Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Kreis Coesfeld beabsichtigt, die Regionalverkehr Münsterland GmbH (im Folgenden RVM) gemeinsam mit den Kreisen Borken, Steinfurt und Warendorf vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Verkehrsleistungen im Gebiet der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf einschließlich abgehender Linien in benachbarte Gebiete im Wege der Direktvergabe bzw. Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 zu betrauen.

2.      Die Verwaltung wird ermächtigt, die Absicht zur Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die RVM nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Fristen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte zur Vorbereitung der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die RVM vorzunehmen und den Entwurf eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu erarbeiten.


Kreisdirektor Gilbeau erläutert die Rechtslage, insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des EuGH. Das Urteil des EuGH vom 21.03.2019 (Anmerkung: Abdruck siehe unten) stelle ausdrücklich klar, dass Direktvergaben in Form von Inhouseverfahren möglich sind. Somit sei die Ziffer 4 des Beschlussvorschlags entbehrlich und könne gestrichen werden.

 

Landrat Dr. Schulze Pellengahr stellt daraufhin den so geänderten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

 

 

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Direktvergabe von Verkehrsleistungen an die RVM;

EuGH-Urteil vom 21.03.2019 (C-266/17 und C-267/17

 

 

Das Urteil ist im Wortlaut auf der Internetseite der Gerichte der EU abrufbar (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/).

 

Die Vierte Kammer des EuGH ist der Kommissionsstellungnahme gefolgt und beschränkt das Sondervergaberecht der VO 1370/2007 einschließlich der Direktvergabe an interne Betreiber auf Dienstleistungskonzessionen (Nettoverträge) und Vergaben von Personenverkehrsdienste mit Eisenbahnen und U-Bahnen. Die für uns maßgebliche Vergabe von Personenverkehrsdiensten mit Bussen (und Straßenbahnen) als öffentliche Aufträge (Bruttoverträge) bemisst sich nach dem allgemeinen Vergaberecht, dem die Kammer auch bereits für den Rechtszustand unter den alten Vergaberichtlinien aus 2004 die Inhousevergabe zurechnet. Das gilt erst Recht für den Rechtszustand der Vergaberichtlinien aus 2014 und deren Umsetzung ins nationale Kartellvergaberecht, die die Voraussetzungen für eine Inhousevergabe nunmehr enthalten.

 

Damit ist zweifelsfrei der Weg für Direktvergaben in Form von Inhousevergaben gemäß §108 GWB an RVM, RLG und VKU eröffnet. Erfüllt werden müssen dafür das Kontrollerfordernis und eine Umsatztätigkeit von mehr als 80 % für den oder die vergebenden Aufgabenträger (einschließlich Fahrgelderlöse vom Fahrgastmarkt); schädliche Privatbeteiligungen bestehen ohnehin nicht. Die Kontrolle wurde bereits im Zuge der ersten Direktvergabe sichergestellt; die Umsatzhöhe kann – sofern geboten – gesteuert werden, um sie einzuhalten.

 

Wie bereits im bisherigen Projektverlauf hervorgehoben wurde, bietet eine allgemeine Inhousevergabe ein deutlich höheres Maß an Rechtssicherheit als eine Vergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007, für die eine Behördengruppe gebildet werden müsste, die einen Risikofaktor darstellen würde.

 

Die Ausgestaltung der ÖDA als Bruttoverträge ist zudem vorteilhaft, weil die wirtschaftlichen Risiken der zu vergebenden Verkehrsleistungen ohnehin von den Kreisen als Hauptanteilseigner zu tragen sind.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig