Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Dem Kreisausschuss wird folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:

Die Verwaltung wird beauftragt, die u. a. seit 1986 bestehenden Regelungen hinsichtlich der Beteiligung bei Straßenbauprojekten in der Konferenz der Hauptgemeindebeamten vorzustellen, abzustimmen und ggfls. anzupassen.

 


Vors. Bednarz führt einleitend aus, dass über diese Thematik schon vor längerer Zeit diskutiert wurde und nun die geplanten Änderungen mit den Kommunen besprochen werden sollen.

 

Ktabg. Koch findet es richtig, sich mit der Frage der finanziellen Beteiligung der Kommunen zu beschäftigen. Die Kosten für die Straßenbaumaßnahmen dürften aber nicht zu einseitig zu Lasten des Kreises verteilt werden. Grundsätzlich befürworte er die Vorgehensweise, zunächst die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zu befragen. Er bittet aber darauf zu achten, dass ein ausgewogenes Verhältnis bei der Kostenverteilung gewahrt bleibt und die Kommunen z. B. beim Radwegebau auch weiterhin einen Eigenanteil zu tragen haben.

 

Ktabg. Vogt befürwortet ebenfalls den Weg, den Dialog mit den Kommunen zu suchen. Der Kreis müsse den Kommunen beim Aufbau einer gut vernetzten Infrastruktur noch stärker als bisher helfen. Hierzu gehöre auch und insbesondere der Radwegebau unter Berücksichtigung des Radverkehrskonzeptes.

 

Auch Ktabg. Dropmann unterstützt die vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit Blick auf die Umsetzung des Radverkehrskonzeptes müsse eine Verständigung über die Kosten zwischen dem Kreis und den Kommunen im Wege einer einvernehmlichen Lösung gefunden werden. Eine Situation wie in Senden, wo der Radwegebau über die Autobahn aus Kostengründen von der Gemeinde abgelehnt wurde, müsse verhindert werden. Er könne sich z. B. eine Kostenteilung des Eigenanteils zwischen dem Kreis und der jeweiligen Kommune vorstellen.

 

Ktabg. Wessels regt an, bei der Beteiligung der Kommunen noch stärker als in der Vorlage dargestellt zwischen dem Radwegebau und dem Straßenausbau zu differenzieren.

 

Ktabg. Koch spricht sich dafür aus, es bei der bisherigen Übung, dass die Kommunen den nicht geförderten Eigenanteil übernehmen, grundsätzlich zu belassen. Diese Regelung solle nun nicht abgeschafft, sondern lediglich modifiziert und klargestellt werden. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass der Kreis am Ende den nicht geförderten Kostenanteil übernehme.

 

KD Dr. Tepe verweist darauf, dass es sich bei der vorgeschlagenen Vorgehensweise im Endeffekt um eine Aktualisierung und Festschreibung des Status quo handelt. So ist in Ziff. 1) der Sitzungsvorlage auf S. 4 bei Neubaumaßnahmen nach wie vor die Übernahme des nicht geförderten Eigenanteils durch die Kommunen vorgesehen. Für die Verwaltung ist es insbesondere wichtig, die unterschiedlichen Einzelbeschlüsse aus der Vergangenheit noch einmal zusammenzufassen und einheitlich darzustellen, damit alle Beteiligten auf dem gleichen Stand sind.

 

Ktabg. Vogt erklärt abschließend, dass die SPD-Fraktion dem Vorschlag zustimmen werde, sich aber insgesamt wünschen würde, dass der Kreis noch mehr Verantwortung übernimmt, um solche Ergebnisse wie beim fehlenden Radweg über die Autobahnbrücke in Senden zu vermeiden. Außerdem möchte er in diesem Zusammenhang wissen, ob die nach seinen Informationen vorgesehene Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in Bezug auf die Drittelbeteiligung schon umgesetzt sei.

 

KD Dr. Tepe entgegnet, dass diese Information recherchiert und nachgereicht werde.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Der Verwaltung liegen zurzeit keine Informationen über eine geplante Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ausdrücklich im Maßnahmenkatalog der Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau enthalten sind, und zwar unabhängig von der konkreten Kostenaufteilungsregelung nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht. Insoweit berücksichtigt die Regelung mit den Kommunen auch die zukünftigen Veränderungen der Kostenregelungen nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht. Es muss im Einzelfall die Zuordnung zum einzelnen Sachverhalt (Neubau oder Erneuerung mit/ohne verkehrlicher Verbesserung) erfolgen und ggf. mit der Belegenheitskommune die Übernahme des Eigenanteils vereinbart werden.

 

 

 

 

 


Form der Abstimmung:                       offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:                       einstimmig