Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 20

Beschluss:

 

Dem Kreisausschuss wird empfohlen, dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten:

 

1.      Der Kreis Coesfeld beabsichtigt, die Regionalverkehr Münsterland GmbH (im Folgenden RVM) gemeinsam mit den Kreisen Borken, Steinfurt und Warendorf vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Verkehrsleistungen im Gebiet der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf einschließlich abgehender Linien in benachbarte Gebiete im Wege der Direktvergabe bzw. Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 zu betrauen.

2.      Die Verwaltung wird ermächtigt, die Absicht zur Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die RVM nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Fristen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte zur Vorbereitung der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die RVM vorzunehmen und den Entwurf eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu erarbeiten.

4.      Die Verwaltung wird ferner beauftragt, eine Vereinbarung über eine kommunale Arbeitsgemeinschaft gemäß §§ 2 und 3 GkG NRW zur Integration von Verkehrsleistungen mit den Kreisen Borken, Steinfurt, Warendorf, Unna, Soest und dem Hochsauerlandkreis sowie den Städten Münster und Hamm auszuarbeiten und abzuschließen, sofern dies aus Rechtsgründen für die beabsichtigte Direktvergabe gemäß Beschlusstenor zu 1 erforderlich sein sollte.

 


Ktabg. Schulze Esking möchte zu Punkt 4 des Beschlussvorschlages wissen, ob die dort genannten Rechtsgründe für die Notwendigkeit einer Vereinbarung über eine kommunale Arbeitsgemeinschaft noch geprüft werden.


KD Gilbeau entgegnet, dass es sich hier um eine Vereinbarung handelt, die eine geordnete Abstimmung bei grenzüberschreitenden Linien vorsieht und zu gegebener Zeit noch vorgelegt wird. Dies bedeute aber keine Restriktion in den Festlegungen der Verwaltung zur Direktvergabe.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig