Sitzung: 03.03.2020 Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr
KD Dr. Tepe gibt die nachfolgenden Mitteilungen zu den unterschiedlichen
Punkten:
"365 €
Jahres-Ticket" im Kreis Coesfeld / Münsterland
Antrag
der SPD-Kreistagsfraktion vom 19.11.2019
Vergabe
einer gutachterlichen Stellungnahme zur Einführung eines 365 €-Tickets
Es wurde schon berichtet, dass etwa
zeitgleich mit dem Antrag an den Kreis Coesfeld auch ähnliche Anträge in den
anderen Münsterlandkreisen wie im Hochsauerlandkreis und an den ZVM gestellt
wurden. Da von einer Tarifmaßnahme alle Partner in den Tarifgemeinschaften
betroffen sind, lag es nahe den Auftrag gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft und
dem ZVM anzugehen.
Teil der Sitzung der ZVM
Verbandsversammlung am 25.02.2020 ist mit TOP 6 folgender Beschlussvorschlag:
Der Verbandsvorsteher wird beauftragt,
gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe das Gutachterbüro
Probst & Consorten mit der Untersuchung zu beauftragen.
Aktuell erfolgt die Bestandsaufnahme
anhand der verfügbaren Vertriebs- und Leistungsdaten.
Folgende Themen sollen bearbeitet
werden:
•
Räumliche Differenzierung:
·
Gesamttarifraum (Münsterland und Ruhr-Lippe)
·
Münsterland und Ruhr-Lippe als separate Räume
·
Beschränkung der Gültigkeit auf die Größe eines einzelnen
Kreises bzw. auf ein konkretes Kreisgebiet
•
Zeitliche Differenzierung:
·
Vollzeitvariante
·
9-Uhr-Variante bzw. 8-Uhr-Variante
•
Umgang mit dem übrigen Tarifsortiment
·
Anpassung des Preisniveaus
·
Anpassung des Produktsortimentes
·
Keine Änderung am übrigen Tarif
Darüber hinaus sollen auch die Auswirkungen
von mehr Nachfrage auf SPNV- und Buslinien ermittelt werden.
Die Fertigstellung des Gutachtens ist
für Ende Mai 2020 avisiert, die Kosten sollen zwischen dem ZVM (Anteil 1/3) und
der Tarifgemeinschaft (Anteil 2/3) geteilt werden.
COE Tarifprojekt
2020
Der Kreis Coesfeld will in einem
Projekt die Kunden mit Wohnsitz im Kreis Coesfeld, die sich als
Zeitkarten-Kunden mit einem 9 Uhr Abo oder einem 60plus Abo umwelt- und
klimaschonend verhalten, belohnen und von den Kosten für ihre Fahrkarten entlasten.
Gleichzeitig will der Kreis Erkenntnisse darüber sammeln, welche Zielgruppen
für einen Umstieg auf Bus und Bahn gewonnen werden und mit welchen
Kommunikationsmaßnahmen sie erreicht werden können. Zudem erwartet er
Erkenntnisse zur Beurteilung der Qualität und Optimierungsmöglichkeiten von Bus
und Bahn.
Der ZVM Bus hat mittlerweile mit den
Abo-Vertriebspartnern Abstimmungsgespräche über ein mögliches Verfahren
geführt. Grundsätzlich befürworten alle Unternehmen die Aktion.
Zum Verfahren gibt es unterschiedliche
Ansätze.
Der Unterstützungsbetrag des Kreises
kann bei den Kunden direkt ankommen über eine verminderte Abbuchung des
Abo-Betrages beim Lastschrifteinzug. Dann müsste das Verkehrsunternehmen dem
Kreis eine Rechnung über den Erstattungsbetrag schreiben. Das wäre für die
kreiseigene RVM kein Problem.
Der alternative Weg wäre, dass die
Kunden einen Erstattungsantrag an den Kreis richten und sich der Kreis mit den
Verkehrsunternehmen allein über die Berechtigung des Fahrgastes austauschen
muss. Mehrere Verkehrsunternehmen befürworten die Erstattung der
Fahrkartenkosten über den Kreis und ein einheitliches Vorgehen.
Parallel zur Abstimmung über das
Verfahren läuft aktuell eine Preisabfrage bei Strategieagenturen, mit denen die
zielgruppenorientierten Marketingmaßnahmen geplant und die Evaluierung
durchgeführt werden soll.
Spätestens zum Juni 2020 soll den
Kundinnen und Kunden und solchen, die es werden wollen, der Rabatt angeboten
werden. Die Rabatt-Aktion soll 12 Monate nach ihrem Start beendet sein, d.h.
dass die Bestandskunden den Rabatt 12 Monate genießen können und Neukunden ab
Einstieg bis zum Ende der Rabatt-Aktion.
Auswirkungen der VermWertKostO auf den Produkthaushalt 62 - Vermessung und
Kataster
Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanes 2020 wurde im Produktbereich 62 – Vermessung und Kataster darauf hingewiesen, dass eine neue Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen zu erwarten ist. Die konkreten Auswirkungen konnten seinerzeit aufgrund des Verfahrensstandes nicht zuverlässig beziffert werden. Die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW ist nunmehr zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Sie regelt insbesondere die Kosten für die Durchführung von Vermessungen und deren Übernahme ins Liegenschaftskataster neu.
In ihrer Struktur ist die VermWertKostO mit der bisherigen Kostenordnung nicht zu vergleichen. Es waren Gebührenmodelländerungen bei den Vermessungen erforderlich, da einige bisherige Gebührenparameter nicht die aktuellen Leistungsmerkmale abbildeten und die Modelle zu kompliziert geworden sind. Die Rahmenbedingungen und Arbeitsverfahren haben sich geändert, so sind z.B. die Grenzlängen nicht mehr geeignet, um die Arbeitsabläufe abzubilden. Ferner sollten die Wertstufen, nach denen die Höhe der Gebühr bei gleicher Leistung zwischen Stadt und Land bemessen werden, angeglichen werden. Die Diskrepanz zwischen Aufwand und Gebühr von Vermessungen, insbesondere bei Gebäudeeinmessungen musste dringend beseitigt werden. Es wurde gleichzeitig die Durchführungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz NRW dahingehend geändert, dass genehmigungsfreie Gebäude nach § 62 der Landesbauordnung NRW (insb. Garagen) von der Gebäudeeinmessungspflicht ausgenommen sind und ein hochgenauer Grenzbezug bei den Gebäudeeinmessungen ausschließlich auf Antrag und mit zusätzlichen Gebühren ermittelt wird. Von der Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht werden darüber hinaus Gebäude ausgenommen, für die keine Gebäudeeinmessungen vorliegen, die aber von der Katasterbehörde durch die Auswertung anderer Unterlagen in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Dies sind im Kreisgebiet insbesondere ältere Gebäude, die durch Auswertung von Luftbildern rein topographisch im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind.
Eine pauschale Erhöhung der Gebühren der bisherigen Gebührenmodelle war aus den genannten Gründen nicht vertretbar. Aufgrund seitens des Landes ausgewerteter Modellrechnungen ergab sich eine durchschnittliche Gebührenerhöhung von bis zu ca. 30 %, die zur Preisentwicklung seit der letztmaligen Anpassung der Tarifstellen in Jahr 2002 passt. Die Erläuterungen des Verordnungsgebers weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass ein Gebührenvergleich nicht für den Einzelfall, sondern nur in der Summe der Gebühren vieler Amtshandlungen sinnvoll ist.
Eine pauschale Abschätzung der Auswirkungen auf die Haushaltsansätze 2020 im Produkthaushalt 62 ist aufgrund der genannten Systematik daher nicht zweckmäßig. Angesichts der grundlegenden Änderung der Gebührenparameter wurden stichprobenartig Vergleichsberechnungen für die Tatbestände durchgeführt, die im Wesentlichen das Gebührenaufkommen beeinflussen.
Produktgruppe 62.01 Vermessungen
Erträge aus der Durchführung von Vermessungen: Ansatz 250.000 €
Der Anteil der Gebühreneinnahmen aus Gebäudeeinmessungen beträgt langjährig ca. 72 % des Gesamtaufkommens, für das Jahr 2020 waren somit bisher ca. 180.000 € kalkuliert. Aus Vergleichsberechnungen würde sich eine Steigerung von ca. 12 % bei den Gebühreneinnahmen aus Gebäudeeinmessungen ergeben. Aufgrund der skizzierten Änderungen zur Gebäudeeinmessungspflicht und deren Überwachung wird allerdings ein Rückgang des Antragsaufkommens und der Gebühreneinahmen auf ca. 100.000 € (- 80.000 €) erwartet. Aus der Vermessung langgestreckter Anlagen (i. d. R. Straßenschlussvermessungen von Radwegen), die ca. 27 % des Gebührenaufkommens ausmachen, werden ca. 10.000 € höhere Einnahmen (+ 15 %) erwartet, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass zwei kalkulierte Straßenschlussvermessungen durchgeführt und abgerechnet werden können. Im Ergebnis werden somit ca. 70.000 € geringere Erträge erwartet. Kompensiert werden können diese zum großen Teil aus dem Verzicht auf Bezuschussung der Einmessung von Gebäuden, die vor 1972 errichtet wurden und nicht der Einmessungspflicht unterlagen, diese werden jetzt rein topographisch erfasst. Ferner werden die Aufwandsmittel für die Vergabe von Vermessungen zur Katastererneuerung reduziert, da diese Vermessungen nunmehr mit eigenem Personal durchgeführt werden können.
Produktgruppe 62.02 Liegenschaftskataster
Erträge aus der Übernahme von Liegenschaftsvermessungen: Ansatz 370.000 €
Der Anteil der Gebühreneinnahmen aus der Übernahme von Teilungsvermessungen beträgt langjährig ca. 87 % des Gesamtaufkommens, für das Jahr 2020 ca. 320.000 €. Nachrangig ist die Übernahme von Straßenschlussvermessungen und Grenzvermessungen (13 %). Die Übernahme von Gebäudeeinmessungen ist (auch weiterhin) kostenfrei. Aus Vergleichsberechnungen resultiert eine Steigerung von ca. 35 % aus der Übernahme von Teilungsvermessungen, die Übernahme von größeren Teilungsvermessungen (Baugebieten) hingegen lässt keine höheren Erträge erwarten. Insgesamt ergibt sich eine durchschnittliche Gebührenerhöhung von jährlich ca. 30 %, entsprechend ca. 100.000 €. Aufgrund des Inkrafttretens der Kostenordnung zum 01. März und der Übergangsregelungen mit Abarbeitung vorliegender Anträge zu bisherigen Gebührentarifen werden insofern für das Jahr 2020 ca. 50.000 € höhere Erträge aus der Übernahme von Liegenschaftsvermessungen erwartet.
Die Kalkulationen basieren auf ein gegenüber den Planungen zum Haushalt 2020 unverändertes Antragsaufkommen, das unsererseits allerdings nicht beeinflussbar ist.
In den Angaben des Haushaltsplans 2020 zu den Planungen der
Jahre 2021 bis 2023 wurden diese Änderungen bereits überschlägig mit den
skizzierten Auswirkungen geplant, eine Anpassung erfolgt bedarfsorientiert.
Sachstandsbericht Radverkehrskonzept
Der Kreis Coesfeld hat aufgrund
eines Kreistagsbeschlusses vom 20.12.2017 im Oktober 2018 die Erstellung eines
kreisweiten Radverkehrskonzeptes zur Verbesserung des Alltagsradwegenetzes und
somit einer weiteren Erhöhung des Modal Split-Anteils des Fahrrades in Auftrag
gegeben. Zum aktuellen Sachstand wurde mehrfach im Ausschuss für Straßen- und
Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr berichtet, zuletzt am
18.11.2019 (s. Sitzungsvorlagen SV-9-1322, SV-9-1394 und SV-9-1552).
Das Konzept befindet sich aktuell in der finalen Abstimmung mit den Städten und Gemeinden. Die abschließende Beratung soll in der Sitzung des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr am 28. Mai erfolgen, sodass das Radverkehrskonzept dem Kreistag am 17. Juni zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann.