Altablagerungen im Kreisgebiet Coesfeld – IST-Situation und weiteres Vorgehen im aktuellen Fall

 

Auf die vorab übersandte Anfrage der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23.11.2019 berichtet Dezernent Helmich wie folgt:

 

1. Kataster über Altlasten und schädliche Bodenveränderungen des Kreises Coesfeld

 

Im Kataster des Kreises Coesfeld sind insgesamt 390 Flächen erfasst. Bei 128 Flächen handelt es sich um Altablagerungen bzw. um Flächen, die diesbezüglich als altlastenverdächtige Fläche einzustufen sind. Größenteils befinden sich diese Flächen im Außenbereich, die heute als landwirtschaftliche Flächen oder Forstflächen genutzt werden. Die Standorte der Altablagerungen, die sich im Innenbereich befinden, sind heute zumeist anderweitig genutzt und i.d.R. überbaut.

Die weiteren 262 Flächen werden als Altstandort bzw. diesbezüglich als altlastenverdächtige Fläche, schädliche Bodenveränderung oder Verdachtsfläche geführt.

Jeder dieser Flächen, die im Kataster eingetragen ist, wird in Abhängigkeit des Bearbeitungsstandes ein Status zugeordnet.

 

Von den 128 Altablagerungen wurden bisher 108 erkundet. Der Umfang einer Erkundung hängt grundsätzlich von der aktuellen Nutzung und auch von den potentiell betroffenen Wirkungspfaden (Boden-Mensch; Boden-Nutzpflanze und Boden-Grundwasser) ab. Beim Wirkungspfad Boden-Mensch unterscheidet man die Nutzung in Kinderspielflächen, Wohnbauflächen, Park- und Freizeitanlagen sowie Industrie- und Gewerbeflächen. Bei der Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze wird in Ackerbau-/ Nutzgartenflächen und Grünlandflächen unterschieden.

 

20 Flächen sind bisher nicht erkundet. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Ablagerungen/ Auffüllungen von Bodenmaterial und untergeordnet Bauschutt, die kein Bestandteil eines Genehmigungsverfahrens waren. Diese Flächen wurden nur nachrichtlich in das Kataster aufgenommen, da keine Kenntnisse zur Beschaffenheit des Bodenmaterials bzw. des Bauschutts sowie keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung/ Altablagerung vorliegen. Eine Erkundung dieser Flächen ist aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde nicht erforderlich. Die nachrichtliche Führung dieser Flächen im Kataster ist ausreichend, um bei evtl. vorgesehenen Umnutzungen reagieren zu können und eine ordnungsgemäße Entsorgung des Erdaushubes sicherstellen zu können.

 

Die Bearbeitung von Altlasten ist auf der Internetseite des Umweltbundesamtes ausführlich beschrieben.

https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/altlasten/altlasten-bearbeiten#textpart-1

 

2. Vorgehen im Fall „Altablagerung Solkenbrok – 30-Du06“

 

Bei der hier in Rede stehenden Fläche handelt es sich um die ehemalige Siedlungsabfalldeponie der früheren Gemeinde Buldern, die ab 1965 betrieben wurde.

 

Da die Fläche nach der letzten Ernte gepflügt wurde und Altabfall zu Tage getreten ist, ist die Durchführung einer orientierenden Untersuchung durch die UBB aktuell an der Ackerzufahrt begonnen worden. Aufgrund der ungünstigen (feuchten) Witterung konnte die orientierende Untersuchung noch nicht abgeschlossen werden. In Kürze findet ein Abstimmungsgespräch mit dem Eigentümer, dem Pächter und der Stadt Dülmen statt, um gemeinsam möglichst zeitnah abschließende Untersuchungen durchführen zu können.

 

Mit dem Eigentümer und dem Pächter wurde vorsorglich vereinbart, dass die Fläche im kommenden Frühjahr bestellt werden kann. Um sicher zu gehen, dass die angebauten Nutzpflanzen keine erhöhten Schadstoffgehalte ausweisen, erfolgt eine Aufwuchskontrolle bzw. Untersuchung der Ernte, bevor diese verwendet wird. Die Untersuchung der Ernte stellt eine vorgezogene Schutzmaßnahme nach § 5 Abs. 5 Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) dar.

 

Wenn anhand der orientierenden Untersuchung keine abschließende Gefährdungsabschätzung vorgenommen werden kann und der Altlastenverdacht fortbesteht, ordnet die UBB anschließend die Durchführung einer Detailuntersuchung gegenüber der Stadt Dülmen – dem Rechtsnachfolger der Gemeinde Buldern – als Handlungsstörer an. Die Ergebnisse der Detailuntersuchung wären durch die UBB zu bewerten und die Gefährdungsabschätzung damit abzuschließen.

 

Wenn die in der BBodSchV definierten Prüfwerte für die nutzungsbezogenen Wirkungspfade nicht überschritten werden, gilt der Altlastenverdacht als ausgeräumt (§ 4 Abs. 2 BBodschV). Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind nur bei Fortbestehen des Altlastenverdachts nach Durchführung der orientierenden Untersuchung/ Detailuntersuchung erforderlich.

 

Die Pflichten zur Gefahrenabwehr ergeben sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG. Demnach sind

-          Der Verursacher einer Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger,

-          der Grundstückseigentümer und

-          der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück

verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

Im Rahmen der Gefahrenabwehr kommen zur Sanierung neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Die Anforderungen an die einzelnen Maßnahmen sind in § 5 BBodSchV definiert.

 

3. Ausblick

 

Erfahrungsgemäß ist eine Gefährdung über den Wirkungspfad „Boden-Grundwasser“ aufgrund des Inventars der Altablagerung (Siedlungsabfälle und Bauschutt) sowie der geologischen Gegebenheiten (Sperrschicht aus Ton) nicht zu erwarten. Im konkreten Fall wird dies jedoch ebenfalls sorgfältig zu prüfen sein.

 

Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze kann aufgrund der nur geringmächtigen Überdeckung der Altablagerung mit schadstofffreiem Oberboden nicht ausgeschlossen werden.

 

Sollten nach der durch die UBB vorgenommenen Gefährdungsabschätzung Maßnahmen erforderlich sein, so ist bei der Auswahl der Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:

Für landwirtschaftlich genutzte Flächen kommen nach § 5 Abs. 5 BBodSchV vor allem Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durch Anpassungen der Nutzung und der Bewirtschaftung von Böden sowie Veränderungen der Bodenbeschaffenheit in Betracht.

 

Da die Überdeckung der Altablagerung mit schadstofffreiem Oberboden nach ersten Erkenntnissen nur 20-30 cm beträgt, käme für die zur Rede stehende Fläche bei Vorliegen einer Gefährdung über den Wirkungspfad „Boden-Nutzpflanze“ die Veränderung der Bodenbeschaffenheit in Form einer weiteren Überdeckung mit schadstofffreiem Oberboden in Betracht. Diese Maßnahme käme einer Sicherungsmaßnahme gemäß § 4 Abs. 4 BBodSchV gleich.