegungen der Verwaltung zur Direktvergabe.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig