Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das Wahlgebiet des Kreises Coesfeld wird in 27 Kreiswahlbezirke eingeteilt. Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:

 

(Siehe Anlage 2 und Anlage 3)

 

 

 

Anmerkung:

Die genannten Anlagen wurden zusammen mit der Sitzungsvorlage allen Kreistagsabgeordneten zur Verfügung gestellt. Sie werden daher nur noch dem Original der Niederschrift beigefügt.

 


Kreiswahlleiter Dr. Tepe verweist auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2019. Neben der zu erwartenden Entscheidung hinsichtlich der Stichwahl wurde über die im Gesetz festgeschriebenen Abweichungskorridore geurteilt. Die bis dahin nicht abzusehende Entscheidung führt zu einer neuen Lesart der entsprechenden Regelung im Kommunalwahlgesetz.

Die weitere Einschränkung der Abweichungstoleranz auf +/- 15 Prozent führte nicht nur beim überwiegenden Teil der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu umfangreichen Neuzuschnitten der Wahlbezirke. Auch der Kreis Coesfeld habe die Kreiswahlbezirke vollständig überplanen müssen. Dr. Tepe richtet seinen ausdrücklichen Dank an die Städte und Gemeinden für die gute und konstruktive Zusammenarbeit.

Ktabg. Lütkecosmann und Ktabg. Haselkamp betonen, die neue Einteilung führe zu schmerzhaften Einschnitten bei den traditionellen Wahlbezirken. Eine Betreuung der Wählerinnen und Wähler werde dadurch nicht einfacher. Vor der übernächsten Kommunalwahl sollten frühzeitig die Rahmenbedingungen überdacht werden, um die Kreiswahlbezirke möglichst gemeindescharf bilden zu können.

Kreiswahlleiter Dr. Tepe bedauert den Neuzuschnitt, unterstreicht jedoch, dass die rechtlichen Vorgaben keinen Handlungsspielraum gelassen haben. Der Kreistag habe sich in seiner Sitzung am 19.06.2019 (SV-9-1373) mit einer Reduzierung der Sitze befasst und davon Abstand genommen. Eine erneute Beratung vor der Kommunalwahl 2024 sei unproblematisch. Für eine Vergrößerung des Kreistages fehle aktuell die rechtliche Grundlage; hier sei der Landesgesetzgeber in der Pflicht.

Dr. Tepe lässt sodann über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Form der Abstimmung:                      offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:                      einstimmig