Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2020 – vorbehaltlich finanzieller und rechtlicher Änderungen sowie der dann vorliegenden Bedarfslage – wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:              

I.        Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget:                           370.000 €

II.       Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung:                          3.365.507 €

          (inkl. spezieller Maßnahmen für Flüchtlinge)

III.      Leistungen zur beruflichen Eingliederung:                                               1.155.242 €

IV.      Bildungsgutscheine:                                                                                    600.000 €

V.      JobPerspektive § 16e SGB II:                                                                     200.000 €

VI.      Freie Förderung § 16f:                                                                                200.000 €

VII.     Förderung § 16h                                                                                          300.000 €

VIII.    Erstattungen aus Vorjahren:                                                                         50.000 €

Summe:                                                                                                             6.240.749 €

 

Die abschließende Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Örtlichen Beirat, im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im Kreisausschuss.

 


Dez. Schütt erläutert anhand der Sitzungsvorlage, dass diese mittels Strichvorlage in den Kreisausschuss und den Kreistag weitergeleitet werde. Da die Beratungen beim Bund zur Verteilung der Mittel für das Jahr 2020 gerade begonnen hätten, werde mit belastbaren Zahlen frühestens im Spätherbst gerechnet. Der örtliche Beirat habe in seiner Sitzung am 21.08.2019 bereits eine im Beschlussvorschlag enthaltene, geplante Umschichtung von Mitteln in Höhe von 450.000 € zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets diskutiert und der geplanten Verwendung der Eingliederungsmittel zugestimmt. Sie dient u. a. dazu den Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II für die Bereiche Fallmanangement und Leistungssachbearbeitung zu gewährleisten.  Im Rahmen der Maßnahmen nach §§ 16e und 16i SGB II seien zwischenzeitlich Vertragsabschlüsse zustande gekommen. Es sei davon auszugehen, dass die Instrumente auch in Zukunft erfolgreich für die Integration von langzeitarbeitslosen Menschen genutzt werden können.

 

Ktabg. Lütkecosmann merkt an, dass es viele unterschiedliche Eingliederungsmaßnahmen gebe und erkundigt sich danach, welche Maßnahmen aktuell laufen und wie diese evaluiert würden. Er möchte ferner erfahren, wie eine punktgenaue Angebotsstruktur gewährleistet wird. Dez. Schütt erläutert, dass die Maßnahmen einer besonderen Kontrolle des Bundesrechnungshofes hinsichtlich deren Auslastung unterliegen würden. Im Übrigen erfolge auch intern ein Controlling um die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zu belegen. Bei der Ermittlung der Bedarfe für allgemeine Maßnahmen und spezielle Angebote für Geflüchtete würden auch die Städte und Gemeinden einbezogen. Die Angebotsstruktur richte sich nach den zuvor ermittelten Bedarfen.

Stv. AL Greve erklärt, dass es im Rahmen der Förderung nach § 16e und § 16i SGB II auch spezielle Vorschaltmaßnahmen gebe, um den Übergang in Beschäftigung zu erreichen. Diese seien erforderlich, um den Betroffenen die aufgrund einer langen Arbeitslosigkeit entstandene Angst vor einer Beschäftigung zu nehmen.

Ktabg. Kiekebusch fragt, wie der Kreis auf die Arbeitgeber zugehen würde. Er stelle fest, dass es in seiner Firma bisher nie entsprechende Anfragen gegeben habe. MA Schwoch teilt hierzu mit, dass die Instrumente in Form der Maßnahmeangebote gut angenommen und die Zahl der Teilnehmenden ansteigen würden. Bei der Vermittlung bevorzuge der Kreis einen bewerberorientierten Ansatz. Es würden sich aber auch Arbeitgeber melden, die von den Instrumenten und den entsprechenden Fördermöglichkeiten erfahren hätten. Festzustellen sei auch, dass die langen Phasen der Arbeitslosigkeit bei den Arbeitsuchenden Ängste erzeugen, die erkennbar würden, wenn es ‚ernst‘ werden solle. Hier biete das Teilhabechancengesetz aber auch die Möglichkeit einer Begleitung im Rahmen der Maßnahme. Zur Frage der Ktabg. Bücker, ob es sich hier um sogenannte Integrationshelfer handele, ergänzt MA Schwoch, dass es in diesem Bereich eher um ein Jobcoaching gehe. An den Jobcoach könnten sich sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber wenden.

Ktabg. Pohlmann erkundigt sich, ob auch die Maßnahme nach § 16e SGB II stark angenommen werde. MA Schwoch antwortet, dass die Maßnahme nach § 16i SGB II vergleichsweise stärker nachgefragt sei. Dez. Schütt weist auf die gestiegenen Zahlen der Eingliederungszuschüsse (EGZ) hin – diese, so MA Schwoch, würden zudem eine Nachbeschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber enthalten. Ktabg. Crämer-Gembalczyk lobt die grundsätzlich gute Arbeit in der Vermittlung, merkt aber an, dass nach ihren Informationen Kunden in Einzelfällen in Arbeitsbereiche vermittelt würden, die sich später als unpassend zeigten. MA Schwoch erklärt, dass es schwierig sei, über diese Einzelfälle abstrakt und allgemein zu sprechen und regt an, sich diesbezüglich in den Einzelfällen vertrauensvoll an das Jobcenter zu wenden.

Ktabg. Pohlmann merkt abschließend an, dass die EGZ aus seiner Sicht die beste Möglichkeit einer Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme darstellen würden.

 

Sodann lässt Vorsitzende Schäpers über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig