Sitzung: 27.03.2019 Kreisausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-9-1339
Beschluss:
Der Kreisausschuss
empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:
1. Der Kreis Coesfeld
beabsichtigt, die Regionalverkehr Münsterland GmbH (im Folgenden RVM) gemeinsam
mit den Kreisen Borken, Steinfurt und Warendorf vom 01.01.2021 bis zum
31.12.2030 mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher
Verkehrsleistungen im Gebiet der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und
Warendorf einschließlich abgehender Linien in benachbarte Gebiete im Wege der
Direktvergabe bzw. Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 zu betrauen.
2. Die Verwaltung
wird ermächtigt, die Absicht zur Direktvergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags an die RVM nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 unter
Beachtung der geltenden gesetzlichen Fristen im Amtsblatt der Europäischen
Union zu veröffentlichen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte zur Vorbereitung der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die RVM vorzunehmen und den Entwurf eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu erarbeiten.
Kreisdirektor Gilbeau erläutert die Rechtslage, insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des EuGH. Das Urteil des EuGH vom 21.03.2019 (Anmerkung: Abdruck siehe unten) stelle ausdrücklich klar, dass Direktvergaben in Form von Inhouseverfahren möglich sind. Somit sei die Ziffer 4 des Beschlussvorschlags entbehrlich und könne gestrichen werden.
Landrat Dr. Schulze Pellengahr stellt daraufhin den so geänderten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.
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Direktvergabe von
Verkehrsleistungen an die RVM;
EuGH-Urteil vom 21.03.2019
(C-266/17 und C-267/17
Das Urteil ist im Wortlaut auf der
Internetseite der Gerichte der EU abrufbar (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/).
Die Vierte Kammer des EuGH ist der
Kommissionsstellungnahme gefolgt und beschränkt das Sondervergaberecht der VO
1370/2007 einschließlich der Direktvergabe an interne Betreiber auf
Dienstleistungskonzessionen (Nettoverträge) und Vergaben von
Personenverkehrsdienste mit Eisenbahnen und U-Bahnen. Die für uns maßgebliche
Vergabe von Personenverkehrsdiensten mit Bussen (und Straßenbahnen) als
öffentliche Aufträge (Bruttoverträge) bemisst sich nach dem allgemeinen
Vergaberecht, dem die Kammer auch bereits für den Rechtszustand unter den alten
Vergaberichtlinien aus 2004 die Inhousevergabe zurechnet. Das gilt erst Recht
für den Rechtszustand der Vergaberichtlinien aus 2014 und deren Umsetzung ins
nationale Kartellvergaberecht, die die Voraussetzungen für eine Inhousevergabe
nunmehr enthalten.
Damit ist zweifelsfrei der Weg für Direktvergaben in Form von Inhousevergaben
gemäß §108 GWB an RVM, RLG und VKU eröffnet. Erfüllt werden müssen dafür
das Kontrollerfordernis und eine Umsatztätigkeit von mehr als 80 % für den oder
die vergebenden Aufgabenträger (einschließlich Fahrgelderlöse vom
Fahrgastmarkt); schädliche Privatbeteiligungen bestehen ohnehin nicht. Die
Kontrolle wurde bereits im Zuge der ersten Direktvergabe sichergestellt; die
Umsatzhöhe kann – sofern geboten – gesteuert werden, um sie einzuhalten.
Wie bereits im bisherigen Projektverlauf
hervorgehoben wurde, bietet eine allgemeine
Inhousevergabe ein deutlich höheres Maß an Rechtssicherheit als eine Vergabe
gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007, für die eine Behördengruppe gebildet werden
müsste, die einen Risikofaktor darstellen würde.
Die Ausgestaltung der ÖDA als Bruttoverträge ist zudem vorteilhaft, weil die wirtschaftlichen Risiken der zu vergebenden Verkehrsleistungen ohnehin von den Kreisen als Hauptanteilseigner zu tragen sind.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig