Beschluss: Kenntnis genommen

AL‘in Brockkötter stellt anhand der beigefügten PowerPoint-Präsentation die wesentlichen Änderungen des neuen Haushaltsrechts durch das 2. NKFWG NRW und die KomHVO NRW dar. Auf Nachfrage des Ausschussvorsitzenden Prof. Dr. Gochermann erläutert AL’in Brockkötter zu der Möglichkeit eines globalen Minderaufwands (vgl. Folie 5), dass konkret festzulegen sei, welche Teilpläne gekürzt werden sollen. AL‘in Brockkötter erklärt zudem auf Nachfrage von Ktabg. Kunstlewe, dass aus Sicht der Verwaltung kein Handlungsspielraum für die Veranschlagung eines globalen Minderaufwandes gegeben sei, da die Ansatzermittlung nach den Vorgaben des § 11 KomHVO erfolge. Sachkundige Bürgerin Dr. Spallek weist auf die Ansatzabweichungen in den vergangenen Jahren hin. Nach ihrer Einschätzung sei in den vergangenen Jahren immer mit einem „Sicherheitspuffer“ geplant worden. Es handele sich dabei um ein systemimmanentes Problem. Die Veranschlagung eines globalen Minderaufwandes könne dazu dienen, die Planungsungenauigkeiten zu bereinigen. Ktabg. Kunstlewe ergänzt, dass die Kürzung der Aufwendungen um circa 1 % in Anbetracht der Abweichungen der letzten Jahre ungefähr passen könne. AL’in Brockkötter weist darauf hin, dass in den vergangenen Jahren durch die geplante Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gegengesteuert wurde. Sachkundige Bürgerin Dr. Spallek vertritt die Meinung, dass die Veranschlagung eines globalen Minderaufwands eher als geeignetes Korrektiv zur Haushaltsplanung diene und die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich von Fehlplanungen in vergangenen Jahren.

 

Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.